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Beschluss

3 M 40/11

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung. 2 Der Beigeladene beantragte am 24.08.2010 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines bisher als Lagerraum genutzten Dachgeschosses in der mit Baugenehmigung vom 10.06.2009 errichteten Gaststätte „N.“ zu einem Gastraum. Das Vorhaben liegt zum einen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26 „Strandwald“ der Antragstellerin. Der Bebauungsplan sieht nach dem unstreitigen Vortrag aller Beteiligten für das Baufeld Nr. 20 nur ein Vollgeschoss vor (vgl. GA Bl. 59 f.). Das Vorhaben liegt zum anderen im Geltungsbereich der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin. Diese Satzung regelt in § 5, dass die notwendigen Stellplätze und Garagen auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung (300 m) davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen sind, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Der Beigeladene wies zwei Stellplätze auf dem Flurstück 61/3 der Flur der Gemarkung Kühlungsborn, gesichert durch eine Baulast mit einer Gesamtfläche von 24,8 m², nach. Die Stellplätze liegen fußläufig knapp 500 m von der Gaststätte entfernt; mit dem PKW ist der Weg länger. Daraufhin erteilte der Antragsgegner mit Datum vom 01.12.2010 die Baugenehmigung unter Begrenzung auf 24 Plätze. 3 Gegen diese Baugenehmigung legte die Antragstellerin am 20.12.2010 Widerspruch ein und hat am 22.12.2010 beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Es handele sich bei dem Lagerraum um ein im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes genehmigtes zweites Vollgeschoss, dessen Umnutzungsgenehmigung die Planungshoheit der Antragstellerin verletze. Desweiteren seien die nachgewiesenen, nicht ausreichenden Stellplätze weder aufgrund ihrer Entfernung noch ihrer konkreten Lage geeignet, die bestehende Stellplatzverpflichtung zu erfüllen. 4 Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er hält bereits die Verweigerung der Ablösung der Stellplatzverpflichtung durch die Antragsstellerin für rechtswidrig. In der von der Antragsstellerin geforderten Entfernung von maximal 300 m sei es im konkreten Fall des Beigeladenen unmöglich, unter Nutzung öffentlicher Straßen und Wege zusätzliche Stellplätze zu schaffen. Bei Zugrundelegen der Luftlinie werde diese Strecke nur geringfügig überschritten. Die Einhaltung der Vorgabe, kein zweites Vollgeschoss zu errichten, sei bereits in einem früheren Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen worden, in dem die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen erteilt habe. 5 Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Bestimmung des § 5 der Stellplatzsatzung sei zu unbestimmt und bei einer Auslegung als Maximalentfernung werde der Begriff der Zumutbarkeit verkannt. 6 Mit dem angegriffenen Beschluss vom 24.03.2011 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, weil die Baugenehmigung voraussichtlich rechtmäßig sei. Es handele sich bei der Gaststätte um eine solche von örtlicher Bedeutung, so dass nur zwei Stellplätze nachgewiesen werden müssten. Die nachgewiesenen Stellplätze befänden sich in zumutbarer Entfernung von der Gaststätte. Die Regelung des § 5 der Stellplatzsatzung sei unbestimmt und deshalb unwirksam. Aus den Baugenehmigungsunterlagen ergebe sich, dass es sich bei dem Dachgeschoss nicht um ein Vollgeschoss handele. 7 Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 07.04.2011 Beschwerde eingelegt, die sie am 29.04.2011 begründet hat. Sie sei in ihrer Planungshoheit verletzt, weil die Baugenehmigung unter Verstoß gegen den Bebauungsplan und die örtliche Bauvorschrift Stellplatzsatzung erteilt worden sei. Es handele sich angesichts der Größe der Gaststätte um eine solche von überörtlicher Bedeutung. Die Entfernung der nachgewiesenen Stellplätze sei im Sinne der Stellplatzsatzung unzumutbar. Sie seien auch nicht geeignet, weil es an dem Nachweis der zivilrechtlichen Verfügungsmacht des Beigeladenen fehle und sie als gewerblich genutzte Stellplätze planungsrechtlich nicht zulässig seien. Die Zuwegung sei ungeeignet, weil sie nicht auf direktem Weg angefahren werden können, sondern in eine Sackgasse führe, von der aus dann auf den Weg zu den Stellplätzen eingebogen werden müsse, es an Hinweisen auf die Stellplätze fehle und die Einfahrt mit einer Pforte verschließbar sei, was Benutzer abschrecke. Aus den Bauzeichnungen ergebe sich, dass mehr als 2/3 des Dachgeschosses über eine lichte Höhe von 2,30 m verfügten, weil sich aus den Bauzeichnungen nur die Fläche mit einer lichten Höhe von mehr als 2,30 m ergebe. 8 Die Antragstellerin beantragt, 9 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vnm 24. März 2011 zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 01. Dezember 2010 anzuordnen. 10 Der Antragsgegner beantragt, 11 die Beschwerde zurückzuweisen. 12 Er verteidigt den angegriffenen Beschluss mit der Überlegung, es handele sich um eine Gaststätte nur mit örtlicher Bedeutung. Die Stellplätze seien planungsrechtlich nach § 12 BauNVO zulässig. Zu- und Abfahrtsverkehr zur Gaststätte gebe es nicht, weil sie nur fußläufig erreichbar sei. Daher seien die Stellplätze auch nicht im Sinne des § 86 Abs. 1 Ziff. 4 LBauO M-V notwendig. Sie unterfielen daher gar nicht der Stellplatzsatzung. Die Frage der Geschossigkeit sei nicht Streitgegenstand. Allerdings handele es sich bei dem Dachgeschoss nicht um ein Vollgeschoss. 13 Der Beigeladene beantragt, 14 die Beschwerde zurückzuweisen. 15 Er weist auf die nach seiner näher dargestellten Auffassung nach bestehende gute Erreichbarkeit der Stellplätze mit dem Auto hin, hält sie für planungsrechtlich zulässig und verteidigt die Rechtsauffassung des Landkreises, beim Dachgeschoss handele es sich nicht um ein Vollgeschoss, weil der Übergang von einer lichten Höhe über 2,30 m zu einer lichten Höhe von 2,30 m und darunter nur eine visualisierende Linie, aber keine Fläche sei. 16 Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 17 Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. 18 Aus der nach § 146 Abs. 4 VwGO für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. 19 Der Senat kann offenlassen, ob die Antragstellerin wegen der geltend gemachten Verletzung der Stellplatzsatzung durch die Baugenehmigung in subjektiven Rechten verletzt sein kann. Denn ein Verstoß der Baugenehmigung gegen die Stellplatzsatzung liegt nicht vor. Soweit die Antragstellerin § 5 Stellplatzsatzung als verletzt ansieht, weil die dort als zumutbar geregelte Entfernung von 300 m unstreitig nicht eingehalten wird, ist die Bestimmung, wenn auch anderen Gründen als vom Verwaltungsgericht angenommen, unwirksam. Ihr fehlt es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage in § 86 Abs. 1 Ziff. 4 LBauO M-V. Nach dieser Vorschrift kann eine Gemeinde Regelungen über die Zahl, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen treffen. Weder Zahl noch Größe erfassen die zumutbare Entfernung tatbestandlich, so dass nur in Betracht kommt, die Beschaffenheit als Oberbegriff zur zumutbaren Entfernung anzunehmen. Dies ist aber nicht der Fall. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 LBauO M-V. Dort ist § 86 Abs. 1 Nr. 4 LBauO M-V als Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Stellplatzsatzung als Klammerzusatz direkt hinter dem Tatbestand der „notwendigen Stellplätze und Garagen“ genannt, während die zumutbare Entfernung erst nachfolgend als Voraussetzung für einen Stellplatz genannt wird. Daraus folgt, dass diese Voraussetzung nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 86 Abs. 1 Nr. 4 LBauO M-V erfasst wird. Aber auch die Auslegung der Ermächtigungsgrundlage selbst führt zu diesem Ergebnis: Unter Beschaffenheit sind die technische Ausführung, die Gestaltung und die Lage des Stellplatzes zu verstehen (Hornmann, HessBauO 2. Aufl. 2011 § 44 Rn. 119). Bei der Lage des Stellplatzes handelt es sich um seine konkrete Situation im Verhältnis zur Umgebung. Schließlich entzieht sich die Bestimmung der Entfernung auch einer satzungsrechtlichen und damit generellen Regelung. In zumutbarer Entfernung zum Baugrundstück liegen Stellplätze, wenn nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles gewährleistet erscheint, dass die Personen, für die sie bestimmt sind, sie tatsächlich nutzen und nicht statt dessen auf näher gelegenen Parkraum ausweichen. Dies folgt aus dem Normzweck, den öffentlichen Verkehrsraum von den abzustellenden Fahrzeugen der Benutzer und Besucher einer baulichen Anlage zu entlasten (vgl. OVG Münster U.v. 14.06.2010 – 7 A 2836/08 – m.w.Nw.) 20 Das sich danach nur aus § 49 Abs. 1 LBauO M-V ergebende Erfordernis der zumutbaren Entfernung des Stellplatzes von dem Baugrundstück ist ein allein bauordnungsrechtliches Kriterium. Insoweit regelt § 49 Abs. 1 LBauO M-V keine gemeindlichen Angelegenheiten wie ein Verkehrskonzept oder sonstige gestalterische Vorgaben, die Gegenstand der Satzungsermächtigung des § 86 Abs. 1 LBauO M-V sind. Auf die Einhaltung schlicht bauordnungsrechtlicher Vorgaben hat die Antragstellerin aber keinen rechtlich geschützten Anspruch, insbesondere nicht als Ausfluss der Planungshoheit. Eine mögliche Verletzung des § 49 Abs. 1 LBauO M-V durch die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. 21 Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Stellplätze seien ungeeignet, weil sie mangels Beschilderung nicht aufzufinden seien, ist nicht erkennbar, inwieweit dies eine Rechtsverletzung der Antragstellerin begründen kann. Sollte die Antragstellerin damit gelten machen wollen, dass es sich um Stellplätze handelt, die ihren Zweck, den Parkbedarf des baulichen Vorhabens aufzunehmen, nicht erfüllen können, und daher nicht als Stellplätze anzuerkennen seien, trägt der Beigeladene unwidersprochen vor, für eine entsprechende Beschilderung Sorge tragen zu wollen. Dass die Stellplätze tatsächlich unerreichbar sind, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Ebenso wenig ist die Behauptung substantiiert worden, die Stellplätze seien planungsrechtlich unzulässig und damit im Rechtssinne nicht geschaffen worden. Das schließlich für die Ungeeignetheit geltend gemachte Vorhandensein einer Pforte an der Einfahrt zu den Stellplätzen ist als solches kein Einwand, der geeignet ist, einen tatsächlich geschaffenen Stellplatz als rechtlich nicht existent anzusehen. Dass Stellplätze zu bestimmten Zeiten verschlossen sind, weil sie nicht als Dauerparkplatz zu dienen bestimmt sind, ist nicht ungewöhnlich und nicht geeignet, einem Stellplatz jegliche Eignung abzusprechen. 22 Auch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zur überörtlichen Bedeutung der Gaststätte führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. Denn daraus ergibt sich nicht hinreichend, dass bei einer – unterstellten - überörtlichen Bedeutung mehr als die geschaffenen zwei Stellplätze erforderlich sind. Eine an der Stellplatzsatzung orientierte Darlegung zu den sich aus der überörtlichen Bedeutung ergebenden Rechtsfolgen fehlt in der Beschwerdebegründung, vielmehr liest sie sich so, dass die zwei geschaffenen Stellplätze zahlenmäßig ausreichen. 23 Der Senat kann offen lassen, ob der Widerspruch deswegen voraussichtlich Erfolg haben wird und seine aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, weil das Geschoss, auf das sich die Nutzungsänderung bezieht, ein Vollgeschoss im Sinne des § 87 Abs. 2 LBauO M-V ist. Dies ist nach den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Tatsachenfeststellungen nicht eindeutig zu ermitteln. Nach den vorliegenden Bauunterlagen umfasst die Fläche mit einer Höhe von mehr als 2,30 m nicht mehr als 2/3 der Grundfläche. Maßgeblich ist allerdings, dass nicht mehr als 2/3 der Grundfläche ein lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben, so dass auch der Bereich der Grundfläche mit einzubeziehen ist, der eine lichte Höhe von exakt 2,30 m hat. Wie groß dieser Bereich flächenmäßig ist, lässt sich aus den Bauunterlagen nicht entnehmen. Mit Blick auf das vorhandene Schrägdach kann es sich dabei nur um einen sehr geringfügigen Bereich handeln. Allerdings ist die Fläche, um die das 2/3-Maß unterschritten wird, mit 37 cm² ebenfalls sehr gering, so dass erst eine sehr genaue Messung ergeben kann, ob es sich um ein Vollgeschoss handelt oder nicht. 24 Sollte es sich um ein Vollgeschoss handeln, dann könnte die Antragstellerin in ihrer Planungshoheit verletzt sein, weil die Baugenehmigung gegen den Bebauungsplan verstößt, der für das Grundstück, auf dem die Gaststätte steht, nur ein Vollgeschoss erlaubt. Doch ist wegen des wohl nur geringen Überschreitens der Vollgeschossgrenze nicht ausgeschlossen, dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Geschoss bereits durch die Baugenehmigung von 2009 genehmigt wurde, so dass ein gewisser Vertrauensschutz vorliegt. Bei dieser Sachlage geht die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin aus, weil nicht erkennbar ist, dass sie ein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigendes Interesse hat, das das Interesse des Beigeladenen an der Verwirklichung der Baugenehmigung überwiegt. Der Beigeladene betreibt die Gaststätte und verdient nach seinem unwidersprochenen Vortrag seinen Lebensunterhalt mit dem Betrieb. Eine durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ausgelöste rechtliche Unmöglichkeit der Nutzung des Dachgeschosses als Gastraum würde den Betrieb der Gaststätte erheblich beeinträchtigen. Dem steht das Interesse der Antragstellerin gegenüber, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes auch dann durchgesetzt werden, wenn es sich um eine bereits zu einem früheren Zeitpunkt – wenn auch für eine andere Nutzungsart – genehmigte Überschreitung handelt, die durch die Nutzungsänderung nicht berührt wird. Dieses Interesse der Antragstellerin wiegt so gering, dass es hinter dem Interesse des Beigeladenen an dem vorläufigen uneingeschränkten Fortbestand seines Betriebes in der durch die angegriffene Genehmigung erlaubten Umfang zurücktreten muss. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG und § 53 Abs. 2 GKG. 27 Hinweis: 28 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.