Beschluss
2 L 139/11
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 17.03.2011 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.190,80 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Klägerin ist Landesbeamtin und begehrt höhere als die ihr gewährten Altersteilzeitbezüge. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 17.03.2011 abgewiesen. 3 Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der einzig geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegt nicht vor. 4 Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 31.03.2011 - 2 L 28/10 -, m.w.N.). 5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigen Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschluss des Senats vom 31.03.2011 - 2 L 28/10 -, m.w.N.). 6 Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Berufung nicht zuzulassen ist. 7 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, dass der ihr zustehende Altersteilzeitzuschlag unter Außerachtlassung des in § 2 Abs. 1 ATZV vorgesehenen – hier einzig umstrittenen – Abzugs von 8 vom Hundert der Lohnsteuer gewährt werde. Die Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. zu der Argumentation im Einzelnen: S. 4 ff. Urteilsabdruck). 8 Diese Auffassung vermag die Klägerin nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ATZV verstößt nicht bereits deshalb gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, weil bei Arbeitsnehmern im öffentlichen Dienst im Falle von Altersteilzeit entsprechende Abzüge nicht (mehr) vorgenommen werden. 9 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der allgemeine Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG, wesentlich Gleiches gleich und wesentliches Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Artikel 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Das Recht der Beamten und der Arbeitnehmer – auch derjenigen im öffentlichen Dienst – unterscheiden sich schon im Grundsätzlichen. Die Beziehungen des Dienstherrn zu seinen Arbeitnehmern werden durch Vertrag, das Beamtenverhältnis wird durch Gesetz geregelt. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf lebenslange Alimentation, sondern (lediglich) auf vertragsgemäße Entlohnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, Rdnr. 69 ff., zitiert nach Juris). Auch die Arbeitszeit der Beamten wird seit jeher einseitig durch den Dienstherrn festgelegt, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird durch die Tarifparteien ausgehandelt und vereinbart (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2008 - 2 BvR 398.07 - Rdnr. 13, zitiert nach Juris). Die den Beamten im Falle von Altersteilzeit zustehenden Bezüge basieren ebenfalls auf gesetzlicher Regelung. Dies gilt auch für den in diesen Fällen gewährten Zuschlag. Auszugehen ist dabei von § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BBesG, wonach Zuschlag und Besoldung zusammen 83 vom Hundert der ermäßigten Nettobesoldung nicht überschreiten dürfen, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zu Grunde gelegt worden ist, dem Beamten zustehen würde. 10 Dass die hier umstrittene Regelung des § 2 ATZV mit der gesetzlichen Vorgabe nicht in Einklang stünde, wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht geltend gemacht. Darin wird aber auch keine für Arbeitnehmer geltende Rechtsnorm genannt, aus der sich die von einem Normgeber zu verantwortende (ungerechtfertigte) Schlechterstellung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern herleiten ließe. Soweit eine abweichende Bemessung der Altersteilzeitvergütung auf tarifrechtlichen Vereinbarungen basiert (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 05.05.2011 - 2 Sa 2796/10 -), würde sich damit ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf die hier umstrittene Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 ATZV nicht herleiten lassen. 11 Etwas anderes würde auch dann nicht gelten, wenn der Normgeber sich bei Erlass der Regelung an zur damaligen Zeit bestehenden tariflichen Vereinbarungen orientiert hätte. Der Normgeber ist im Besoldungsrecht nicht verpflichtet, jede für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ausgehandelte Tarifänderung auf Beamte zu übertragen. Im Hinblick auf die dem Normgeber für die Bemessung des Zuschlags bei Altersteilzeit verbleibende Regelungsfreiheit kann auf die auch in der erstinstanzlichen Entscheidung genannte höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 15.01 -, Rdnr. 12, zitiert nach Juris). Die Regelung führt auch nicht dazu, dass konfessionslose Beamte zur Kirchensteuer herangezogen würden. Die Verminderung der fiktiven Vollzeit-Bruttobezüge erfolgt lediglich in Höhe des Kirchensteuerhebesatzes (vgl. BVerwG a.a.O., Rdnr. 13). 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. 13 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).