Beschluss
2 M 111/12
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt – 2. Kammer – vom 9. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs insbesondere gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. Juni 2012 verfügte Ablehnung, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 9. Juli 2012 abgelehnt. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, weil die Antragstellerin nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfüge. Auch im Hinblick auf die nach Einreise mit einem Schengen-Visum geschlossene Ehe sei es der Antragstellerin zumutbar, das erforderliche Visumsverfahren nachzuholen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). 3 Die dagegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. 4 Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, rechtfertigen nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses. 5 Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, ihr stünden im Hinblick auf ihre – nunmehr – in der ca. 6. Woche bestehende Schwangerschaft aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AufenthG sowie aus Art. 6, 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG Aufenthaltsrechte zu, rechtfertigt keine andere Entscheidung. 6 Soweit damit Gründe vorgetragen werden, die erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts bekannt geworden sind, steht dies der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen (vgl. Beschl. des Senats v. 14. Juli 2011 – 2 O 97/10 –, zit. nach juris Rn. 6). 7 Auch aus der ärztlich bescheinigten Frühschwangerschaft der Antragstellerin ergeben sich derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Nachholung des Visumsverfahrens aus der Republik Georgien unzumutbar wäre. 8 Die durch die Nachholung des Visumsverfahrens bedingte zeitweise Trennung der seit Kurzem – hier seit Anfang diesen Monats (3. Juli 2012) – verheirateten Eheleute ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, auch mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK vereinbar (vgl. Beschl. des Senats v. 14. Januar 2010 – 2 M 215/09 –, BVerfG, Beschl. v. 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 –, zit. nach juris Rn. 26 m.w.N., BVerwG, Urt. v. 30. April 2009 – 1 C 3/08 –, zit. nach juris Rn. 34 m.w.N.). 9 Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf ein Aufenthaltsrecht als Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) berufen. Denn die Ausübung der Personensorge i.S. des § 1626 BGB scheidet beim ungeborenen Kind aus. Die aufenthaltsrechtliche Sonderstellung der familiären Gemeinschaft durch § 28 AufenthG beruht unter Berücksichtigung des Schutzgedankens von Ehe und Familie des Art. 6 Abs. 1 GG auf dem bisherigen Zusammenleben mit einem Kind und der Ausübung der Personensorge durch tatsächliche Betreuung, Versorgung und Erziehung. Die elterliche Sorge beginnt mit der Geburt des Kindes, wie sich auch aus der Anknüpfung an den Geburtszeitpunkt in den Regelungen der §§ 1626 a Abs. 1, 1626 b Abs. 2 BGB ergibt (vgl. Diederichsen, in: Palandt, 68. Aufl. 2009, § 1626 a Rn. 1; § 1626 b Rn. 2; Peschel-Gutzeit, in: Staudinger, 13. Aufl. 2002, § 1626 BGB Rn. 36; AG Lüdenscheid, Beschl. v. 18. März 2004 – 5 F 151/04 –, zit. nach juris Rn. 9). 10 Die Schutzpflichten des Staates gegenüber dem ungeborenen Leben aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verlangen vom Staat, das ungeborene Leben zu schützend und zu fördern. Die Würde des Menschseins verlangt jedoch keine generellen aufenthaltsrechtlichen Gewährleistungen zu Gunsten des Ungeborenen, sondern vordringlich die erforderlichen Vorkehrungen für die Entfaltung der Menschenwürde durch ein eigenes Lebensrecht des Ungeborenen (vgl. BVerfG, Urt. v. 28. Mai 1993 – 2 BvF 2/90 u.a. –, zit. nach juris Rn. 157, 159). 11 Auch für aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen aufgrund einer Schutzpflicht der Ausländerbehörde aus Art. 2 Abs. 2, Art. 1 Abs. 1 GG ist hier nichts ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Beendigung des Aufenthalts der Antragstellerin eine Verletzung von Rechtspositionen des ungeborenen Kindes konkret befürchten lassen, bestehen nicht und sind auch nicht vorgetragen. Regelmäßig mit dem Durchlaufen eines ausländerrechtlichen Verfahrens verbundene psychische Belastungen genügen insoweit nicht. Im Übrigen bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Nachholung des Visumsverfahrens der Antragstellerin nicht deutlich vor dem errechneten Geburtstermin – am 17. März 2013 – möglich wäre. Mit Rücksicht darauf, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin derzeit eine Grenzübertrittsbescheinigung bis zum 29. Juli 2012 ausgestellt hat, dürfte insbesondere der von der Antragstellerin – nach ihren Angaben – vor diesem Zeitpunkt angestrebte Abschluss des Sprachzertifikats A1 noch erfolgen können. 12 Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gem. § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG hat, weil tatsächliche oder rechtliche Gründe einer Abschiebung derzeit nicht entgegenstehen. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).