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Beschluss

2 L 227/10

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 6. Kammer – vom 1. September 2010 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 639.742,72 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung weiterer Fördermittel in Höhe von 639.742,72 Euro für einen durch Bewilligungsbescheid vom 16.04.1996 subventionierten Neubau eines Alten- und Pflegeheims. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage – soweit nicht in erster Instanz zurückgenommen – durch Urteil vom 1. September 2010 abgewiesen. 3 Der dagegen gerichtete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. 4 Dies gilt zunächst für die von der Klägerin vorgetragenen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 5 Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats vom 18.05.2010 - 2 L 18/10 -, m.w.N.). 6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (Beschl. des Senats vom 18.05.2010, a.a.O.). 7 Hieran gemessen ist die Berufung nicht wegen der von der Klägerin geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen. 8 Das Verwaltungsgericht hat u.a. darauf abgestellt, dass nach dem – bereits erwähnten – Bewilligungsbescheid „die Förderung auf den Höchstbetrag von 9.059.000,00 DM“ begrenzt gewesen sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass das bestandskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufgegriffen werde. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründung dieser Auffassung setzt sich die Klägerin nicht substantiiert auseinander; so geht sie etwa auf das Argument, sie habe die Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG M-V versäumt (vgl. S. 7 f. Urteilsabdruck), nicht ein. 9 Soweit die Klägerin allerdings meint, dass der Betrag, um den es jetzt gehe, nicht Teil des ursprünglichen Bewilligungsantrags gewesen und daher von der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides nicht erfasst sei, kann zu ihren Gunsten von der Richtigkeit dieser Auffassung ausgegangen werden. Die Rechtsposition der Klägerin verbessert sich damit im Ergebnis nicht. Auch als Erstantrag würde das Begehren der Klägerin erfolglos bleiben. Denn die Klägerin hat nach den insoweit von ihr nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erst im August 2006 geltend gemacht, dass bei der ursprünglichen Kostenaufstellung irrtümlich der Nettobetrag ausgewiesen worden sei, so dass nunmehr die Bewilligung der auf die damaligen Herstellungskosten entfallenden Umsatzsteuer beantragt werde (siehe S. 3 Urteilsabdruck). 10 Für das Jahr 2006 standen der Klägerin aber keine Fördermittel mehr zu. Die einzig in Betracht zu ziehende gesetzliche Grundlage des Artikels 52 PflegeVG sah Finanzhilfen nur für die Jahr 1995 bis 2002 vor. Der Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 03.07.2007 hingewiesen und in diesem Zusammenhang auch – unwidersprochen –vorgetragen, dass weder Bundes- noch Landesmittel zur Verfügung stehen würden. 11 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin demgegenüber auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2008 – 3 B 11/08 –. Darin heißt es zwar – wie die Klägerin richtig zitiert –, dass „einem gesetzlich begründeten Subventionsanspruch … das Fehlen von Haushaltsmitteln nicht entgegengesetzt werden“ könne (Rn. 18, zit. nach juris). Die Klägerin übersieht dabei jedoch, dass es in dem zugrundeliegenden Fall um einen bereits im Jahre 1999 gestellten (und 2001 abgelehnten) Antrag gegangen ist. Ist dagegen – wie hier – der Bewilligungsantrag erst im Jahre 2006 gestellt worden, bestehen bei einem Gesetz, das Finanzhilfen nur bis 2002 vorsieht, keine Bedenken, diesem Antrag die fehlenden Haushaltsmittel entgegenzuhalten. 12 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt im Hinblick auf die „Frage, ob Brutto- oder Nettoherstellungskosten Gegen-stand des Bewilligungsverfahrens waren“, nicht weiter aufzuklären brauchte, so dass auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht vorliegt, falls die Klägerin auch diesen geltend gemacht haben sollte. 13 Schließlich ist die Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Sache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist. Auch in diesem Punkt kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG. 15 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).