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Beschluss

1 O 4/12 u.a.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Untätigkeitsbeschwerden der Antragsteller und der Antragstellerin betreffend die beim Verwaltungsgericht Schwerin anhängigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes werden als unzulässig verworfen. Die Antragsteller und die Antragstellerin tragen die Kosten des jeweiligen Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des jeweiligen Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig. Gründe 1 Nachdem die Antragsteller und die Antragstellerin – dieser Sachverhalt ist mit deren Prozessbevollmächtigten telefonisch erörtert worden – ihre jeweils ursprünglich mit Schriftsatz vom 09. Dezember 2011 eingelegten Untätigkeitsbeschwerden (Az. 1 O 138 - 145/11) mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 sinngemäß zurückgenommen haben, sind von ihnen jeweils mit Schriftsätzen vom 05. bzw. 09. Januar 2012 sinngemäß erneut Untätigkeitsbeschwerden anhängig gemacht worden. 2 Diese Untätigkeitsbeschwerden, über die der Senat ohne Verbindung der betreffenden Verfahren im Wege des Sammelbeschlusses entscheidet, haben keinen Erfolg; sie sind unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen. 3 Eine Untätigkeitsbeschwerde bzw. Beschwerde gegen das bisherige Unterbleiben von Entscheidungen über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den jeweiligen erstinstanzlichen Verfahren wurde bereits nach Maßgabe der Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 03. Dezember 2011 und der damit vor allem einhergehenden Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (letzteres insoweit wiederum geändert durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes v. 06.12.2011, BGBl. I S. 2554) vom 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern als unstatthaft angesehen (vgl. Beschl. v. 14.10.2008 – 3 O 161/08 –, NordÖR 2009, 24 – zitiert nach juris), weil es an einer beschwerdefähigen Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts fehle und es mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Rechtsprechung zur Rechtsmittelklarheit nicht möglich sei, richterrechtlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel zu entwickeln. 4 Dieser Auffassung schließt sich der Senat jedenfalls für die Rechtslage nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an. Die damit detailliert vom Gesetzgeber normierte Rechtsschutzmöglichkeit lässt keinen Spielraum für die Zulässigkeit einer gesetzlich nicht vorgesehenen und lediglich richterrechtlich entwickelten Untätigkeitsbeschwerde. Dies zeigt bereits die Überschrift des in das Gerichtsverfassungsgesetz eingefügten siebzehnten Titels, die „Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ lautet und mit dem uneingeschränkten Begriff des „Rechtsschutzes“ den betreffenden Regelungsgegenstand offensichtlich umfassend bzw. abschließend normieren soll und will. Auch in gesetzessystematischer Hinsicht erschiene es widersprüchlich, einerseits die Regelung des Rechtsschutzes bei überlangen Gerichtsverfahren im Gerichtsverfassungsgesetz für alle Gerichtsbarkeiten zu konzentrieren, andererseits jedoch die Option einer Untätigkeitsbeschwerde nach Maßgabe der jeweiligen Prozessordnungen (und im Übrigen nach der Rechtsauffassung des zuständigen Rechtsmittelgerichts) zu eröffnen bzw. offen zu lassen. Als ebenso widersprüchlich erwiese es sich, einerseits den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren im Gerichtsverfassungsgesetz detailliert zu regeln, andererseits aber eine richterrechtlich nur relativ vage determinierte Untätigkeitsbeschwerde zuzulassen. Schließlich würde ein Nebeneinander von Untätigkeitsbeschwerde und Rechtsbehelf nach §§ 198 ff. GVG kaum zu lösende Rechtsfragen aufwerfen. So wäre etwa zu beantworten, von welchen – von den §§ 198 ff. GVG abweichenden – Voraussetzungen die Untätigkeitsbeschwerde abhängig sein sollte und in welchem Verhältnis die Entscheidung über eine Untätigkeitsbeschwerde z. B. unter dem Blickwinkel der Bindungswirkung zu derjenigen im Verfahren nach § 198 Abs. 6 GVG stehen würde. 5 Die Entstehungsgeschichte bestätigt diese Sichtweise in einer keine Zweifel lassenden Deutlichkeit. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, Begründung A I 6, S. 16; vgl. hierzu auch Althammer/Schäuble, Effektiver Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer – Das neue Gesetz aus zivilrechtlicher Perspektive, NJW 2012, 1, 5) wird insoweit ausgeführt: 6 „Mit dem neuen Entschädigungsanspruch werden die verschiedenen von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsbehelfskonstruktionen (siehe oben Nummer 1) grundsätzlich hinfällig, weil die Entschädigungsregelung das Rechtsschutzproblem bei überlanger Verfahrensdauer abschließend lösen soll. Dieser Rechtsschutz wird einheitlich und ausschließlich gewährt durch einen außerhalb des Ausgangsverfahrens zu verfolgenden Anspruch. Eine Regelungslücke als Analogievoraussetzung besteht nach Inkrafttreten der Entschädigungsregelung grundsätzlich nicht mehr. Weitergehende Ansprüche aus Amtshaftung werden durch die neue Entschädigungsregelung aber nicht ausgeschlossen.“ 7 Mit der Regelung, die eine Entschädigung außerhalb des Ausgangsverfahrens vorsieht, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Ausgangsverfahren auch kontraproduktive Belastungsfolgen vermieden werden(vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 17/3802, Begründung A I 5, S. 16). Diese Zwecksetzung würde durch die Zulassung einer Untätigkeitsbeschwerde konterkariert. Das Beschwerdevorbringen veranlasst den Senat nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Insoweit sei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angemerkt, dass im Ergebnis einer obsiegenden Untätigkeitsbeschwerde wohl nur die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer stehen könnte. Folglich erscheint ein „Effektivitätsvorsprung“ der Untätigkeitsbeschwerde gegenüber der Verzögerungsrüge zweifelhaft, erst recht, wenn man die mögliche Verzögerung des Ausgangsverfahrens insbesondere durch Abgabe desselben an das Rechtsmittelgericht in die Betrachtung mit einbezieht. 8 Die Kostenentscheidung folgt jeweils aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich etwaiger außergerichtlicher Kosten gilt Folgendes: Beim Untätigkeitsbeschwerdeverfahren handelt es sich vergleichbar mit einem Beschwerdeverfahren betreffend die erstinstanzliche Aussetzung eines Verfahrens nach § 94 VwGO (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschl. v. 05.02.2010 – 1 O 125/09 –; Beschl. v. 09.03.2010 – 2 O 6/10 –, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 11.12.2009 – 6 E 2989/09 –, juris; Beschl. v. 15.01.2004 – 4 TG 3441/03 –, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2009 – 8 OB 203/09 –, juris) um ein nichtstreitiges Zwischenverfahren, in dem sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen. Folglich gibt es im Verhältnis der Beteiligten zueinander kein Unterliegen oder Obsiegen und keinen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch (vgl. auch § 127 Abs. 4 ZPO für das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfeangelegenheiten; vgl. auch Hess LSG, Beschl. v. 27.12.2011 – L 8 KR 326/11 B –, juris, und LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.08.2011 – L 27 P 42/11 B –, juris, allerdings jeweils in – entsprechender – Anwendung des § 193 SGG, der keine Entsprechung in der VwGO hat). 9 Mit Blick auf Nr. 5502, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bedarf es keiner Streitwertfestsetzung. 10 Hinweis: 11 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.