Beschluss
2 L 101/09
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag Zulassung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 3. Kammer – vom 26. Mai 2009 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren 1.130,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger hat sich in erster Instanz erfolgreich gegen den Widerruf einer ihm gewährten Zuwendung und gegen die Rückforderung des Subventionsbetrages gewandt. 2 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 26. Mai 2009 stattgegeben. Die Klage sei – so das Verwaltungsgericht – zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Der Widerrufsbescheid vom 29. April 2008, mit dem ein Zuschuss als Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gemäß Bescheid vom 07. November 2006 widerrufen worden war, sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Eine Ermessensausübung lasse der Widerrufsbescheid nicht erkennen. Dies sei fehlerhaft; die Entscheidung habe auch nicht nachträglich um Ermessenserwägungen ergänzt werden können. 3 Der dagegen fristgerecht gestellte Antrag des Beklagten Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der einzig geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung liegt nicht vor. 4 Ein den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Juni 2011 - 2 L 94/11 - m.w.N.). 5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (Beschluss des Senats vom 21. Juni 2011 - 2 L 94/11 - m.w.N.). 6 Daran gemessen hat der Zulassungsantrag keinen Erfolg. 7 Soweit der Beklagte sich gegen die Ausführung des Verwaltungsgerichts wendet, der Beklagtenvertreter habe in der mündlichen Verhandlung den „inkriminierenden“ Vorwurf gegenüber dem Kläger erhoben, er habe falsche Angaben zur Bekanntgabe des streitbefangenen Bescheides gemacht, kommt es hierauf schon nicht an. Denn im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung (S. 5 unten des Urteilsabdrucks) lediglich geschlussfolgert, dass der Kläger den Zugang nach der gesetzlichen Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V bestritten habe. In welcher Intensität dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschehen ist, war für das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe unerheblich. Es hat lediglich zunächst festgestellt, dass der Kläger überhaupt den Zugang des Bescheides entsprechend der gesetzlichen Fiktion bestritten und den Zugang am 5. Mai 2008 behauptet hat. Dass aber im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Fragen des Bescheidsdatums, des Postausgangs beim Beklagten sowie des Zugangs beim Kläger angesprochen worden sind und die daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen für den Ablauf der Klagefrist angesprochen worden sind, lässt sich dem Protokoll über die mündliche Verhandlung unzweifelhaft entnehmen. 8 Soweit sich der Beklagte im Weiteren dagegen wendet, dass der Einzelrichter einen unzutreffenden Maßstab hinsichtlich der Intensität des Bestreitens des Klägers angewandt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat zunächst in den Entscheidungsgründen zutreffend dargestellt, dass in Literatur und Rechtsprechung umstritten ist, ob ein einfaches oder ein qualifiziertes Bestreiten des Zugangs gemäß der im § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V genannten Frist erforderlich ist. Es hat im Folgenden dann nicht etwa – wie der Beklagte meint – einen sonstigen, dritten Maßstab angewandt, sondern den Meinungsstreit vielmehr deshalb unentschieden gelassen und lassen können, weil die Würdigung der Einzelfallumstände nach Auffassung des Einzelrichters eben den höheren Anforderungen eines atypischen Geschehensablaufs Genüge taten. Unabhängig davon, dass ein qualifiziertes Bestreiten nach Auffassung des erkennenden Senats im Einzelfall auch schon dann angenommen werden kann, wenn nicht nur abstrakt ein späterer Zugang als der der Drei-Tages-Fiktion nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V, sondern ein konkreter Tag des tatsächlichen Zugangs behauptet wird, hat hier das erstinstanzliche Gericht – quasi von Amts wegen – die kalendarischen Besonderheiten Ende April/Anfang Mai (der 1. Mai fiel einen Donnerstag) und gerichtsbekannte Postübermittlungsverzögerungen aufgrund von Feiertagen mit in die Einzelfallwürdigung einfließen lassen. Diese Erwägungen beruhen nach den Ausführungen des Einzelrichters darauf, dass verlängerte Postlaufzeiten bei sog. Brückentagen gerichtsbekannt seien. Diese Feststellungen im Einzelfall werden vom Beklagten nicht substantiiert in Frage gestellt. Es wird weder vorgetragen noch liegt es sonst der Hand, dass diese Annahmen des Gerichts die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeiner Erfahrungssätze beachtende Würdigung überschritten hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, zitiert nach Juris Rn. 27 f.; Beschl. des Senats vom 01. April 2009 - 2 L 211/08 -). Dagegen kehrt die Annahme des Beklagten, der Kläger hätte zusätzlich zu dem vom Verwaltungsgericht für ausreichend Gehaltenen substantiiert darlegen müssen, welche technischen oder organisatorischen Vorkehrungen er selbst getroffen hatte, um die Kenntnisnahme von Postsendungen auch an sogenannten Brückentagen zu ermöglichen, die aus der Zweifelsregelung des § 41 Abs. 2 Satz 4 VwVfG M-V ersichtliche Darlegungs- und Beweislastverteilung, die die Behörde trifft, um. Auch die Frage, ob die Deutsche Post regelmäßig Zustellungsfristen von „E + 1“ erklärt, kommt es hier nicht an. Es geht nicht um die Frage der Wiedereinsetzung und insofern des unverschuldeten Vertrauens regelmäßige Postlaufzeiten, sondern darum, dass das Verwaltungsgericht hier gerade eine von der gesetzlichen Fristenfiktion abweichende Unregelmäßigkeit im Geschehensablauf rechtsfehlerfrei in dem Sinne für möglich halten durfte, dass Zweifel im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 4 VwVfG M-V begründet waren. 9 Schließlich sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass im Übrigen auch Zweifel bestehen könnten, ob der „Ab-Vermerk“ des Beklagten, tatsächlich auch die Aufgabe zur Post i.S.d. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V also die Übergabe an einen Briefzustelldienst, beinhaltet. 10 Der Beklagte dringt auch im Weiteren mit seinen Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Ermessensnichtgebrauch habe zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsentscheidung geführt, nicht durch. 11 Die Bezugnahme des Beklagten die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. intendierten Ermessen genügt nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. In der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungspraxis ist allgemein anerkannt, dass aus den haushaltsrechtlichen Gründsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beim Widerruf einer Subventionsbewilligung wegen Zweckverfehlung diese ermessenslenkende Bedeutung hat. Im Regelfall ist nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei; es bedarf nicht der Niederlegung selbstverständlicher Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1997 – 3 C 22.96 –, zit. nach Juris Rn. 14; BVerwG, Beschl. v. 3. März 2011 – 3 C 19.10 –, zit. nach Juris Rn. 30; Beschl. des erkennenden Senats v. 20. Februar 2002 – 2 L 212/00 –, zit. nach Juris Rn. 33; OVG Magdeburg, Urt. v. 9. November 2006 – 1 L 497/05 –, zit. nach Juris Rn. 35). Insofern hat das Verwaltungsgericht ( S. 8 oben des Entscheidungsabdrucks) zutreffend erkannt, dass der subventionierte Zweck erreicht wurde, weil die geförderten Veranstaltungen durchgeführt worden sind (vom Verwaltungsgericht als „Zweckverfehlung im engeren Sinne“ verneint). Auch im Zulassungsverfahren wendet sich der Beklagte nicht gegen die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass die Veranstaltungen im Rahmen des geförderten Projekts „Gesundes Essen für Kinder in Kita und Schule unter besonderer Berücksichtigung von heimischen Agrarprodukten“ durchgeführt worden sind. Im Weiteren erkennt der Beklagte zutreffend, dass eine Ermessensausübung und die Begründung der Ermessensentscheidung zum Widerruf nur für den Fall der Verfehlung des mit der Gewährung der Zuwendung verfolgten Zwecks verzichtet werden kann. Die nicht rechtzeitige, oder den Anforderungen nicht entsprechende Vorlage eines Verwendungsnachweises stellt hingegen nicht den Subventionszweck dar. Die vom Ergebnis her argumentierende gegenteilige Auffassung des Beklagten, auch in dem Fall eines nicht, nicht rechtzeitig oder nicht den Anforderungen der AnBest-P entsprechenden Verwendungsnachweises sei die Ausübung von Ermessen bzw. eine entsprechende Begründung im Widerrufsbescheid entbehrlich, weil die Behörde dieser Basis nicht nachprüfen könne, ob der Subventionszweck erreicht worden ist, wird schon nicht in einer dem Darlegungsgebot erforderlichen Weise überhaupt begründet. Im Übrigen übersieht der Beklagte insoweit, dass es in diesen Fällen bei der grundsätzlich ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 49, 39 VwVfG M-V und des § 114 Satz 1 VwGO obliegenden Begründungspflicht seiner Widerrufsentscheidung bleibt. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 14 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).