OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 L 162/11

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt – Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes – vom 7.04.2011 wird verworfen. Gründe 1 Durch den insoweit angefochtenen Beschluss vom 7.04.2011 hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten verpflichtet, der Antragstellerin zu 4. Fahrtkosten in Höhe von 11,44 Euro und der Antragstellerin zu 5. Fahrtkosten in Höhe von 19,58 Euro zu erstatten. 2 Gegen die ihm am 21.04.2011 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte am 20.05.2011 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.06.2011 begründet. 3 Die Beschwerde, über die gemäß §§ 87 Abs. 2 PersVG M-V, 89 Abs. 3 ArbGG der Fachsenat durch den Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung, auf die die Beteiligten außerdem ausdrücklich durch Schriftsätze vom 21.12.2011 und 4.01.2012 verzichtet haben, entscheidet, ist unzulässig. 4 Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen der §§ 87 Abs. 2 PersVG M-V, 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Nach diesen Vorschriften muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Erforderlich ist somit eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die bloße Darstellung einer anderen Rechtsansicht bzw. der pauschale Hinweis auf erstinstanzliches Vorbringen ohne dass erkennbar würde, dass der Rechtsmittelführer die angefochtene Entscheidung durchdacht hat, genügt nicht (vgl. zu § 72 Abs. 5 ArbGG: BAG, Urt. vom 18.05.2011 - 10 AZR 346/10 -, Rn. 10 m.w.N., zit. nach juris). 5 Im vorliegenden Fall hat das erstinstanzliche Verwaltungsgericht sehr ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es den von den Beschwerdegegnerinnen geltend gemachten Anspruch auf Fahrtkostenerstattung für (teilweise) berechtigt angesehen hat (siehe S. 5 bis 10 Beschlussabdruck). Darauf geht die Beschwerdebegründung nicht substantiiert ein, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln und der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Es trifft außerdem nicht zu, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen wäre, es sei „in das freie Ermessen eines Personalrates gestellt“, ob er sich für die kürzeste oder die längere Fahrstrecke (unter Nutzung der Autobahn) entscheidet. Unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht vielmehr angenommen, es bestehe „ein gewisser, wenn auch begrenzter Beurteilungsspielraum“ (vgl. S. 6 Urteilsabdruck). Hierauf geht die Beschwerdebegründung nicht konkret ein. 6 Ob der Schriftsatz des Beteiligten vom 6.07.2011 den an eine Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen entspricht, bedarf hier keiner Prüfung, da dieser Schriftsatz die Beschwerdebegründungsfrist nicht einhält. 7 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (vgl. Beschl. des Senats vom 29.11.2006 - 8 L 426/05 -, m.w.N.). 8 Der Beschluss ist gemäß §§ 87 Abs. 2 PersVG M-V, 89 Abs. 3 Satz 2 ArbGG unanfechtbar.