Beschluss
2 L 257/11
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 12. Juli 2011 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger begehrt die Anerkennung als Tierzuchtorganisation. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit nicht der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, durch Urteil vom 12.07.2011 abgewiesen. 3 Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat die Rechtsmittelfrist versäumt. 4 Nach § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. 5 Ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde ist das angefochtene Urteil dem Kläger am 23.07.2011 zugestellt worden. Der Zulassungsantrag ist aber erst am 24.08.2011 gestellt worden. 6 Ob der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthalten hat, ordnungsgemäß im Sinne von §§ 167 VwGO, 182 Abs. 2 Nr. 6 ZPO vermerkt worden ist, braucht hier nicht weiter geklärt zu werden, da der Kläger ausdrücklich einräumt, dass der „Zustellungstag“ der 23.07.2011 gewesen ist (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urt. vom 15.04.2005 - 17/6 Sa 907/04 -, Rn. 34, zit. nach juris). 7 Die Frist für den Zulassungsantrag begann demzufolge am 24.07.2011 und endete am 23.08.2011. Dass die Zustellung an einem Sonnabend erfolgt ist, ändert daran nichts (vgl. BFH, Beschl. vom 30.11.2010 - IV B 39/10 -, Rn. 6, zit. nach juris). Verschiebungen mit Rücksicht auf Feiertage bzw. Wochenendtage sieht das seinem Wortlaut nach eindeutige Gesetz nur dann vor, wenn das „Fristende“ auf einen entsprechenden Tag fällt (vgl. §§ 167 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO). Dies trifft hier aber nicht zu, da der Ablauf der Rechtsmittelfrist hier auf den 23.08.2011, einen Dienstag, gefallen ist. 8 Wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist ist dem Kläger nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er nicht ohne Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO an der rechtzeitigen Stellung des Zulassungsantrags gehindert war. Dass der Kläger rechtsirrig annahm, die Rechtsmittelfrist werde später enden, kann die Fristversäumnis hier nicht entschuldigen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 60 Rn. 12 m.w.N.). 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (vgl. auch Beschl. von heute in der Sache 2 O 104/11). 11 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.