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Urteil

3 L 98/04

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 27.11.2003 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger, geboren 1978 und 1981, sind miteinander verheiratet. Sie stammen nach eigenen Angaben aus N./Aserbaidschan und bezeichnen sich als aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit, wobei die Mutter des Klägers ethnische Aserbaidschanerin sein soll. Die Kläger haben zwei gemeinsame Kinder, die 2001 und 2003 in Deutschland geboren wurden. 2 Die Kläger reisten nach eigenen Angaben im September 2001 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge. Sie wurden am 25.10.2001 in armenischer Sprache beim Bundesamt angehört. 3 Der Kläger erklärte, er sei in A./N./Aserbaidschan geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise aus Aserbaidschan im Dezember 1988 gewohnt. Danach habe er bis September 2001 in Russland in einem Dorf in der Nähe von Sotschi gelebt. Seine Frau habe in dieser Zeit in dem gleichen Dorf unter einer anderen Anschrift gelebt. 4 Sein Vater sei 1988 verstorben. Seine Mutter, eine aserbaidschanische Volkszugehörige, habe er zuletzt 1988 in seinem Heimatdorf gesehen. Mit seiner Frau sei er seit 2001 verheiratet. Die Ehe sei nicht standesamtlich oder kirchlich, sondern nur im Familienkreis auf traditionelle Weise geschlossen worden. 5 Einen Pass habe er nie besessen, auch keinen alten sowjetischen Inlandspass. Er habe nur eine Geburtsurkunde gehabt, die er aber 1988 nicht aus Aserbaidschan mitgenommen habe. 6 Eine Schule habe er nicht besucht. Er könne aber sowohl Armenisch als auch Russisch schreiben und lesen. Das habe ihm ein Nachbar aus dem Heimatdorf beigebracht, der ihn damals nach Russland gebracht habe. Einen Beruf habe er ebenfalls nicht erlernt. Er habe auf dem Markt für einen Schlachter Fleischwaren verkauft. Bei ihm habe er die letzten sechs Jahre fest gearbeitet. 7 Sie hätten Russland verlassen, weil es immer wieder Auseinandersetzungen mit den Omon-Einheiten der Polizei gegeben habe. Er sei einige Male von den Sicherheitskräften mitgenommen und drei bis vier Tage festgehalten worden. Er habe sich dann jeweils mit 50 Dollar freikaufen müssen. Die habe er aus eigener Tasche bezahlen müssen. Er habe nicht gewagt, sich an vorgesetzte Polizeidienststellen zu wenden, weil er keine Papiere und keine Anmeldung gehabt habe. Abgesehen davon habe er den Polizisten auf dem Markt täglich 10 Dollar geben müssen. Dies sei der Preis für die Verkaufsstelle auf dem Markt gewesen, den der Schlachter habe zahlen müssen. Er habe auch eine Narbe auf der Stirn, die von Schlägen der Milizionäre herrühre. Er habe keine Hoffnung jemals eine russische Anmeldung zu bekommen, die 15.000 Dollar koste. 8 Außerdem habe es Auseinandersetzungen mit anderen armenischen Bürgern gegeben; sie hätten ihn als einen Türken beschimpft. Deshalb hätte er auch Angst unter den Armeniern in Karabach zu leben. 9 Aserbaidschan habe er verlassen, weil damals der Krieg angefangen habe und das Heimatdorf angegriffen worden sei. Das sei Ende November 1988 gewesen. Er habe draußen vor dem Haus gespielt und gesehen wie sein Vater erschossen worden sei. Seine Mutter sei beiseite geschubst worden. Dann habe der Nachbar Sergej ihn mitgenommen. Sie seien mit Hilfe der Roten Armee geflüchtet und mit einem Helikopter nach Sotschi gebracht worden. Familienangehörige seien nicht mitgekommen. Der Nachbar habe ihn dann praktisch großgezogen, sie hätten gemeinsam in einem Haus gelebt. Seine Frau sei mit ihrem Vater nach Sotschi gekommen. Ihr Heimatdorf sei ein Nachbardorf gewesen; die Dörfer seien nur durch einen Fluss getrennt. 10 Die Klägerin gab in der Anhörung am gleichen Tage an, sie sei in D./N. geboren. Zuletzt habe sie zusammen mit ihrem Mann in Russland gelebt. 11 Ihr Vater lebe in Russland, dort wo sie auch zuletzt gelebt habe. Er habe zunächst nur sie wegschicken können. Ihre Mutter, die auch Armenierin sei, habe sie zuletzt 1988 in Aserbaidschan gesehen. Ob sie noch lebe und wo, wisse sie nicht. Ihr Bruder habe auch in Deutschland einen Asylantrag gestellt. 12 Sie habe nur eine Geburtsurkunde gehabt, die sie bei der Flucht aus Aserbaidschan aber nicht habe mitnehmen können. 13 Sie habe in Russland die Schule bis zur 8. Klasse besuchen können, obwohl sie keine Papiere gehabt hätten. Es habe sich um eine armenische Schule gehandelt. Sie sei dort aufgenommen worden, nachdem ihr Vater mit der Schulleitung gesprochen habe. Das Zeugnis sei in Russland geblieben. Einen Beruf habe sie nicht gelernt und sei auch nicht berufstätig gewesen. Obwohl sie die letzten 13 Jahre in Russland gelebt habe, spreche sie nur Armenisch. Das Dorf sei überwiegend von Armeniern bewohnt gewesen. Der Vater habe ihr verboten mit russischen Kindern zu spielen; sie habe sich überwiegend zu Hause aufgehalten. 14 Sie seien aus Russland ausgereist, weil sie keine Papiere und keine Anmeldung gehabt hätten und deshalb Probleme bekommen hätten, insbesondere ihr Ehemann und auch ihr Vater. Auch ihr Vater habe auf dem Markt Handel betrieben, sein Stand sei neben dem ihres Mannes gewesen. Als sie sich wegen des problematischen Verlaufs ihrer Schwangerschaft zur Krankenstation in ihrem Dorf begeben habe, habe man sie wegen der fehlenden Papiere nicht aufnehmen wollen. 15 An die Ausreise aus Aserbaidschan erinnere sie sich nicht mehr. Sie wisse das nur von ihrem Vater. Es sei damals Krieg gewesen und die Aserbaidschaner hätten sie sogar entführt und schlecht behandelt. Ihr Vater habe sie quasi freigekauft und dann seien sie von den russischen Soldaten nach Russland gebracht worden. 16 Mit Bescheid vom 18.03.2002 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte den Klägern die Abschiebung nach Aserbaidschan oder Armenien an. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es werde bezweifelt, dass die Kläger sich 13 Jahre lang illegal in Russland aufgehalten hätten. Da der Kläger angegeben habe, mit Hilfe der Roten Armee evakuiert worden zu sein, müsse er mindestens einen vorübergehenden Flüchtlingsstatus in Russland gehabt haben. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, in Russland eine armenische Schule besucht zu haben und deshalb kein Wort Russisch zu sprechen, lasse dies eher den Schluss zu, dass sie in Armenien zur Schule gegangen sei und jedenfalls nicht 13 Jahre lang in Russland gelebt habe. Aus dem wenig substantiierten Vorbringen der Kläger ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung in Armenien oder Aserbaidschan. Dokumente, die eine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit belegten, hätten die Kläger nicht vorgelegt. Da sie sich zum Zeitpunkt der Konstituierung der aserbaidschanischen Republik nicht mehr in Aserbaidschan aufgehalten hätten, könnten sie die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit auch nicht automatisch erlangt haben. Ob Armenien oder Aserbaidschan der Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts gewesen sei könne offen bleiben, denn jedenfalls könnten sie in Armenien Aufnahme finden. Dies gelte auch, wenn die Kläger tatsächlich aus Aserbaidschan stammten, denn nach dem armenischen Staatsangehörigkeitsgesetz könnten armenisch-stämmige Bürger der ehemaligen Sowjetunion als Flüchtlinge nach Armenien einreisen und unter bestimmten Voraussetzungen die armenische Staatsangehörigkeit erhalten. Die Aufnahme der armenisch-stämmigen Flüchtlinge schließe ihre evtl. nicht armenisch-stämmigen Ehepartner und Abkömmlinge nicht aus. Auch bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan müssten armenisch-stämmige Bürger dort keine Gruppenverfolgung asylrelevanten Ausmaßes befürchten. Im übrigen stehe ihnen in Berg-Karabach eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Schließlich hätten armenisch-stämmige Bürger Aserbaidschans in der Vergangenheit Aufnahme in der Russischen Föderation finden können. Insoweit wird auf das dort seit 1993 geltende Gesetz über den Rechtsstatus von Flüchtlingen verwiesen. Personen kaukasischer Volkszugehörigkeit, die nach 1989 in das Gebiet der Russischen Föderation zugezogen seien, erlebten zwar Diskriminierungen, seien aber nicht staatlichen Repressionen ausgesetzt. 17 Die Kläger haben am 25.03.2002 Klage erhoben und vorgetragen: Sie seien trotz ihrer Ausreise bereits im Jahr 1988 aserbaidschanische Staatsangehörige geworden. Dabei werde an den formellen Wohnsitz angeknüpft, der zu keinem Zeitpunkt aufgegeben oder entzogen worden sei. Dass sie vorverfolgt aus Aserbaidschan ausgereist seien, könne nicht zweifelhaft sein. Auch lange Zeit danach sei ganz überwiegend von einer mittelbaren Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan ausgegangen worden. Zwar verneinten neuere Gerichtsentscheidungen eine Gruppenverfolgung; die Quellen seien aber nicht hinreichend aussagekräftig; eine grundsätzliche Änderung der Situation sei nicht festzustellen. Eine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach bestehe nicht, weil sie dort keine hinreichend gesicherte materielle Lebensgrundlage finden würden, zumal sie über keine verwandtschaftlichen Beziehungen vor Ort verfügten. Falls sie tatsächlich staatenlos sein sollten, könne die bekannte Diskriminierung kaukasischer Minderheiten in Russland ein Anhaltspunkt dafür sein, dass sie unter asylrelevanten Umständen aus Russland ausgereist seien. 18 Mit Urteil vom 27.11.2003, zugestellt am 13.02.2004, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, weil sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien. Ihnen drohe auch keine politische Verfolgung. Dies gelte sowohl in Bezug auf Aserbaidschan als auch in Bezug auf Armenien, so dass nicht festgestellt zu werden brauche, ob und ggf. welche Staatsangehörigkeit die Kläger besäßen. In Aserbaidschan stehe den Klägern Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Abschiebungshindernisse lägen hinsichtlich beider Staaten nicht vor. 19 Mit dem am 27.02.2004 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung haben die Kläger nur noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen begehrt. Der Senat hat mit Beschluss vom 07.04.2011, zugestellt am 13.04.2011, die Berufung zugelassen. 20 Die Kläger haben die Berufung am 13.05.2011 begründet. Sie tragen vor: Eine Rückkehr nach Armenien komme nicht in Betracht, weil sie nie zuvor dort gelebt hätten. Die Lage von Zuwanderern aserbaidschanischer Staats- und armenischer Volkszugehörigkeit stelle sich im Hinblick auf die nach wie vor aktuellen politischen Spannungen zwischen beiden Staaten als bedrohlich dar. Betreffend eine Rückkehr nach Aserbaidschan legt die Klägerin eine Bescheinigung der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Aserbaidschan in Berlin vom 19.01.2004 vor, nach der sie in O. - einem Verwaltungsbezirk (sog. Rayon) von N. - geboren ist, tatsächlich aus Aserbaidschan stammt und bis 1988 dort wohnhaft war. Weiter heißt es: „Die Staatsangehörigkeit … ist nicht festzustellen; deren Persönlichkeit ist im Adressenbüro der Aserbaidschanischen Republik nicht registriert.“ Deshalb könnten auch keine Papiere ausgestellt werden. 21 Die Kläger tragen weiter vor: Sie könnten nicht auf Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Für die nunmehr vierköpfige Familie seien weder ein sicheres Leben noch die notwendigen wirtschaftlichen Existenzbedingungen gegeben. Die politische Lage in Berg-Karabach sei nach wie vor nicht stabil. Das Auswärtige Amt rate von Reisen in die Konfliktregion ab; nach dem Länderbericht der Konrad-Adenauer-Stiftung vom 25.03.2011 spitze sich der Konflikt zu. Ein gefahrloses Erreichen von Berg-Karabach sei nicht möglich. Die Existenzmöglichkeiten seien für die Familie als außerordentlich schwierig zu beurteilen. Es sei für die Kläger unmöglich, sich ohne Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte in Berg-Karabach eine Existenzgrundlage zu schaffen, da sie keine staatliche Hilfe erhalten würden und die Behörden auch nicht an einer Ansiedlung hilfebedürftiger Personen interessiert seien. Es sei ziemlich sicher, dass sie lediglich in einer dürftigen Notunterkunft unterkommen und weit unterhalb des Existenzminimums leben würden. Es sei daher nicht vernünftig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 QRL, ihnen als ungelernten und in der Landwirtschaft unerfahrenen Personen eine Existenzsicherung in Berg-Karabach abzuverlangen. 22 Die Asylakte des Bruders der Klägerin, Herrn Gamlet C., ist beigezogen worden. Dieser ist nach eigenen Angaben am 08.03.1975 in D. bzw. O./Aserbaidschan geboren und war am 07.12.1999 mit seiner aserbaidschanischen Lebensgefährtin nach Deutschland eingereist. Im Rahmen der auf Armenisch durchgeführten Anhörung beim Bundesamt hatte er angegeben: Er habe bis zur Vertreibung aus Aserbaidschan im November/Dezember 1988 in dem Dorf Der gewohnt. Er sei dort sechs Jahre zur Schule gegangen. Aserbaidschanisch könne er verstehen, aber nicht sprechen. Sein Vater sei ebenso wie die jüngere Schwester unbekannten Aufenthalts. Die Familie sei wohlhabend gewesen und habe viel Vieh gehabt. Der Vater habe den besten Wein im Dorf gemacht. Er sei eine hoch geachtete Person im Dorf gewesen. Deshalb hätten sie auch zunächst keine Angst gehabt, als die Unruhen angefangen hätten. Dann seien Aserbaidschaner gekommen und hätten eine hohe Geldsumme dafür verlangt, dass die Familie an die Grenze gebracht würde. Sie hätten seine Schwester mitgenommen und gesagt, so lange das Geld nicht gezahlt werde, würden sie die Schwester nicht frei geben. Am Abend des selben Tages habe der Vater das Geld genommen und sei ihr hinterher gegangen. Auch am nächsten Tag sei er nicht zurück gekommen. Er selbst sei dann mit der Mutter nach Russland geflüchtet, wo sie zuletzt in R. gelebt hätten. Die Mutter sei bei seinen Schwiegereltern in R. geblieben. 23 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.02.2012 sind die Kläger erneut persönlich angehört worden. 24 Der Kläger hat angegeben: Er habe in Sotschi 13 Jahre lang mit einem Mann namens Serjosch gelebt. Er habe gearbeitet und Serjosch geholfen. Der weitere Aufenthalt in Russland sei unmöglich gewesen, weil sie keine Anmeldung bzw. Aufenthaltserlaubnis gehabt hätten. In Russland Papiere zu bekommen oder die russische Staatsangehörigkeit wäre unbezahlbar gewesen. Die provisorische Anmeldung jeweils für drei Monate, die er bis zu seiner Heirat gehabt habe, habe jeweils ein Bekannter gegen Geld geregelt. Verhaftungen, Gewalttätigkeiten oder Drohungen habe er nicht erlebt, weil er jeweils rechtzeitig bezahlt habe. Man habe ihn gekannt. 25 Die Klägerin hat erklärt, sie sei zusammen mit ihrem Vater von russischen Soldaten nach Russland gebracht worden. Sie habe vom 10. bis 14. Lebensjahr eine Privatschule besucht, für die ihr Vater Schulgeld habe bezahlen müssen. Das sei ihm möglich gewesen, weil er gute Geschäfte im Fischhandel gemacht habe. Seit 2005 sei auch der Vater in Deutschland und habe einen Asylantrag gestellt. Sie habe nicht über eine provisorische Anmeldung verfügt. Wegen der fehlenden Anmeldung hätten sie Probleme mit der Miliz bekommen. 26 Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 27 Die Kläger beantragen, 28 das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27.11.2003 teilweise zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 18.03.2002 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise das Vorliegen eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG festzustellen sowie weiter hilfsweise, das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten hinsichtlich der Zielstaaten Aserbaidschan und Armenien festzustellen. 29 Die Beklagte und der Beteiligte haben sich im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht geäußert. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 31 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. 32 I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 33 Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist, § 3 Abs. 1 AsylVfG. Dies ist der Fall, wenn in diesem Staat sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung in diesem Sinne vorliegt, ergänzend die Art. 4 Abs. 4 und 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl L 304/12 v. 30.09.2004 – QRL) heranzuziehen. Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben erfüllen die Kläger nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie halten sich nicht aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung in der Bundesrepublik Deutschland auf (vgl. Art. 2 Buchst. c QRL). 34 1. Maßgeblicher Staat für die Prüfung, ob die Kläger den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sind, ist die Russische Föderation. 35 Zu Grunde zu legen sind die Verhältnisse in demjenigen Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Kläger besitzen oder in dem sie als Staatenlose ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, § 3 Abs. 1 AsylVfG (vgl. auch Art. 2 Buchst. c QRL). Bereits zur früheren Rechtslage hatte das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass bei dem Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung - anders als bei den nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG – nicht bezogen auf die einzelnen als Zielstaaten in Betracht kommenden Staaten jeweils gesondert und gegebenenfalls mit unterschiedlichem Ergebnis entschieden werden kann, sondern dass es sich – auch wenn mehrere Verfolgerstaaten in Betracht kommen – grundsätzlich um einen unteilbaren Streitgegenstand handelt, über den nur einheitlich entschieden werden kann, weil er nicht losgelöst von der Frage der Staatsangehörigkeit des Ausländers und der Schutzgewährung durch den Staat der Staatsangehörigkeit bzw. – bei Staatenlosen – durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts beurteilt werden kann. Deshalb kann die Flüchtlingseigenschaft regelmäßig nur zuerkannt werden, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen geklärt ist. Offen bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit (bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts) in Betracht kommenden Staaten die Gefahr politischer Verfolgung entweder bejaht oder verneint werden kann (BVerwG, U.v.08.02.2005 – 1 C 29.03 -, NVwZ 2005, 1087, 1088 f). 36 a) Maßgeblicher Staat ist danach nicht die Republik Aserbaidschan. Insbesondere sind die Kläger nicht aserbaidschanische Staatsangehörige. 37 Sie haben nach eigenen Angaben ihre Geburtsorte in N. und damit das heutige Staatsgebiet der Republik Aserbaidschan im Jahre 1988 verlassen. Ihre diesbezüglichen Schilderungen sind nachvollziehbar; der Senat hält sie für glaubhaft, zumal die Angaben der Klägerin mit denen, die ihr Bruder zwei Jahre zuvor in seinem Asylverfahren gemacht hatte insoweit im wesentlichen überein stimmen, und der Geburts- und frühere Wohnort der Klägerin und ihres Bruders auch durch die Bescheinigung der aserbaidschanischen Botschaft in Berlin vom 19.01.2004 bestätigt wird. 38 Ursprünglich waren die Kläger danach sowjetische Staatsangehörige mit aserbaidschanischer Republikzugehörigkeit (vgl. Transkaukasus-Institut an VG Ansbach v. 08.03.2006 S. 23 f.). Als Personen die vor der Unabhängigkeit der Republik Aserbaidschan bzw. vor Inkrafttreten des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes die aserbaidschanische Sowjetrepublik verlassen haben, haben sie die Staatsangehörigkeit der unabhängigen Republik Aserbaidschan nicht erworben (vgl. VGH München, U. v. 14.04.2011 – 2 B 06.30538 -, Juris Rn. 21 ff; OVG Schleswig, U. v. 08.12.2005 – 1 LB 202/01 -, S. 9 ff u. v. 30.11.2006 – 1 LB 66/03 -, S. 9 ff., insbes. S. 13 ff.). 39 Seit dem 18.10.1991 ist Aserbaidschan ein unabhängiger Staat. Mit dem aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetz vom 26.06.1990, in Kraft getreten am 01.01.1991, wurden alle Personen, die am Tage des In-Kraft-Tretens des Gesetzes Angehörige der aserbaidschanischen SSR waren, zu aserbaidschanischen Staatsangehörigen (Art. 4, 1.Alt.). Zu diesem Zeitpunkt hatten die Kläger die Aserbaidschanische SSR aber bereits verlassen. Sie erfüllten deshalb nicht die Voraussetzungen für den Erwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit. 40 Nach Art. 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der UdSSR vom 01. Dezember 1978 wurde die Staatsangehörigkeit der UdSSR grundsätzlich im Weg der Geburt erworben, die Republikzugehörigkeit richtete sich nach dem Wohnsitz (vgl. Universität E-Stadt an VG Augsburg vom 15.12.1997). Knüpfte Art. 4, 1.Alt. des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes an die Republikzugehörigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an, so kam es insoweit auf den Wohnsitz an. Dieser lag für die Kläger am 01.01.1991 faktisch nicht mehr in Aserbaidschan. 41 Allerdings ist für eine förmliche Abmeldung der Kläger von ihrem früheren Wohnsitz nichts ersichtlich, so dass von einem formell fortbestehenden Wohnsitz ausgegangen werden könnte. Dieser reichte jedoch für den Erwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit nicht aus; vielmehr war - zusätzlich - der tatsächliche Aufenthalt in der Republik Aserbaidschan erforderlich. 42 Nach dem Gutachten des Instituts für Ostrecht München an VG Neustadt vom 02.03.2001 (s.d. S. 2) wurde aserbaidschanischer Staatsangehöriger, wer am 01.01.1991 der aserbaidschanischen Sowjetrepublik angehörte, d.h. seinen faktischen und amtlich registrierten ständigen Wohnsitz auf aserbaidschanischem Territorium hatte. In dem Gutachten des Instituts für Ostrecht München an VG Berlin vom 22.11.2000 (s.d. S. 3) ist noch deutlicher formuliert, dass maßgeblich der amtlich gemeldete ständige Wohnsitz auf aserbaidschanischem Gebiet war, unter der Voraussetzung, dass der amtlich gemeldete Wohnsitz auch der Ort des tatsächlichen ständigen Aufenthalts war. Ein lediglich amtlich gemeldeter Wohnsitz ohne faktischen Aufenthalt in Aserbaidschan konnte nicht zur Anerkennung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit führen. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus dem Wortlaut des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1990, aber aus dem Gesetzeszweck und unter Berücksichtigung der 1991 noch gültigen Pass- und Meldeordnung aus sowjetischer Zeit. Nach sowjetischem Recht durfte jeder Bürger jeweils nur einen ständigen Wohnsitz, nicht aber mehrere Wohnsitze gleichzeitig haben. Wurde der Wohnsitz aus der einen in eine andere Sowjetrepublik verlegt, änderte sich auch die Republikzugehörigkeit. Nach dem 1990 gültigen sowjetischen Pass- und Melderecht war jeder, der seinen amtlich gemeldeten Wohnsitz für länger als 1,5 Monate verlassen wollte, verpflichtet, sich vor der Ausreise bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden. Hatte jemand also seinen tatsächlichen ständigen Wohnsitz an einen anderen Ort verlegt als denjenigen, an dem er offiziell gemeldet war, so lag im Fortbestehen der Meldung für einen Ort ohne tatsächlichen weiteren Aufenthalt ein rechtswidriger Zustand. Dass das aserbaidschanische Staatsangehörigkeitsrecht von 1991 an diesen rechtswidrigen Zustand die Rechtsfolge des Erwerbs der Staatsangehörigkeit knüpfen wollte, erscheint fernliegend (vgl. Institut für Ostrecht München an VG Berlin vom 22.11.2000). 43 Mit diesen Erkenntnissen stimmen auch die Aussagen von Prof. Luchterhandt überein, wonach die Republikzugehörigkeit in der UdSSR – anders als die UdSSR-Staatsangehörigkeit, die im Wege der Geburt bzw. Abstammung erlangt wurde – durch den ständigen Wohnsitz vermittelt wurde, wobei vom „ständigen Wohnsitz mit entsprechender polizeilicher Meldung („propiska“) die Rede ist (Gutachten vom 17.10.2000 an VG Würzburg, S. 2), und dass eine Übersiedlung in eine andere Unionsrepublik vor Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1990 zum Verlust der Republikzugehörigkeit Aserbaidschans führte und einen Erwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit ausschloss (Gutachten an VG B-Stadt vom 14.06.1999 / 07.05.1999, S. 2f.). 44 Dass die Ausreise und Aufgabe des Wohnsitzes und damit der Grund für die Nichterlangung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit auf asylerheblichen Gründen beruht haben dürfte, ist rechtlich nicht erheblich. Für eine Fiktion des Fortbestehens des tatsächlichen Wohnsitzes bzw. der Erlangung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit gibt es keine rechtliche Grundlage (vgl. OVG Schleswig, U. v. 30.11.2006 – 1 LB 66/03 -, S. 15). 45 b) Konkrete Anhaltspunkte dafür dass die Kläger armenische Staatsangehörige sein oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Armenien gehabt haben könnten, so dass die Republik Armenien der für die Prüfung eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft maßgebliche Staat sein könnte, bestehen nicht. Die vom Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid geäußerte Vermutung, die Klägerin könnte aus Armenien stammen bzw. dort gelebt haben, ist nicht näher belegt. 46 c) Maßgeblicher Staat für die Prüfung, ob die Kläger den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sind bzw. begründete Furcht vor politischer Verfolgung haben, ist die Russische Föderation. 47 aa) Allerdings kann der Senat nicht zu seiner Überzeugung feststellen, dass die Kläger bei dem von ihnen geschilderten langjährigen Aufenthalt in der Russischen Föderation die russische Staatsangehörigkeit erworben haben. 48 Den Erwerb und Verlust der russischen Staatsangehörigkeit regelte das Staatsangehörigkeitsgesetz der Russischen Föderation vom 28.11.1991 (StAngG RF). Nach Art. 13 StAngG RF wurden als russische Staatsangehörige alle Bürger der UdSSR anerkannt, die am Tag des Inkrafttretens des StAngG RF am 06.02.1992 ihren ständigen Wohnsitz auf dem Gebiet der Russischen Föderation hatten und dem Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres widersprochen haben. Nachweis für die Anerkennung als russischer Staatsangehöriger ist ein russischer Pass oder ein sowjetischer Pass mit dem Meldevermerk einer russischen Meldebehörde oder einem Vermerk bezüglich der russischen Staatsangehörigkeit (vgl. Institut für Ostrecht München an VG B-Stadt vom 19.04.1999, S. 2 f.). Ein bloß tatsächlicher ständiger Aufenthalt auf dem Territorium der Russischen Föderation reichte nicht aus; hinzu kommen musste, dass der Aufenthalt legal war, wofür zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StAngG RF eine Zuzugsgenehmigung – die sog. „Propiska“ - erforderlich war, und ab 1993 eine Registrierung am Wohnsitz (vgl. AA an VG Köln vom 05.11.2007 und an OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 25.07.2006). Dass die Kläger eine solche Registrierung gehabt hätten, kann nicht festgestellt werden. Die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger erwähnten jeweils auf drei Monate befristeten „provisorischen Anmeldungen“, die nach seinen Angaben auf einem besonderen Papier erfolgten und kein Identitätsdokument voraussetzten, haben damit nichts zu tun. Dass die Kläger ohne Identitätspapiere nach Russland gelangt sind, erscheint plausibel, weil sie erst 10 bzw. 7 Jahre alt waren und der sowjetische Inlandspass erst für 16jährige ausgestellt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass es ihnen nachträglich gelungen wäre, Identitätspapiere zu erhalten, bestehen nicht. Dass es möglich war und ist, ohne eine Registrierung dauerhaft in der Russischen Föderation zu leben, entspricht der Erkenntnislage. Tatsächlich gibt es offenbar nach wie vor eine erhebliche Zahl von ethnischen Armeniern in der Russischen Föderation, die nicht über eine solche Registrierung verfügen. Anders als zu früheren Zeiten der UdSSR, als ein Wohnsitzwechsel noch selbstverständlich und quasi unvermeidbar melderechtlich vollzogen wurde, verweigerten in Fällen wie dem der Kläger, in dem ein Wohnsitzwechsel von einer Republik zur anderen bereits Folge des Zerfalls der Sowjetunion und der damit zusammenhängenden Bevölkerungsbewegungen war, lokale Behörden der aufnehmenden (Unions-)Republiken bzw. der späteren selbständigen Staaten häufig – rechtswidrig – die „Propiska“ bzw. die Registrierung, um den regionalen Arbeitsmarkt zu schützen und die Sozialsysteme nicht zu überlasten (vgl. OVG Schleswig, U. v. 08.12.2005 – 1 LB 202/01 -, S. 13, 17). Im übrigen scheuen bis heute viele Migranten die Kosten einer Registrierung durch die Behörden – die „eine Frage des Preises“ sein soll. So wird für die Stadt Sotschi der Anteil der Armenier, die dort förmlich gemeldet sind, mit ca. 20 % angegeben, während tatsächlich ihr Anteil bei ca. 1/3 der Einwohner liegen soll. Daraus wird gefolgert, dass es auch in einer prominenten und eng mit der Moskauer Zentralregierung verbundenen Stadt wie Sotschi für eine nichtrussische Volksgruppe möglich sein soll, ohne Einhaltung der polizeilichen Meldebestimmungen mehr oder weniger ungestört zu leben (vgl. Prof. Luchterhandt an VGH Kassel 09.08.2007, S. 18 f). Auch soweit es in späterer Zeit Sonderhilfsprogramme mit erleichterter Einbürgerungsmöglichkeit für armenische Flüchtlinge aus Aserbaidschan gab (AA an OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 25.07.2006), haben gleichwohl viele armenische Flüchtlinge die Möglichkeiten des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nicht wahrgenommen (AA an VG Trier vom 15.09.1999). 49 bb) Die Russische Föderation ist jedoch, da für das vorliegende Verfahren nur von einer Staatenlosigkeit der Kläger ausgegangen werden kann, als Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts für die Prüfung maßgeblich, ob sie den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sind. 50 Der gewöhnliche Aufenthalt setzt nicht voraus, dass der Aufenthalt rechtmäßig ist. Es genügt, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten. Dies ist jedenfalls bei einem mehr als 10jährigen Aufenthalt einschließlich Arbeit bzw. Handeltreiben zu bejahen. Mindestens bedarf es eines fünfjährigen Aufenthalts. Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ nach der Genfer Flüchtlingskonvention besagt im Wesentlichen dasselbe wie nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen; er entspricht ferner dem Begriff des dauernden Aufenthalts im Sinne des Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29.06.1977 (BGBl. I S. 1101 – AG-StlMindÜbk) (vgl. ausführlich BVerwG, U. v. 26.02.2009 – 10 C 50.07 – S. 15ff d. Umdrucks, insbes. S.17). 51 Diese Voraussetzungen sind nach dem Vortrag der Kläger hinsichtlich der Russischen Föderation erfüllt, wo beide Kläger sich von 1988 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2001, d.h. für einen Zeitraum von etwa 13 Jahren dauerhaft an einem Ort aufgehalten haben. Die Klägerin ist dort mehrere Jahre zur Schule gegangen; der Kläger hat gearbeitet, zuletzt 6 Jahre lang im Rahmen eines festen Arbeitsverhältnisses. 52 2. Die Kläger sind in der Russischen Föderation keinen Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt; ihre Furcht vor politischer Verfolgung ist nicht begründet. 53 Was unter einer Verfolgungshandlung rechtlich mindestens zu verstehen ist, definiert Art. 9 QRL. Danach gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist – das sind das Recht auf Leben, das Verbot der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe, das Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft und das Verbot der Bestrafung ohne gesetzliche Grundlage - (Buchst. a), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der zuvor beschriebenen Weise betroffen ist (Buchst. b). Die Verfolgungsgründe der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und politischen Überzeugung, an die die Verfolgungshandlungen anknüpfen müssen, um im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigungsfähig zu sein, werden in Art 10 QRL näher beschrieben. 54 a) Die Kläger sind in der Russischen Föderation – bei Zugrundelegung ihrer eigenen Schilderung - nicht individuell politisch verfolgt worden. Der Kläger hatte beim Bundesamt lediglich berichtet, er sei einige Male von den Sicherheitskräften mitgenommen und drei bis vier Tage festgehalten worden und habe sich dann jeweils durch Geldzahlungen in Höhe von 50 Dollar freikaufen müssen; ferner sei er von den Milizionären auch geschlagen worden, davon rühre eine Narbe auf seiner Stirn her. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er diesen Vortrag nicht wiederholt und auf Befragen durch seinen Prozessbevollmächtigten Verhaftungen, Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen durch die Miliz oder Armee – ebenso wie die Klägerin - ausdrücklich verneint. Auch die ursprünglich geschilderten Beeinträchtigungen erreichten nicht die nach § 60 Abs. 1 AufenthG, Art. 9 QRL erforderliche Schwere. Soweit die Klägerin berichtet hat, ihr sei in ihrer Schwangerschaft eine medizinische Versorgung verweigert worden, knüpfte dies nicht an asylerhebliche Merkmale wie die Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung an, sondern beruhte auch nach ihren eigenen Angaben auf den fehlenden Papieren. 55 b) Für eine Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger in der Russischen Föderation bestehen keine Anhaltspunkte. Zwar haben armenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation, insbesondere in den großen Städten wie Moskau und St. Petersburg, mit Diskriminierungen und insbesondere Behinderungen bei der Registrierung zu rechnen, da sie als Kaukasier dort nicht erwünscht sind und versucht wird, ihre Ansiedlung zu verhindern; sie sind vermehrt Ziel von Überprüfungsmaßnahmen und Durchsuchungen und ihnen wird eine Existenzgründung schwer gemacht. Armenische Volkszugehörige können aber in den Gebieten Krasnodar, Stawropol und Rostow am Don auf eine starke und fest verwurzelte Diaspora zurückgreifen, die für sie die Möglichkeiten, eine Existenz zu gründen und sich gegen administrative und bürokratische Hürden einschließlich einer restriktiven Registrierungspraxis zur Wehr zu setzen, wesentlich erhöht. Sie können sich zudem in ein Netz sozialer und wirtschaftlicher Strukturen in der armenischen Diaspora begeben, die ihnen ein Existenzminimum gewährleisten (VGH Kassel, U. v. 09.04.2008 – 3 UE 457/06.A -, Juris, Rn. 74). 56 II. Anhaltspunkte für das Vorliegen unionsrechtlicher Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die ebenfalls bezogen auf den Herkunftsstaat, nämlich den Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen – des gewöhnlichen Aufenthalts zu prüfen sind (vgl. BVerwG, U.v.24.06.2008 – 10 C 43.07 -, NVwZ 2008, 1241, 1244), hier also bezogen auf die Russische Föderation, bestehen nicht. 57 III. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass für die Kläger bezogen auf den Zielstaat Armenien ein nationalrechtliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG vorliegen würde. 58 Dies gilt insbesondere auch für den Kläger. Dessen halbaserische Abstammung begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG bzw. § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 2, 3 EMRK. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer staatlichen oder staatlich geduldeten Tötung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht nicht. Ob die Abstammung des Klägers, dessen Mutter ethnische Aserbaidschanerin (gewesen) sein soll, überhaupt nach außen deutlich werden würde, erscheint fraglich, weil die Mutter des Klägers nicht mit der Familie zusammen leben würde, der Kläger Armenisch spricht, einen armenischen Namen trägt und mit einer Armenierin verheiratet ist. 59 Jedenfalls aber haben aserbaidschanische Volkszugehörige oder Personen halbaserischer Abstammung in Armenien keine Tötung oder unmenschliche Behandlung zu befürchten. Diesbezüglich relevante Vorfälle sind in den letzten 10 Jahren nicht berichtet worden. In den letzten Jahren werden auch Diskriminierungen nicht berichtet oder ausdrücklich verneint (vgl. AA, Lageberichte Armenien 18.01.2012 und 08.11.2010, jew. S. 9; Allgemeinen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien und Lage der Aseri des Asylgerichtshofs der Republik Österreich 01.07.2011, S. 7/8 u. 14/15, US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 08.04.2011; Human Rights Watch, World Report 24.01.2011). 60 Allerdings hieß es in früheren Auskünften zum Teil, aserbaidschanische Volkszugehörige bzw. gemischte Familien könnten in Armenien nicht leben oder seien in einer sehr schwierigen Situation, weil sie beschimpft und angefeindet und sozial isoliert würden; auch faktische informelle Benachteiligungen oder Diskriminierungen könnten nicht ausgeschlossen werden (Protokoll einer Gesprächsrunde zwischen Mitgliedern der armenischen Arbeitsgruppe Verwaltungsprozessrecht und Verwaltungsverfahrensrecht und Richtern des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel 20.01.2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten vom 22.09.2003; ÖRK/ACCORD, Reisebericht Armenien 15.-21.07.2002). Schwerwiegende Diskriminierungs- und Verfolgungshandlungen oder tätliche Übergriffe wurden aber auch damals nicht berichtet (so ausdrücklich Schweizerische Flüchtlingshilfe aaO, ÖRK/ACCORD aaO). 61 IV. Rechtliche Bedenken gegen die Androhung der Abschiebung nach Armenien bestehen auch nicht im Hinblick darauf, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine armenische Staatsangehörigkeit der Kläger vorliegen und keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob die Kläger nach Armenien einreisen könnten. 62 Gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gemäß § 59 Abs. 3 AufenthG steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass der Androhung nicht entgegen (Satz 1); in der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf (Satz 2). Dass der Ausländer nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, in den er abgeschoben werden soll, begründet nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Die Androhung ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil der Abschiebungserfolg nicht sicher vorhergesagt werden kann. Besteht auf Grund der Beziehungen des Ausländers zum Zielstaat eine hinreichende Aussicht auf erfolgreiche Durchführung der Abschiebung, ist dem ausreisepflichtigen Ausländer zuzumuten, sich um eine Einreise auch in diesen Staat zu bemühen. Die Abschiebungsandrohung dient in derartigen Fällen nicht der Durchsetzung einer unerfüllbaren Pflicht des Ausländers, sondern stellt gewissermaßen die Grundverfügung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht dar, die unter Umständen nachfolgender Ergänzungen in Bezug auf den Zielstaat bedarf oder etwa im Wege der Duldung zu suspendieren sein kann (vgl. BVerwG, B. v. 01.09.1998 – 1 B 41.98 -, Juris Rn. 9). Auch die Unmöglichkeit einer Abschiebung in einen bestimmten Staat aus tatsächlichen Gründen, die gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG einen Duldungsgrund darstellt, hindert die Androhung einer Abschiebung in diesen Staat in aller Regel nicht (vgl. BVerwG, U. v. 10.07.2003 – 1 C4 21.02 – NVwZ 2004, 352 f). 63 V. Hinsichtlich des Zielstaats Aserbaidschan geht der Senat davon aus, dass eine Abschiebung oder Ausreise allenfalls nach Berg-Karabach, nicht aber nach Kern-Aserbaidschan in Betracht kommt. Nationalrechtliche Abschiebungsverbote sind daher nur hinsichtlich Berg-Karabach zu prüfen und im Ergebnis zu verneinen. 64 1. Bezogen auf Kern-Aserbaidschan sieht der Senat daher von einer Prüfung nationalrechtlicher Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG ab. Denn in einer Konstellation, in der eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheinen, und damit fest steht, dass die Androhung auf Vorrat den vom Gesetzgeber verfolgten Ermächtigungszweck ausnahmsweise verfehlt, wäre es weder verfahrensökonomisch noch würde es dem Ziel einer auf alsbaldige Durchsetzung der Ausreisepflicht gerichteten Abschiebungsandrohung entsprechen, wenn das Gericht gleichwohl gezwungen wäre, das Gerichtsverfahren zur Klärung der praktisch bedeutungslosen, rein theoretischen Frage fortzuführen, ob einer auf unabsehbare Zeit undurchführbaren Abschiebung Abschiebungsverbote entgegenstehen (vgl. BVerwG, U. v. 10.07.2003 – 1 C 21.02 -, NVwZ 2004, 352 mwN). Ein solcher Fall liegt hier bezogen auf Kern-Aserbaidschan vor. Eine Abschiebung oder freiwillige Ausreise der Kläger dorthin ist nicht möglich. Auch das Auswärtige Amt geht davon aus, dass aserbaidschanische Behörden – auch die Botschaft in Berlin – sich systematisch weigern, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von in Deutschland lebenden Personen mit armenischen Namen anzuerkennen, sogar wenn diese belegen können, aserbaidschanische Staatsangehörige zu sein (Lagebericht vom 13.10.2011, S. 13). Erst recht ist davon auszugehen, dass eine Möglichkeit der Einreise für armenische Volkszugehörige ohne aserbaidschanische Staatsangehörigkeit, die lediglich früher auf dem Gebiet der aserbaidschanischen SSR gelebt haben, nicht möglich ist. Dies wird im vorliegenden Fall bezogen auf die Klägerin durch die vorgelegte Bescheinigung der aserbaidschanischen Botschaft vom 19.01.2004 bestätigt. 65 2. Bezogen auf Berg-Karabach prüft und verneint der Senat nationalrechtliche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. 66 a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG bzw. § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 2, 3 EMRK besteht im Hinblick auf Berg-Karabach nicht. Den Klägern droht dort auf Grund der halbaserischen Abstammung des Klägers keine Tötung oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Berichte über entsprechende Vorkommnisse liegen nicht vor; auch Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus den allgemeinen Lageschilderungen nicht. Soweit Ablehnung und Anfeindungen in der Bevölkerung vorkommen, erreichen diese nicht die - auch im Rahmen des § 60 Abs. 2 AufenthG maßgebliche (vgl. Göbel-Zimmermann/Masuch, in: Huber, AufenthG, 2010, § 60 Rn. 91) - Schwere gemäß Art. 3 EMRK (vgl. zu diesem Kriterium Sinner, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Art. 3 Rn. 6 mwN) bzw. besteht keine Schutzpflicht des Staates bzw. der Behörden der sog. Republik Berg-Karabach als staatsähnliche Organisation iSd Art. 6 Buchst. b QRL (zu den Schutzpflichten vgl. Sinner aaO Rn. 21 ff.). Soweit in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine diskriminierende Behandlung einer Bevölkerungsgruppe als erniedrigende Behandlung anerkannt wurde (Urt. v. 10.05.2001 – 25781/94 -, Slg. 01-IV Nr. 305, 311), ging diese von den Behörden aus. 67 Im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Armenien nebst Exkurs zu Berg-Karabach vom 18.01.2012 heißt es lediglich, es gebe keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten (s.d. S. 19). Ähnlich hatte sich das Auswärtige Amt auch bereits in der Vergangenheit geäußert (AA an VG Schleswig 13.11.2001, S. 3 f.) und mitgeteilt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in armenisch-aserbaidschanischen Mischehen lebende Familien nicht nach Berg-Karabach zurückkehren könnten, auch für den Fall dass eine aserbaidschanische Abstammung eines Ehepartners bekannt werden sollte (AA an VG Schleswig vom 23.05.2002, S. 3 u. 08.09.2004, S. 2). Die Heinrich-Böll-Stiftung (Auskunft an Hess.VGH vom 15.07.2005, S. 2 f.) hat mitgeteilt, ein Fall eines aus Aserbaidschan stammenden Angehörigen einer gemischt-ethnischen Familie, der sich in Berg-Karabach niederlasse, sei nicht von einer systematischen Diskriminierung durch Behörden oder ansässige Bevölkerung auszugehen); allerdings könne die Familie in Einzelfällen auch Anfeindungen ausgesetzt sein. Dr. Savvidis hat vermutet, dass es gegenüber Nicht-Armeniern und Abkömmlingen aus binationalen Ehen zu Diskriminierung, Konkurrenz und Nachstellungen in der Bevölkerung kommen würde (Auskunft an Hess.VGH vom 11.11.2004, S. 2 f.). Bereits zuvor hatte sie – unter Wiedergabe entsprechender Äußerungen des Ministers für Soziale Wohlfahrt der Republik Berg-Karabach und eines Journalisten vom Radio Freies Arzach – berichtet, Mitglieder binationaler Familien hätten in aller Regel keine Probleme mit den Behörden, aber mit der Bevölkerung und im Alltagsleben; das Leben der Kinder aus binationalen Ehen gestalte sich oft schwer (Auskunft an BayVGH vom 07.05.2002, S. 1 f.). Auch die Deutsch-Armenische Gesellschaft hat in der Vergangenheit als zumindest zweifelhaft angesehen, dass ein Abkömmling einer armenisch-aserbaidschanischen Ehe in Berg-Karabach gut aufgenommen würde (Auskunft an BayVGH 03.08.2002, S. 2). Ebenso hatte Dr. Koutcharian mitgeteilt, Personen binationaler Abstammung seien in der Bevölkerung nicht gern gesehen und stießen auf entsprechende Ablehnung oder zumindest Misstrauen (Auskunft an VG Schleswig vom 22.06.2001). Er hatte aber bereits damals Übergriffe auf solche Personen ausdrücklich ausgeschlossen. 68 Hinzu kommt, dass Probleme von Nicht-Armeniern oder Abkömmlingen aus binationalen Ehen zum Teil auch auf fehlende Armenisch-Kenntnisse zurück geführt wurden (Dr. Savvidis an Hess.VGH vom 11.11.2004 S. 2 f.). Der Kläger spricht jedoch Armenisch; er trägt zudem einen armenischen Namen und ist mit einer „reinen“ Armenierin verheiratet. 69 Soweit im Rahmen der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Berg Karabach zum Teil für möglich gehalten wird, dass unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL dort für Personen mit teilweise aserischer Abstammung eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung bzw. die Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. ThürOVG, U. v. 28.02.2008 – 2 KO 899/03 -, Juris Rn. 145 unter Bezugnahme auf die Gutachten von Dr. Savvidis und der Deutsch-Armenischen Gesellschaft aus der Zeit von 2002 bis 2004; letztlich offen gelassen; a.A. BayVGH, U. v. 14.04.2011 – 2 B 06.30538 -, Juris Rn. 33; OVG Lüneburg, U. v. 10.02.2010 – 13 LB 69/03 –, S.12), geht es darum hier nicht. 70 b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger in Berg-Karabach besteht ebenfalls nicht, zumal gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, durch Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Rechnung getragen werden soll, und die Sperrwirkung dieser Vorschrift nur in dem Fall, dass die Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären, durch verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG überwunden werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 29.09.2011 - 10 C 24.10 -, Juris Rn. 18 ff.; st. Rspr.). Für eine solche Situation bestehen hier auch unter Berücksichtigung der von den Klägern angeführten Quellen keinerlei Anhaltspunkte. 71 VI. Die Zielstaatsbestimmung „Aserbaidschan“ in der Abschiebungsandrohung bleibt daher – mit dem beschriebenen einschränkenden Verständnis – aufrechterhalten. Einer ausdrücklichen Beschränkung der Abschiebungsandrohung bedarf es nicht (vgl. BVerwG, U. v. 16.11.1999 – 9 C 4.99 –, BVerwGE 110, 74). Die fehlende Beziehung der Kläger zu Berg Karabach steht – entsprechend den Ausführungen unter IV. – der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung insoweit nicht entgegen. 72 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG. 73 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 74 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.