Beschluss
2 L 145/10
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt - 5. Kammer – vom 9. Juni 2010 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. Juni 2010 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zwar habe die Beklagte trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sich nicht auf diese Vorschrift gestützt und insoweit auch kein Ermessen ausgeübt. Es fehle aber an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG. Der Lebensunterhalt des Klägers sei nicht gesichert, weil er ihn nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten könne. Auch läge ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 a AufenthG vor, weil der Kläger bei der Beantragung eines Schengen-Visums bewusst falsche Angaben über seinen Aufenthaltszweck gemacht habe. Ein Ausnahmefall, aufgrund dessen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen wäre, liege nicht vor. Im Hinblick auf den Schutz des Art. 6 GG sei dem Kläger eine Rückkehr mit seiner Familie nach Weißrussland zumutbar. Die Kläger hätten sich nicht ausreichend um die Sicherung ihres Lebensunterhalts bemüht. 3 Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 4 Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 18.05.2010 - 2 L 18/10 -, m.w.N.). 5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 18.05.2010 - 2 L 18/10 -, m.w.N.). 6 Daran gemessen hat der Zulassungsantrag keinen Erfolg. 7 Die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung, die Versagung habe nicht auf die allgemeine Erteilungsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestützt werden können, weil diese in Fällen eines Familiennachzugs durch § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verdrängt werde, vermag an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keine Zweifel zu begründen. Weder aus der Systematik der Vorschriften selbst noch aus ihrem Sinn und Zweck lässt sich das behauptete Exklusivitätsverhältnis herleiten. Vielmehr gilt die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die auf die Sicherung des Lebensunterhalts des nachziehenden Ausländers, nicht auf die Einkünfte desjenigen, zu dem der Familiennachzug stattfindet (§ 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), abstellt, grundsätzlich unabhängig von der Anwendbarkeit oder Anwendung des Ausschlussgrundes nach § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Okt. 2010, § 27 Rn. 74). Denn auch § 27 Abs. 3 AufenthG wird nicht dadurch verdrängt, dass in den gesetzlich geregelten Fällen zwingende (§§ 28 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, 29 Abs. 4, 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AufenthG) oder fakultative Ausnahmen (§§ 28 Abs. 1 S. 4, 30 Abs. 3, 33 Satz 1 AufenthG) von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts des nachziehenden Familienangehörigen vorgesehen sind (vgl. Dienelt, in: Renner, AusländerR, 9. Aufl. 2011, § 27 Anm. 27.3.6). Vielmehr wird, wenn der Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch die Ehefrau bereits bei der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt wurde, er nicht zusätzlich noch von § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 - 1 C 20/09 -, zit. nach juris Rn. 27). 8 Auch mit seinem Vorbringen, das erstinstanzlich Gericht habe die Regelungssystematik der Absätze 1 und 3 des § 5 AufenthG verkannt, dringt der Kläger nicht durch. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf das bereits behandelte Spezialitätsverhältnis zu § 27 Abs. 3 AufenthG bezieht, wird dem - aus den oben ausgeführten Gründen - nicht gefolgt. Auch die Überlegungen zu atypischen Fällen i.S. des § 5 Abs. 1 AufenthG helfen nicht weiter, denn - wie klägerseits ausdrücklich eingestanden wird - wird auch von ihm nicht behauptet, dass ein atypischer Fall hier vorliege. Im Übrigen erschließt sich dem Senat auch die behauptete Ermessensunterschreitung durch die Beklagte nicht. Wenn auch mit teilweise unpräzisen Formulierungen hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 16. Juli 2007 im mittleren Absatz umfangreiche Erwägungen zum Absehen von den Erfordernissen der Regelerteilungsvoraussetzungen angestellt. 9 Auch bedurfte es keiner weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Ermessenserwägungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, nachdem bereits die Versagung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als tragfähig anerkannt worden ist. Die mangelnde Entscheidungserheblichkeit wird auch in dem angefochtenen Urteil auf Seite 9 angeführt. 10 Der weitere Einwand, dem Kläger könne nicht entgegengehalten werden, dass Ehefrau und Kind als Kontingentflüchtlinge von der Möglichkeit Gebrauch machen, in Deutschland Wohnsitz zu nehmen, genügt dem Darlegungserfordernis nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Eine Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen zur Zumutbarkeit sowohl für den Kläger als auch für seine Familie, die familiäre Lebensgemeinschaft gemeinsam im Herkunftsland fortzusetzen, und die Annahme, eine Verletzung von Rechten aus Art. 6 GG scheide aus, findet nicht statt. Auch die Einwände des Klägers gegen die Abschiebungsandrohung verfangen dementsprechend nicht. 11 Soweit sich der Kläger gegen die Ausführungen im angegriffenen Urteil zum Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) wendet, ist die gerichtliche Überzeugungsbildung gemessen an dem Zulassungsvorbringen nicht zu beanstanden. 12 Das Gebot der freien Beweiswürdigung aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt, dass das Gericht seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewinnt. Das Gericht darf daher nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nehmen oder nicht in Erwägung ziehen. Es liegt ein Verstoß gegen das Gebot der freien Beweiswürdigung vor, wenn von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wird, insbesondere wenn ein Gericht Umstände übergeht, die entscheidungserheblich sind und deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Andernfalls fehlte es an einer tragfähigen Grundlage der Überzeugungsbildung des Gerichts sowie der Überprüfungsmöglichkeit seiner Entscheidungen daraufhin, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist. Darin läge eine Verletzung des sachlichen Rechts. Des Weiteren verlangt § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, dass im Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Mit diesem Erfordernis wird nicht nur die Selbstkontrolle der Tatsacheninstanz, sondern auch die Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Würdigung durch die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht erst ermöglicht. Damit ist der Begründungszwang zugleich ein rechtsstaatliches Korrelat zu der weitgehend freien Einschätzungsprärogative des Gerichts. Der Umfang und Tiefgang der leitenden oder wesentlichen Gründe im Urteil kann nicht abstrakt festgeschrieben werden. Im allgemeinen genügt es, wenn der Begründung des Urteils entnommen werden kann, dass das Gericht in logischer und der jeweiligen Sache angemessenen Weise eine Würdigung und Beurteilung der gewonnenen Erkenntnisse vorgenommen hat. Es ist hingegen insbesondere nicht erforderlich, dass sich das Gericht in allen Einzelheiten mit dem Vorbringen der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann regelmäßig daher nicht geschlossen werden, das Gericht habe sich mit diesen im Rahmen seiner Entscheidungsfindung nicht befasst. Es besteht im Gegenteil der Grundsatz, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das gesamte Vorbringen der Beteiligten sowie den vollständigen Sachverhalt zutreffend zugrundegelegt hat. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Gericht in seiner Entscheidung bedeutsame Tatsachen, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt lässt. Dies spricht regelmäßig dafür, dass es den entsprechenden Tatsachenstoff entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. 05.07.1994 - 9 C 158/94 -, zit. nach juris Rn. 27 f.; Beschl. des Senats v. 25.05.2009 - 2 L 25/09 -). 13 Gemessen an diesem Maßstab hat der Kläger bereits nicht hinreichend dargelegt, dass es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts fehlt. Dass die Einschätzung im Urteil, der Kläger habe bei der Beantragung des Schengen-Visums gegenüber der spanischen Botschaft in Minsk bewusst falsche Angaben über seinen Aufenthaltszweck gemacht, weil er von vornherein keine Besuchsreise, sondern einen dauerhaften Familiennachzug beabsichtigt habe, die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- oder Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtende Würdigung überschreite, wird nicht behauptet. Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich vielmehr darauf, den Geschehensablauf mit anderer Gewichtung zu würdigen. 14 Dementsprechend scheidet auch eine Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 104 Abs. 1, 108 S. 2 VwGO) durch ein Aufklärungsversäumnis - entgegen der Auffassung des Klägers - aus. Der Kläger hält dem erstinstanzlichen Gericht lediglich (behauptete) Fehler in der Sachverhaltswürdigung vor. Nach der Sachverhaltswürdigung des Gerichts bedurfte es jedoch keiner weiteren Aufklärung für seine Überzeugungsbildung. 15 Aus den obigen Ausführungen zum Verhältnis des § 5 Abs. 1, Abs. 3 zu § 27 Abs. 3 AufenthG ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. 17 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.