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Beschluss

2 O 28/11

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt – 5. Kammer – vom 26. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 Der Kläger begehrt nach erfolglosem Asylverfahren als geduldeter Ausländer seine Unterbringung außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft. 2 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Januar 2011 in einer Vorabentscheidung festgestellt, dass für das zugrundeliegende Klageverfahren der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei (§ 17 a Abs. 3 Satz 1 GVG). 3 Die dagegen gerichtete Rechtswegbeschwerde ist nach den §§ 173 Satz 1 VwGO, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 146 ff. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 4 Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet. Eine abdrängende Sonderzuweisung zu den Sozialgerichten greift nicht ein. 5 Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. 6 Eine abdrängende Sonderzuweisung enthält § 51 SGG. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den dort normierten sozial(hilfe)rechtlichen Angelegenheiten. 7 Hier ist keine der in § 51 SGG aufgeführten Angelegenheiten einschlägig. Insbesondere kommt § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG, der u.a. Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes betrifft, nicht zur Anwendung. 8 Der Kläger wendet sich gegen die als Nebenbestimmung seiner ausländerrechtlichen Duldung verfügte, selbständig anfechtbare (vgl. Beschluss des Senats vom 21. August 2009 - 2 M 105/09 -; Kessler, in: Hofmann/Hoffmann, AuslR, § 61 Rn. 27) sog. Wohnsitzauflage. Er beansprucht nicht nur im Wege einer reinen Anfechtungsklage, sondern weitergehend im Rahmen einer Verpflichtungsklage eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über das von ihm geltend gemachte Begehren, entgegen der bisher verfügten Verpflichtung, dezentral Wohnsitz nehmen zu dürfen. Auch wenn die Ablehnung des Antrags auf dezentrale Unterbringung im Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2008 ausschließlich auf § 53 AsylVfG gestützt worden ist, bestimmt sich die Rechtsnatur der begehrten Maßnahme oder Entscheidung danach in welchem Rechtsgebiet sie ihre rechtliche Grundlage hat. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist bereits die Pflicht zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft auf die erteilte ausländerrechtliche Wohnsitzauflage in der dem Kläger erteilten Duldung zurückzuführen. Da hier das Asylverfahren des Klägers bestandskräftig (negativ) abgeschlossen ist, richtet sich sein Anspruch nicht nach § 53 AsylVfG, wonach die regelmäßige Verpflichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern in einer Gemeinschaftseinrichtung nach deren Umverteilung besteht. Vielmehr sind streitentscheidende Anspruchsnormen für das Begehren auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf (vgl. Beschluss des Senats vom 21. August 2009 - 2 M 105/09 -, m.w.N.) der zunächst bestandskräftig gewordenen räumlichen Beschränkung nach abgeschlossenem Asylverfahren eines Ausländers der im Besitz einer Duldung ist (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), die Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG M-V i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, also letztlich des Ausländerrechts. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in seinem hier angegriffenen Beschluss vom 26. Januar 2011 zutreffend darauf abgestellt, dass sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers, das auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtet ist, hier auf § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG stützt. 9 Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Unterbringung außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber sind auch nicht Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes. Denn der Kläger begehrt in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit nicht schon als Leistungsberechtigter i.S.d. § 1 Nr. 4 a AsylbLG Grundleistungen der Sozialbehörde, sondern vielmehr das auch in § 3 Abs. 1 AsylbLG zunächst vorausgesetzte Einverständnis der zuständigen (Ausländer-)Behörde unter Aufhebung der bisherigen Wohnsitzauflage, dezentral Wohnsitz nehmen zu dürfen. 10 Die Frage, ob die demnach zuständige Ausländerbehörde über das Widerrufs- bzw. Rücknahmebegehren des Klägers hinsichtlich der Wohnsitzauflage entschieden hat, oder ggf. eine unzuständige Stelle tätig geworden ist, ist keine Frage, die die Rechtswegeröffnung zu den Verwaltungsgerichten berührt. Denn die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art zugrunde liegt, für die keine abdrängende Sonderzuweisung zu den Sozialgerichten besteht, ist ausschließlich anhand der streitentscheidenden Norm für das Begehren des Klägers zu entscheiden (a.A. LSG Neubrandenburg, Beschl. vom 15. Dezember 2005 - L 9 B 85/06 -, S. 2 f. UA). Ob durch eine unzuständige Behörde oder aufgrund einer nicht einschlägigen Ermächtigungsgrundlage formell- oder materiell-rechtlich fehlerhaft über einen Anspruch eines Klägers im Rahmen seines Verpflichtungsbegehrens entschieden wurde, ist ebenso wenig für die Eröffnung des Verwaltungsgerichtswegs erheblich, wie der mit der Beschwerdebegründung für den hier vorliegenden Einzelfall betonte Schwerpunkt der maßgeblichen Erwägungen in sozialhilferechtlichen Aspekten. Dass im Rahmen eines Anfechtungsbegehrens andere Maßstäbe gelten mögen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. März 1992 – 9 C 155/90 -, zit. nach juris Rn. 13; Beschl. des Senats vom 17. Februar 2004 - 2 L 261/03 -, zit. nach juris, Rn. 3) ist hier nicht maßgeblich. 11 Auch wenn im Rahmen einer Entscheidung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sozialhilferechtliche Erwägungen angestellt werden und diese im Einzelfall sogar ausschlaggebend sein können, bleibt es doch bei dem Charakter einer ausländerrechtlichen Entscheidung, die der Kläger erreichen will. Denn die zuständigen Ausländerbehörden haben im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über eine Ausnahme von der als Regelfall normierten Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und der Erteilung einer Erlaubnis, sich eine eigene Wohnung nehmen zu dürfen, eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Belangen einerseits und den privaten Interessen des Ausländers andererseits vorzunehmen. Dabei gehören zu den berücksichtungsfähigen öffentlichen Interessen grundsätzlich auch finanzwirtschaftliche Gründe, wie die an der Finanzierung bzw. Auslastung von Gemeinschaftsunterkünften, an einer günstigeren Grundleistungserfüllung oder ggf. wohnungsmarktpolitische Gründe (vgl. Kessler, a.a.O., § 53 AsylVfG Rn. 12 ff.). Dass diese gegen z.B. dringende Interessen des Ausländers an einem Privatleben, gewichtige gesundheitliche Aspekte oder aber eine besonders lange Verfahrensdauer abzuwägen sind, hat auf die Rechtsnatur der Entscheidung der Ausländerbehörde keinen Einfluss. Vielmehr dient auch die Einbeziehung des Sozialamtes in die Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde gerade der sorgfältigen Interessenabwägung unter Ausnutzung des spezifischen Sachverstandes jenes Amtes. Dies auch deshalb, weil mit der Entscheidung der Ausländerbehörde die tatbestandliche Voraussetzung des notwendigen Bedarfs i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG jedenfalls insoweit vorgezeichnet werden, als die Notwendigkeit später von Seiten der Sozialbehörde nicht mehr unter Hinweis auf die grundsätzliche Pflicht zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft verneint werden kann (vgl. LSG Dresden, Beschl. vom 23. Oktober 2008 - L 7 B 547/08 AY/ER -, zit. nach juris Rn. 15). 12 Dem steht auch letztlich die in der Beschwerdebegründung herangezogene Entscheidung des 1. Senats (Beschl. v. 22. Juli 2008 - 1 O 108/08 -) nicht entgegen. In jenem Beschluss wurde lediglich im Rahmen einer Beschwerde wegen der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erwähnt, dass zutreffenderweise die Erwägung angestellt worden sei, den Streit als asylbewerberleistungsrechtliche Sache anzusehen. Darin vermag der erkennende Senat nicht die Feststellung erkennen, dass es sich - in jenem Verfahren - um eine asylbewerberleistungsrechtliche Angelegenheit gehandelt hat. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostenentscheidung ist in dem zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren auch veranlasst; der Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung gemäß § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG ist hier schon mangels Verweisung des Rechtsstreits nicht einschlägig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Anh. § 41 Rn. 37; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, 3. Aufl. 2010, § 17 a GVG Rn. 35; OVG Münster, Beschl. v. 13. Mai 2011 - 16 E 174/11 -, zit. nach juris Rn. 16; a.A. wohl VGH München, Beschl. v. 06.08.2008 - 5 C 07.1448 -, zit. nach juris Rn. 3). Die Regelung des § 17 b Abs. 2 GVG ist darüber hinaus auf die Kosten des gemeinsamen ersten Rechtszuges beschränkt. Sie findet daher ohnehin in Verfahren der Rechtswegbeschwerde keine Anwendung (vgl. BSG, Beschl. vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R -, zit. nach juris Rn. 19 m.w.N.; BVerwG, Beschl. vom 15. Oktober 1993 - 1 DB 34/92 -, zit. nach juris Rn. 18). 14 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, denn Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sieht für Verfahren der vorliegenden Art eine Festgebühr in Höhe von 50,- Euro vor. 15 Gründe, die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Beschluss zuzulassen (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 GKG) liegen nicht vor. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.