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Beschluss

2 O 48/12

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 1. Kammer – vom 27. April 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen einen Kostenbescheid, mit dem er zur Erstattung der in Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Passersatzbeschaffung angefallenen Kosten der Ausländerbehörde herangezogen wurde. 2 Die gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Prozesskostenhilfe, weil seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 3 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Umstand, dass die damals bestehende Ausreisepflicht des Klägers später aufgrund neuerer Erkenntnisse nicht vollzogen wurde, der Pflicht zur Kostentragung nicht entgegensteht. 4 Soweit der Kläger geltend macht, dass die maßgeblichen Umstände, die die spätere Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (jedenfalls zum Zeitpunkt der Botschaftsvorführung am 5. Dezember 2007) aufgrund der Vaterschaftsanerkennung durch den Kläger am 4. Dezember 2007 und der zu diesem Zeitpunkt bereits gelebten familiären Gemeinschaft mit seinem deutschen Kind tatsächlich vorgelegen hätten, steht dies der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides nicht entgegen. Denn der Kläger hat erst mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Dezember 2007, beim Rechtsvorgänger der Beklagten am 21. Dezember 2007 eingegangen, mitgeteilt, leiblicher Vater eines Ende 1998 geborenen deutschen Kindes zu sein. 5 Die Kostentragungspflicht des Ausländers nach § 66 Abs. 1 AufenthG setzt nicht voraus, dass die Abschiebung abgeschlossen und der Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich beendet worden ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31. März 2010 – 8 PA 28/10 –, zit. nach juris Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27. Juli 2006 – 7 A 11671/05 –, zit. nach juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19. Oktober 2005 – 11 S 646/04 –, zit. nach juris Rn. 46; Hailbronner, AuslR, Stand März 2012, § 66 Rn. 5; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 66 Rn. 2; a.A. Geyer, in: HK-AuslR, § 66 Anm. 4). Die gegenteilige Auffassung, die sich ausschließlich auf den Wortlaut des § 66 Abs. 1 AufenthG stützt, lässt vor allem den Sinn und Zweck der aufenthaltsrechtlichen Kostentragungspflicht nach §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als besondere Ausgestaltung des Veranlasserprinzips (§ 13 VwKostG) außer Betracht. Dass es aufgrund hier zwar (hinsichtlich des überwiegenden Anteils der geltend gemachten Kosten) nicht nachträglich eingetretener, aber jedenfalls nachträglich bekanntgewordener Umstände nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung gekommen ist, steht dann nicht entgegen, wenn die von der Ausländerbehörde veranlassten Kosten nicht aufgrund einer unrichtigen Sachbehandlung veranlasst worden sind, § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG (vgl. Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 66 Rn. 2; Greyer, in: HK-AuslR, § 66 Anm. 4). 6 So verhält es sich hier. Der Kläger war bis zu seiner Mitteilung vom 21. Dezember 2007 seiner Mitwirkungspflicht aus § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht nachgekommen. Nach dieser Regelung ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise, die er beibringen kann, unverzüglich beizubringen. Bis zum 21. Dezember 2007 bestanden für die Ausländerbehörde keinerlei Anhaltspunkte, die auf die Vaterschaft des Klägers zu einem deutschen Kind und eine gelebte familiäre Gemeinschaft hindeuteten, zumal der Kläger von seiner Vaterschaft lange Zeit selbst keine Kenntnis hatte. Die vor dem 21. Dezember 2007 veranlassten Kosten erfolgten daher aus der hier anzustellenden damaligen Betrachtung zu Recht. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 166, 188 Satz 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. 8 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.