Beschluss
2 L 70/06
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 2. Kammer - vom 22.12.2005 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.898,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Im Streit sind gegen den Kläger festgesetzte Kammerbeiträge für die Jahre 1998 bis 2002 in Höhe von insgesamt 7.898,00 Euro. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22.12.2005 abgewiesen. 3 Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 4 Zunächst ist davon auszugehen, dass der Zulassungsantrag nicht mehr auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt wird. In der Begründung des Zulassungsantrags vom 10.04.2008 war noch als klärungsbedürftig aufgeworfen worden, „ob mit der Pflichtmitgliedschaft und der Erhebung von Beiträgen ein Verstoß gegen das Recht auf Freizügigkeit und gegen die Dienstleistungsfreiheit“ angenommen werden müsse. Zur Begründung hat der Kläger sich insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 11.01.2006 (52562/99 und 52620/99) berufen. Demgegenüber hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.06.2008 erklärt, er wehre sich nicht (mehr) gegen die Zwangsmitgliedschaft. Insoweit werde das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten. Auf die oben genannten Entscheidungen des EGMR komme es deshalb vorliegend nicht an. 5 Die nachträgliche Beschränkung der Begründung des Zulassungsantrags ist vom Oberverwaltungsgericht zu beachten. Es bleibt dem Zulassungsantragsteller im Rahmen seiner prozessualen Dispositionsfreiheit unbenommen, die Begründung des Zulassungsantrags auf bestimmte Zulassungsgründe zu beschränken, wie er auch den Zulassungsantrag jederzeit insgesamt zurücknehmen kann. Im Hinblick auf das Darlegungserfordernis nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO kommt es für die Prüfung, ob die Berufung zuzulassen ist, allein auf die insoweit maßgeblichen Ausführungen des Zulassungsantragstellers an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 31.03.2011 - OVG 2 N 105.10. -, zit. nach juris). 6 Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. 7 Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger auch diesen Zulassungsgrund mit dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 26.06.2008 fallen gelassen hat. Denn bereits in der Begründung des Zulassungsantrags fehlten hinreichende Darlegungen, worin die besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten des Falles liegen sollen. Der Kläger hat diesen Zulassungsgrund lediglich behauptet, ohne insoweit Ausführungen zur Begründung zu machen. 8 Auch den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung macht der Kläger ohne Erfolg geltend. 9 Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts aus-einandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats vom 18.05.2010 - 2 L 18/10 -, m.w.N.). 10 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats vom 18.05.2010 - 2 L 18/10 -, m.w.N.). 11 Soweit der Kläger seine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ursprünglich auch darauf gestützt haben sollte, dass die Pflichtmitgliedschaft mit höherrangigem Recht kollidiere, ist dem nicht weiter nachzugehen, da sich der Kläger auf dieses Argument nicht beruft. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 12 Soweit der Kläger - wie bereits in erster Instanz - angibt, keinen Vorteil aus seiner Kammerzugehörigkeit zu ziehen, berücksichtigt er nicht genügend, dass es darauf für das Verwaltungsgericht nicht entscheidend angekommen ist. Es hat unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass es nicht erforderlich sei, dass sich der Nutzen der Tätigkeit des Beklagten bei dem einzelnen Mitglied in einem unmittelbaren wirtschaftlichen (finanziellen) Vorteil messbar niederschlage. Der Einwand des Klägers, dass die Leistungen des Beklagten für ihn keine Bedeutung hätten, könne daher nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzungen führen (vgl. Seite 6 Urteilsabdruck). Mit dieser Argumentation setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht substantiiert auseinander. 13 Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass der Freibetrag nach § 3 Abs. 3 Satz 7 IHK-G seit sechs Jahren unverändert sei. Zwar trifft es zu, dass die letzte Erhöhung mit Wirkung zum 01.01.1999 erfolgt ist, so dass zu der Zeit der erstinstanzlichen Entscheidung ein Zeitraum von sechs Jahren vergangen gewesen sein mag. Der Kläger übersieht dabei aber, dass es im vorliegenden Rechtsstreit nur um die Beitragsjahre 1998 bis 2002 geht, so dass die Erhöhung also gerade innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist. Soweit der Kläger den Freibetrag unter Hinweis darauf, dass dieser nicht mit dem Gehalt eines Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft vergleichbar sei, für zu niedrig hält, ist sein Vortrag zu unsubstantiiert, um darauf schließen zu können, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum verletzt haben könnte. Außerdem ist es eine verkürzte Sichtweise, den Freibetrag lediglich unter dem Aspekt eines Ausgleichs für die fehlende Abzugsmöglichkeit des Geschäftsführergehalts zu betrachten. Vielmehr ging es dem Gesetzgeber um eine annähernd gleiche Behandlung von Kapitalgesellschaften auf der einen und Personengesellschaften bzw. natürlichen Personen auf der anderen Seite, wobei alle Vor- und Nachteile der genannten Rechtsformen zu berücksichtigen waren (vgl. Frentzel u.a., IHK-G, 6. Auflage, § 3 Rn. 82 f., m.w.N.). 14 Soweit sich der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 26.06.2008 darauf beruft, dass die den angefochtenen Festsetzungsbescheiden zugrundeliegende Satzung unwirksam sei, kann dies dem Zulassungsantrag schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil dieser Vortrag nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt ist. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger genannte Satzungspassage der bereits erwähnten gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 7 IHK-G entspricht. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 3 GKG. 16 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).