Beschluss
1 L 50/09
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 28. Oktober 2008 – 8 A 2288/03 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.233,96 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der im Tenor näher bezeichnete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere nach Zustellung des Urteiles am 1. April 2009 mit am 8. April 2009 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz fristgerecht (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) gestellt und mit am 12. Mai 2009 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz auch innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründet worden. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 2 1. Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 3 In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. 4 Nach diesem Maßstab sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht begründet. 5 Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, den angefochtenen Straßenbaubeitragsbescheid teilweise aufzuheben, im Wesentlichen auf eine nicht satzungsgemäße Einstufung der S-Straße als Anliegerstraße gestützt. Allein diese Frage ist Gegenstand des Zulassungsvorbringens. Gegen den weiteren im Urteil angesprochenen Gesichtspunkt, wonach die Beklagte den Herstellungsaufwand nicht richtig berechnet habe, weil der Wert des ausgebauten Großsteinpflasters zu niedrig bemessen worden sei, wendet sich die Beklagte nicht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die S...straße sei in ihrem ausgebauten Abschnitt keine Anlieger-, sondern eine Haupterschließungsstraße bzw. Innerortsstraße, vermag das Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. 6 Für die Zuordnung einer Straße kommt es auf die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung an, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Nur daneben kommt auch den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu (OVG Greifswald, Beschl. v. 09.07.2007 - 1 M 40/07 -, juris). Davon ist das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zutreffend ausgegangen. Dabei hat es in Erwägung gezogen, dass die Reduzierung der Fahrbahnbreite der S-Straße auf nur noch 3,60 m für sich genommen dafür spreche, dass die Funktion der Straße in diesem Teil auf den Anliegerverkehr beschränkt sein sollte. Dem stünde jedoch entgegen, dass der Ausbau der S...straße vor dem Hintergrund veränderter Fahrbeziehungen im Bereich des Knotenpunktes O...ring/V...straße/W...straße erfolgt sei und der konkrete Ausbau der S...straße aufzeige, dass ihre Funktion im ausgebauten Teil augenscheinlich gerade darin bestehe, den Durchgangsverkehr aufzunehmen, der über den O...ring in südlicher Richtung abfließen solle. Die S...straße sei so ausgebaut worden, dass sie praktisch nur als Einbahnstraße nutzbar sei, und sie sei straßenverkehrsrechtlich gerade in die Richtung als Einbahnstraße ausgewiesen, die dem Abfluss des innerörtlichen Durchgangsverkehrs nütze. Straßenverkehrsrechtliche Festsetzungen könnten vorliegend ausnahmsweise nicht außer acht gelassen werden. Eine Ausweisung der Einbahnstraße in die entgegengesetzte Richtung würde der planerischen Absicht der Beklagten nicht entsprechen. Die erkennbare planerische Konzeption der Beklagten werde durch die Ergebnisse einer Verkehrszählung bestätigt. 7 Diese Betrachtung der für die Einordnung der Anlage in eine Straßenkategorie wesentlichen Kriterien ist aus Sicht des Senates zutreffend und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere für die Auffassung, dass die S-Straße nach der insbesondere in den straßenverkehrsrechtlichen Einbahnstraßenregelungen zum Ausdruck kommenden Straßenplanung der Beklagten in erheblichem Ausmaß den aus nördlicher Richtung über die V...straße in Richtung O...ring abfließenden Verkehr aufnehmen soll. Wegen des Verbotes, an der Einmündung der V...straße in den O...ring links abzubiegen, sind Verkehrsteilnehmer mit diesem Ziel gezwungen, zuvor in die S...straße (links) einzubiegen, um dann über die W...straße auf den O...ring zu gelangen. Das spricht dafür, dass die S...straße nicht im Wesentlichen dem Anliegerverkehr, sondern in überwiegendem Maße der Bewältigung innerörtlichen Verkehrs i.S.v. § 3 Abs. 2 der Satzung der Landeshauptstadt Schwerin über die Erhebung von Ausbaubeiträgen (ABS 2002) dient. 8 Der Abfluss innerörtlichen Verkehrs über die S...straße ist Gegenstand des im angefochtenen Urteil genannten behördlichen Vermerkes (UA, S. 9) vom 24. Februar 2004. Der Senat kann nicht erkennen, dass ihm das Verwaltungsgericht – wie die Beklagte meint – ein zu großes Gewicht beigemessen hat. In dem Vermerk kommt deutlich zum Ausdruck, dass für die S...straße veränderte Fahrbeziehungen dadurch entstanden seien, dass der Knotenpunkt O...ring/V...straße/W...straße umgestaltet worden ist. Aus diesem Grunde sei ein grundhafter Ausbau der S...straße im Abschnitt zwischen V...straße und F...Straße erforderlich gewesen. Dementsprechend sei der Ausbau in Asphaltbauweise erfolgt. Dies macht deutlich, dass sich eine Veränderung von Fahrbeziehungen für die S...straße keineswegs durch eine Änderung der Verkehrsflüsse in benachbarten Anliegerstraßen ergeben hat, sondern durch eine Veränderung an einem verkehrsreichen Knotenpunkt, d.h. durch eine Beeinflussung von Verkehrsströmen auf vielbefahrenen Innerortsstraßen. Daher hält der Senat auch die Argumentation des Zulassungsantrages nicht für überzeugend, die geringe Fahrbahnbreite sei aus Gründen der Verkehrsberuhigung gewählt worden, aufgrund der geringen Fahrbahnbreite habe dann nur noch eine Einbahnstraße ausgewiesen werden können, deren positive Beeinflussung der Verkehrsströme keinesfalls planerisch beabsichtigt gewesen sei. 9 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Ergebnisse der Verkehrszählung in seine Betrachtung miteinbezogen hat. Der Beklagten ist zwar dahin zu folgen, dass es für die Einstufung einer Straße nicht auf das tatsächliche Verkehrsaufkommen ankommen kann (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 09.07.2007, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat diesen Gesichtspunkt aber auch nicht ausschlaggebend sein lassen, sondern darin nur eine Bestätigung für die planerische Konzeption der Beklagten gesehen. Dies ist zulässig. 10 Schließlich steht der Einordnung der S...straße als Straße mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung hier auch nicht der Umstand entgegen, dass die Fahrbahn nach dem Straßenausbau nur noch eine Breite von 3,60 m aufweist. Eine solch geringe Fahrbahnbreite ist zwar in der Rechtsprechung des Senates als Kriterium angesehen worden, das gegen die Annahme einer Innerortsstraße spricht (Beschl. v. 09.07.2007, a.a.O.; Beschl. v. 13.12.2011 - 1 L 170/08 -, NordÖR 2012, 212). Anders als in den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen handelt es sich bei der S...straße jedoch um keine Straße mit Begegnungsverkehr, sondern um eine Anlage, die – soweit sie dem Kraftfahrzeugverkehr dienen soll – allein als Einbahnstraße nutzbar ist. Die Fahrbahnbreite hat eine besondere Bedeutung für die Kategorisierung einer Straße als Anlieger- bzw. Innerortsstraße, weil unterhalb einer bestimmten Mindestbreite ein reibungs- und gefahrloser Begegnungsverkehr, insbesondere mit Lastkraftwagen nicht mehr möglich ist. Dieser Aspekt trifft auf Einbahnstraßen nicht zu. 11 Der von der Beklagten angesprochene Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit der Zuordnungskriterien (vgl. dazu OVG Greifswald, Beschl. v. 09.07.2007, a.a.O) steht der Berücksichtigung der Ausweisung der S-Straße als Einbahnstraße nicht entgegen. Angesichts der auf die einzelnen Straßen in der Umgebung des Knotenpunktes O...ring/V...straße/W...straße durch Ausweisung von Einbahnstraßen und Abbiegeverboten abgestimmten Lenkung der Verkehrsströme erscheint eine Umkehrung der Einbahnstraßenregelung der S...straße in die entgegengesetzte Richtung als fernliegend. Sie erforderte eine Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Verhältnisse auch in verschiedenen anderen Straßen. Das alles wäre zwar theoretisch denkbar. Ein Grund für eine solche Änderung ist jedoch nicht ersichtlich. Die derzeitige Verkehrsführung erfüllt damit den Charakter der Dauerhaftigkeit. Der Umstand, dass die S...straße keine Fahrbahnmarkierungen aufweist, ist – anders als die Beklagte meint – kein Argument gegen die Einordnung der S-Straße als Haupterschließungsstraße (Innerortsstraße) i.S.v. § 3 Abs. 2 ABS 2002, da in einer Einbahnstraße kein Bedürfnis für die Abtrennung von Fahrbahnhälften besteht. 12 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124a Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung u.a. des Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Für den Zulassungsgrund der Divergenz muss dargelegt werden, dass ein vom Verwaltungsgericht gebildeter, tragender, abstrakter, inhaltlich bestimmter Rechtssatz entweder ausdrücklich gebildet worden ist oder sich doch aus der Entscheidung eindeutig in der Weise ergibt, dass das Verwaltungsgericht von einem abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz ausgegangen ist und seinen Erwägungen zugrundegelegt hat. Dieser Rechtssatz muss von einem Rechtssatz abweichen, der aus einer konkret benannten Entscheidung im Instanzenzug zu gewinnen ist. Eine – angeblich – nur unrichtige Anwendung eines in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den Einzelfall stellt keine Abweichung dar. Die Divergenzrüge kann insbesondere nicht gegen eine reine Tatsachenwürdigung im Einzelfall erhoben werden. 13 Wenn die Beklagte meint, das Verwaltungsgericht sei von dem Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts abgewichen, dass bei der Kategorisierung von Straßen tatsächliche Verhältnisse nicht von entscheidender Bedeutung sein können, so fehlt die Darlegung eines dem widersprechenden tragenden Rechtssatzes aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts kann eine solcher abweichender Rechtssatz auch nicht entnommen werden. Das Gericht hat die tatsächlichen Verhältnisse ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 9 des Urteilsabdruckes ausdrücklich nur als Bestätigung dessen angesehen, was es für die planerische Konzeption der Beklagten aus dem Vermerk vom 24. Februar 2004 abgeleitet hat. Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass es die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse als entscheidend bedeutsam angesehen hat. Maßgeblich hat es abgestellt auf die Funktion der S-Straße und die Verkehrsplanung der Beklagten. 14 3. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Die Beklagte hat das Urteil des Verwaltungsgerichts angefochten, soweit sie unterlegen war. Das war bei der Höhe des festgesetzten Beitrages von 8.818,- Euro im Umfange von 2.233,96 Euro der Fall. 17 Hinweis: 18 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.