Beschluss
1 O 29/11
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
7mal zitiert
9Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. Februar 2011 – 8 A 540/10 –, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. September 2009, mit dem sie zu einem Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser in Höhe von 2.004,15 EUR für das Grundstück in der Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Flurstück 27/3, an dem die Klägerin 10/1000 Eigentumsanteile besitzt, herangezogen worden ist. 2 Den für dieses Klageverfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. Februar 2011 – 8 A 540/10 – wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt und dabei zur Begründung auf seinen in gleicher Sache ergangenen Beschluss vom 26. Mai 2010 – 8 B 288/10 – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verwiesen. Mit Beschluss vom 16. März 2011 – 8 A 540/10 – hat es zudem – ausführlich begründet – die Entscheidung getroffen, der Beschwerde nicht abzuhelfen. 3 Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Februar 2011 – 8 A 540/10 – wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 4 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet mit Ausnahme des Gesichtspunktes, dass auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Fläche des auf der Gemeinschaftsfläche stehenden Pumpenspeicherwerks bei der Beitragsberechnung herauszurechnen sein soll, aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des – der Klägerin übermittelten – Nichtabhilfebeschlusses vom 16. März 2011 (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) keine hinreichenden Erfolgsaussichten ( § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen der Klägerin stellt die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend Frage. Der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Schlüssigkeit und Erheblichkeit von Sachvortrag im Prozesskostenhilfeverfahren geht schon deshalb fehl, weil im Verwaltungsprozess auch in diesem Nebenverfahren grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gilt, allerdings unter Beachtung der Maßgabe, dass es sich – worauf das Verwaltungsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss ebenfalls zutreffend hingewiesen hat – um ein summarisches Verfahren handelt und das Hauptsacheverfahren nicht in unzulässiger Weise vorweggenommen werden darf. Auch ihre Hinweise auf vermeintliche Aufklärungsdefizite auf Seiten des Verwaltungsgerichts lassen keine solchen hineichenden Erfolgsaussichten erkennen. Gleiches gilt für den bloßen Hinweis darauf, dass eine Verständigung mit dem Verwaltungsgericht erfolgt sei, zwei andere Verfahren als Musterverfahren zu betrachten. Soweit die Klägerin einen öffentlich-rechtlichen Vertrag „zwischen allen Wohnungseigentümern der Wohnungseigentumsanlage Erholungsgemeinschaft A-Stadt, dem die Antragstellerin angehört und dem Zweckverband C.“ in Bezug nimmt, ist dies hinsichtlich des rechtlichen Anknüpfungspunktes und mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Vorteilsbegriff nicht nachvollziehbar. Dass schließlich ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 09. Juni 2011 zur Frage der Festsetzungsverjährung und insbesondere der „Verwerfungskompetenz“ des Verwaltungsgerichts nicht durchgreift, hat Letzteres in seinem Beschluss vom 26. Mai 2010 – 8 B 288/10 – bereits zutreffend ausgeführt. 5 Soweit das Verwaltungsgericht insbesondere nach Maßgabe seiner Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem Blickwinkel fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung insgesamt abgelehnt hat, obwohl auch nach seiner wohl zutreffenden Auffassung die Fläche des auf der Gemeinschaftsfläche stehenden Pumpenspeicherwerks bei der Beitragsberechnung herauszurechnen und insoweit von einer teilweisen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auszugehen sein soll, folgt der Senat dem allerdings nicht. Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass das Obsiegen der Klägerin voraussichtlich gering wäre und alles dafür spreche, dass sie nach Maßgabe von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Verfahrens dennoch ganz zu tragen hätte. Abgesehen davon, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid möglicherweise noch in entsprechendem Umfang aufhebt und insoweit eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffen wäre, gilt der Grundsatz, dass auch bei lediglich teilweiser Erfolgsaussicht nach allgemeiner Meinung Prozesskostenhilfe entsprechend anteilig zu bewilligen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.2004 – 2 BvR 387/00 –, juris; Philippi, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rn. 20). Im Gegensatz zu der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die teilweise Erfolgsaussicht des Klagebegehrens bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unabhängig davon zu berücksichtigen, ob voraussichtlich die abschließende Kostenentscheidung wegen überwiegenden Unterliegens der Klägerin in vollem Umfang zu ihren Lasten ergeht. Denn auch eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für nur einen geringen voraussichtlich erfolgreichen Teil des Klagebegehrens begründet den Anspruch der Klägerin darauf, dass ihr insoweit ein Rechtsanwalt beigeordnet wird und dessen Kosten – wenn auch unter Umständen nur im Umfang der Mindestgebühren – aus der Staatskasse gezahlt werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.06.1997 – 4 O 6513/96 –, NVwZ-RR 1998, 144 – zitiert nach juris). Insoweit kann nichts anderes gelten, als wenn die Klägerin ihre Klage von vornherein entsprechend den teilweise bestehenden Erfolgsaussichten beschränkt erhoben hätte. 6 Dennoch kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem entsprechenden Umfang durch das Beschwerdegericht nicht in Betracht, weil bislang ein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag (vgl. § 117 ZPO) nicht vorliegt: In ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13. Mai 2010 hat die Klägerin die Frage nach ihrem Grundvermögen vollständig offen gelassen, obwohl sie jedenfalls hinsichtlich des zu dem streitgegenständlichen Anschlussbeitrag herangezogenen Grundstücks über solches verfügt und offenbar auch ein Bausparkonto existiert. Die Bedürftigkeit der Klägerin kann auf dieser Grundlage nicht abschließend beurteilt werden. Erklärungsmängel hinsichtlich der Anforderungen des § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr heilbar (OVG Greifswald, Beschl. v. 14.06.2007 – 1 O 63/07 –, NordÖR 2007, 477 ; Beschl. v. 05.10.2010 – 1 O 54/10 –; Beschl. v. 29.01.2008 – 2 O 43/07 –; Beschl. v. 24.04.2008 – 3 O 44/08 –; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 02.03.2009 – 1 S 97/09 –, NordÖR 2010, 177); ein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag wäre ggf. erstinstanzlich neu zu stellen. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.