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Beschluss

3 M 95/12

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit und Erfüllung einer Nebenbestimmung zu einer immissionschutzrechtlichen Genehmigung, die der Antragsgegner der Antragstellerin erteilt hat. 2 Die Antragstellerin beantragte am 04.04.2008 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Sauen- und Ferkelaufzuchtsanlage. Am 16.08.2010 beantragte sie die „sofortige Vollziehung der auszureichenden immissionschutzrechtlichen Genehmigung anzuordnen“. Der Antragsgegner erteilte der Antragstellerin mit Bescheid vom 28.09.2010 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung u.a. zur Errichtung und dem Betrieb der Sauen- und Ferkelaufzuchtsanlage (Punkt A. I.1 der Genehmigung). Unter A.III wurden zahlreiche Nebenbestimmungen erlassen, darunter die Nebenbestimmung III.2.1.8, durch die die Antragstellerin verpflichtet wird, u.a. die Inbetriebnahme der Anlage dem Antragsgegner unter Vorlage näher bezeichneter Unterlagen mindestens drei Wochen vorher anzuzeigen. Streitig ist die Nebenbestimmung A.III. 2.1.10, die folgenden Wortlaut hat: 3 „Das StALU MS führt nach Anzeige der Inbetriebnahme der Sauenaufzuchts-/Abluftreinigungsanlage ( ) unter Einbeziehung der am Genehmigungsverfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange eine behördliche Anlagenprüfung (Abnahmeprüfung[ ]) durch. Die terminliche Koordinierung vorgenannter Prüfungen(en) sowie die amtliche Überprüfung im Rahmen der Erteilung der EG-Zulassungsnummer durch das LALLF M-V erfolgt durch das StALU MS.( ) 4 Die Inbetriebnahme der Sauen- und Ferkelaufzuchtsanlage einschließlich Abluftreinigungsanlage darf erst nach schriftlicher Bestätigung durch das StALU MS erfolgen“. 5 Der Antragsgegner ordnete zugleich die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Punkte A.I. 1 bis A.I.4 an. In der Begründung der Genehmigung heißt es dazu: „ Die Anforderungen an die Schutzpflicht und die Vorsorge werden durch die unter A III Ziffern 1.1, 2.1 und 2.2 festgelegten Nebenbestimmungen sichergestellt“. 6 Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 05.11.2010 gegen zahlreiche Nebenbestimmungen, darunter die Nebenbestimmungen A.III. 2.1.8 und 2.1.10, Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 13.04.2011 begründete. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Der Antragsgegner erließ am 01.06.2011 einen Berichtigungsbescheid des Inhalts, dass die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Punkte A.I.1 bis A I.4 und A.III angeordnet wurde. 7 In der Folgezeit erfolgten eine Reihe von Überprüfungen der Anlage, darunter auch eine brandschutztechnische Überprüfung durch den Prüfingenieur für Brandschutz Dr. Ing. Upmeyer, die in einen Prüfbericht vom 30.05.2012 mündete. Der Prüfbericht musste nach Mitteilung der Antragstellerin im anwaltlichen Schreiben vom 25.06.2012 „aufgrund von Widersprüchen in Punkt 13 des Prüfberichts überarbeitet werden“ und werde „am kommenden Mittwoch“ vorgelegt. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 27.06.2012 darauf hingewiesen, dass ihm der Prüfbericht nicht vorliege und zudem die Prüfungen des Sachverständigen Behrens, die auf dem (früheren) Prüfbericht des Dr. Upmeyer beruhten, ebenso wie der neue Prüfbericht des Dr. Upmeyer erst noch von der Fachbehörde überprüft werden müssten. 8 Die Antragstellerin hat am 28.06.2012 einstweiligen Rechtsschutz beantragt mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die Nebenbestimmung A.III.2.1.10 wieder herzustellen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, eine schriftliche Bestätigung im Sinne der Nebenbestimmung A.III.2.1.10 der Genehmigung auszustellen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 29.06.2012 den Antrag abgelehnt. Rechtsgrundlage der angegriffenen Nebenbestimmung sei § 12 BImSchG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ausreichend begründet. Die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch auf Ausstellung der Bestätigung, weil das neue Brandschutzkonzept noch nicht überprüft worden sei. Im Übrigen sei auch der Prüfbericht vom 30.05.2012 überholt, ohne dass ein neuer Bericht oder gar eine entsprechende Überprüfung vorliege. Eine Prüfung, dass die Bauausführung dem Nachweis entspreche, sei nicht erfolgt, so dass dem Umstand, dass die Antragstellerin bereits Muttersäue zum Abferkeln bestellt habe, in der Abwägung kein ausschlaggebendes Gewicht habe. 9 Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 02.07.2012 Beschwerde eingelegt, die sie zugleich begründet hat. Sie beantragt, 10 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29.06.2012 zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nebenbestimmung A.III.2.1.10 des Genehmigungsbescheides vom 28.09.2010 wiederherzustellen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, eine schriftliche Bestätigung im Sinne der Nebenbestimmung A.III.2.1.10 des Genehmigungsbescheides vom 28.09.2010 auszustellen, so dass die (vorläufige) Inbetriebnahme der Sauen- und Ferkelaufzuchtsanlage erfolgen kann. 11 Der Antragsgegner beantragt, 12 die Beschwerde zurückzuweisen. 13 Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. 14 Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg; aus den nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO maßgeblichen Gründen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. 15 A. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nebenbestimmung A.III. 2.1.10 bleibt ohne Erfolg, weil sich die Begründung des Sofortvollzuges ebenso mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist (1.) wie die Nebenbestimmung selbst (2.). 16 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 01.06.2011 enthält eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung. Die Vorschrift verlangt zum einen, dass überhaupt eine eigenständige Begründung des Sofortvollzuges gegeben wird und zum anderen, dass diese Begründung gewissen Mindestanforderungen genügt, damit die mit der Begründung verbundene Warn-, Rechtsschutz- und Informationsfunktion erfüllt wird. Es genügt daher, dass aus der Begründung erkennbar wird, dass der Behörde bewusst war, dass sie im konkreten Einzelfall das überwiegende besondere Vollzugsinteresse zur Grundlage ihrer Entscheidung macht (vgl. Külpmann in Finkelnburg/ Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren 6. Aufl. 2011 Rn. 740 ff.). 17 Im vorliegenden Fall ist die Besonderheit zu beachten, dass der Antragsgegner im Berichtigungsschreiben vom 11.06.2011 nicht erstmals die sofortige Vollziehung angeordnet, sondern den Genehmigungsbescheid wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit in der Weise berichtigt hat, dass sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung nunmehr auch ausdrücklich auf die Nebenbestimmungen erstreckt. Dabei handelt es sich der Sache nach um die Berichtigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, für die eine eigenständige Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht erforderlich war. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Begründung des Sofortvollzuges im Genehmigungsbescheid sich auf die Nebenbestimmungen erstreckt und ausreichend ist. Dies ist der Fall. Aus den Formulierungen der Begründung des Sofortvollzuges, insbesondere auf S. 89 der Genehmigung, ergibt sich, dass der Antragsgegner die Nebenbestimmungen als integralen Bestandteil der Genehmigungsentscheidung angesehen hat und davon ausgeht, dass ohne die Nebenbestimmungen die Voraussetzungen der Genehmigungserteilung nicht vorliegen. Daraus folgt, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sich auch auf die Nebenbestimmungen erstreckt. Damit ist den formellen Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzuges Genüge getan. Auch inhaltlich genügt die Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner verweist auf die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 i.V.m. § 5 BImSchG unter Beachtung der Nebenbestimmungen des Bescheides. Damit macht er deutlich, dass die Nebenbestimmungen den Inhalt der immissionschutzrechtlichen Genehmigung prägen und erst durch sie die Tatbestände der §§ 5, 6 BImschG erfüllt werden, so dass die Genehmigung erteilt werden kann. Die Nebenbestimmungen können daher nicht von der Genehmigungsentscheidung getrennt werden, sondern diese hängt von den Nebenbestimmungen ab. Das für die Genehmigungsentscheidung erkannte besondere Vollzugsinteresse erfasst damit auch die Nebenbestimmungen, so dass sich daraus die Rechtfertigung des Sofortvollzuges der Nebenbestimmungen ableitet. 18 2. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin erweist sich die angefochtene Nebenbestimmung als überwiegend wahrscheinlich rechtmäßig. Sie ermangelt bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage nicht einer Rechtsgrundlage. Diese ist, wie das Verwaltungsgericht erkannt hat, in § 12 BImSchG zu finden. Die Vorschrift ermächtigt zum Erlass von Bedingungen und Auflagen, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Damit ist mehr als eine bloße rechtliche Regelung der Pflichten des Adressaten gemeint. Die Behörde ist berechtigt, durch Auflagen darüber hinaus sicherzustellen, dass die Einhaltung dieser Regelungen kontrolliert werden kann (vgl. Sellner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht § 12 BImSchG Rn. 119; Jarass, BImSchG 9. Aufl. 2012 § 12 Rn. 11, der von „Hilfspflichten“ spricht). Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin ergibt sich aus der Systematik der Regelungen des BImSchG nicht, dass die Genehmigungsbehörde auf die nachträgliche Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung einer Anlage nach Inbetriebnahme beschränkt ist mit der Möglichkeit der nachträglichen Untersagung nach § 20 BImSchG (vgl. Jarass, a.a.O. § 26 Rn. 5 f.), sondern sie kann bereits vor Inbetriebnahme die Einhaltung der Errichtungsgenehmigung überprüfen. Dies entspricht auch deswegen dem System des Gesetzes, weil die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 S.1 BImSchG nicht nur die Errichtung sondern auch den Betrieb den Anlage umfasst (Jarass, a.a.O. § 4 Rn. 43 und 47). 19 Die angefochtene Nebenbestimmung dient, wie sich aus ihrer Begründung ergibt, der Durchsetzung der Pflicht der Antragstellerin, die einzelnen sich aus der Genehmigung ergebenden Vorgaben bei der Errichtung der Anlage einzuhalten. Die Kontrolle der errichteten Anlage, in der Nebenbestimmung als Anlagenprüfung bezeichnet, auf ihre Übereinstimmung mit der erteilten Genehmigung dient diesem Zweck und stellt sicher, dass der Betrieb der Anlage rechtmäßig erfolgt. Dass das Ergebnis dieser Kontrolle oder Abnahme der errichteten Anlage durch die zuständige Genehmigungsbehörde schriftlich festgehalten wird und diese Bestätigung zur Voraussetzung des Betriebes gemacht wird, ist sachdienlich, weil auf diese Weise das Ergebnis der Abnahme festgehalten und dokumentiert wird, so dass alle Beteiligten wissen, dass dem Betrieb der Anlage keine Hindernisse im Weg stehen. 20 Der Senat teilt die Bedenken der Antragstellerin gegen die Bestimmtheit der Auflage, die sich aus der Offenheit der Formulierung der Voraussetzungen der Erteilung der Bestätigung und ihres Inhalts ableiten lassen, nicht. Die Voraussetzungen der Bestätigung ergeben sich nach dem oben Gesagten aus ihrem Zweck. Erst wenn festgestellt werden kann, dass die errichtete Anlage der Genehmigung entspricht, kann die Bestätigung erteilt werden. Der Inhalt der Bestätigung ergibt sich ebenfalls aus ihrer Zweckrichtung, die sich wiederum aus der Ermächtigungsgrundlage ergibt. Mit der Bestätigung wird dem Genehmigungsinhaber bescheinigt, dass die Anlage entsprechend der Genehmigung errichtet wurde, so dass sie in Betrieb gehen kann. Voraussetzung der Erteilung der Genehmigung ist die Übereinstimmung der Anlage mit den Vorgaben des Genehmigungsbescheides; dieses hat sie zu bestätigen, wenn diese Übereinstimmung festgestellt wird. Insoweit ist die Bestätigung nicht, wie die Antragstellerin meint, voraussetzungslos. 21 Sie ist auch nicht insoweit unbestimmt, als dem Antragsgegner keine Vorgaben gemacht werden, in welchem Zeitraum er die Anlagenprüfung vorzunehmen hat. Vielmehr ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit der Auflage 2.1.8, dass diese Anlagenprüfung innerhalb der dort geregelten Dreiwochenfrist nach der Anzeige der beabsichtigten Inbetriebnahme zu erfolgen hat, sofern die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. Die Nebenbestimmung 2.1.10 nimmt auf die Anzeige der (beabsichtigten) Inbetriebnahme Bezug und knüpft die Anlagenprüfung an das Vorliegen dieser Anzeige an. Dies erlaubt den Rückschluss, dass die Prüfung innerhalb der Dreiwochenfrist der Nebenbestimmung 2.1.8 zu erfolgen hat. Dabei darf der Antragsgegner davon ausgehen, dass die Antragstellerin die Anzeige der beabsichtigten Inbetriebnahme erst vornimmt, wenn alle für die Anlagenprüfung notwendigen Unterlagen vorliegen und die Anlage auch tatsächlich vollständig errichtet ist. Die Prüffrist beginnt erst dann, wenn diese Vollständigkeit vorliegt. 22 B. Die Antragstellerin dringt auch mit ihrem Hilfsantrag nicht durch. Der Senat kann dabei offenlassen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, obwohl sie keinen Beleg für die von ihr behauptete Dringlichkeit der Entscheidung wegen der Einstellnotwendigkeit der Muttersauen vorgelegt hat. 23 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Bestätigung, die es ihr ermöglichen soll, auch vor einer endgültigen behördlichen Entscheidung über die Anlagenprüfung die Anlage zu nutzen, setzt voraus, dass die Anlage in Übereinstimmung mit der Genehmigung errichtet worden ist. Die Antragstellerin hätte aus diesem Grund im hier zu entscheidenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes glaubhaft machen müssen, dass diese Voraussetzung der Bestätigungserteilung vorliegt. Dies ist ihr schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht gelungen. So ist das ursprüngliche Brandschutzkonzept von der Antragstellerin überarbeitet worden, nachdem sie die Anlage abweichend von der immissionschutzrechtlichen Genehmigung errichtet hat. Selbst wenn der Vortrag der Antragstellerin zutreffen sollte, dass diese Änderungen nicht genehmigungspflichtig sind, so haben sie doch zu einer Änderung des Brandschutzkonzepts geführt und es notwendig gemacht, dieses geänderte Brandschutzkonzept durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Dies entspricht auch der ursprünglichen Genehmigung, die das Brandschutzkonzept vom 15.06.2010 zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht hat (A.III.2.3.3 und 2.3.4). Eine Veränderung des Brandschutzkonzepts bei Sonderbauten, um den es sich bei der genehmigten Anlage handelt, führt auch bei einer bloßen Anzeigepflicht dazu, dass das Brandschutzkonzept bauaufsichtlich überprüft werden muss und dass überprüft werden muss, ob die Bauausführung diesem geänderten Konzept entspricht. Dies ist nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners und dem eigenen Vortrag der Antragstellerin bislang nicht geschehen. So hat die Antragstellerin ihren anwaltlichen Schriftsatz vom 25.06.2012 zu den Akten gereicht, in dem sie dem Antragsgegner mitteilt, dass der Brandschutzprüfbericht vom 30.05.2012 „aufgrund von Widersprüchen in Punkt 13 überarbeitet werden musste“ und am „kommenden Mittwoch“ „wiederum vorliegt“. Daraus folgt, dass am Mittwoch dem 25.06.2012 ein Prüfbericht des Brandschutzsachverständigen nicht vorlag, der wiederum vom Antragsgegner zu überprüfen ist. Unwidersprochen hat der Antragsgegner weiter ausgeführt, dass der Brandschutzsachverständige erst am Mittwoch, den 04. Juli 2012 eine „Wiederholung des Rauchversuches“ durchführt. Anscheinend ist die Überprüfung der Bauausführung noch nicht abgeschlossen und schon gar nicht die Überprüfung durch den Antragsgegner. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Frist zur Entscheidung über die Bestätigung unter diesen Umständen noch nicht begonnen haben kann. 24 Die Antragstellerin dringt auch mit ihrer Rechtsauffassung nicht durch, die Anlagenüberprüfung erstrecke sich nicht auf die von dem Brandschutzsachverständigen vorgenommen Begutachtung. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierte Bestimmung des § 2 der Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (vom 10.06.2006, GVOBl S.595, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.09.2010, GVOBl. S. 521) regelt in Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz, dass Prüfingenieure keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahrnehmen; entsprechend ist § 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung, dass die Prüfingenieure für Brandschutz die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise überwachen, zu verstehen. Die in der angefochtenen Nebenbestimmung geregelte Bestätigung ist aber eine hoheitliche Maßnahme, die zu erlassen nicht den Prüfingenieuren zugewiesen ist, sondern im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners verbleibt. Das Genehmigungsverfahren richtet sich zudem gemäß § 13 BImSchG allein nach diesem Gesetz. 25 Es kann offen bleiben, ob noch weitere Voraussetzungen für die Abnahme der Anlage fehlen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls eine Voraussetzung für die Anlagenprüfung fehlt und damit auch die Frist zur Durchführung der Prüfung noch nicht begonnen hat, so dass es schon deshalb an einem Anspruch der Antragstellerin auf Ausstellung der Bestätigung nach A.III.2.1.10 des Bescheides fehlt. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 27 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat schätzt (konservativ) das Interesse der Antragstellerin an der Aufnahme der Nutzung der Anlage auf einen Betrag von 10.000 €, der wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache für einen längeren Zeitraum nicht die Halbierungspraxis bei Eilverfahren unterliegt. 28 Hinweis 29 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 2 S. 6, 66 Abs. 3 S. 3 GKG unanfechtbar.