Beschluss
2 L 56/09
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 2. Kammer – vom 23.03.2009 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 2 Durch Urteil vom 23.03.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. 3 Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt sind, nicht vorliegen. 4 Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein darauf gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats vom 11.10.2010 - 2 L 111/08 -, m.w.N.). 5 Nach diesen Maßstäben ist die Berufung nicht wegen der vom Kläger geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen. 6 Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 25 Abs. 5 AufenthG mit der Begründung verneint, dass er nicht ohne Verschulden an der Ausreise gehindert sei. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Zwar habe er am 21.05.2008 die indische Botschaft aufgesucht. Die für die Ausreise erforderlichen Papiere hätten aber nicht ausgestellt werden können, da der Kläger keine Identitätspapiere habe vorlegen können. Durch Verfügung (des Gerichts) vom 11.09.2008 sei er darauf hingewiesen worden, dass er mit der Beschaffung von Identitätspapieren auch einen Anwalt beauftragen könne. Dem sei der Kläger jedoch nicht nachgekommen. 7 Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe überzogene Anforderungen an die Mitwirkungspflicht gestellt, ist auf die hierzu ergangene ständige Rechtsprechung des Senats zu verweisen. Danach ist der Ausländer gehalten, zum einen an allen (zumutbaren) Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und zum anderen ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, auch wenn die Ausländerbehörde ihm dies nicht konkret vorgibt (Mitwirkungs- und Initiativpflicht). Dazu gehört auch die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Heimatland über Dritte, auch die Einschaltung eines Anwalts im Heimatland. Ob die Beauftragung vom Ausländer direkt erfolgt oder von seinem Prozessbevollmächtigten oder der Ausländerbehörde vermittelt wird, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle (Beschl. des Senats vom 23.10.2008 – 2 L 222/07 -, bestätigt durch BVerwG, Beschl. vom 10.03.2009 – 1 B 4/09 -; Beschl. des Senats vom 24.06.2010 – 2 O 35/10 -, m.w.N.). Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass er nicht lesen und schreiben könne, berücksichtigt er nicht genügend, dass es nach der wiedergegebenen Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass er persönlich etwa einen Anwalt in Indien beauftragt. Die erwähnte Verfügung vom 11.09.2008 war ohnehin an seine Prozessbevollmächtigte gerichtet. Dass der Kläger auch mit ihrer Unterstützung nicht in der Lage gewesen sein sollte, einen Anwalt in Indien zu beauftragen, ist der Begründung des Zulassungsantrags nicht zu entnehmen, zumal sich diese weder mit der Beauftragung selbst noch mit der Verfügung vom 11.09.2008 konkret auseinandersetzt. Soweit der Kläger meint, weitere Bemühungen seien „von vornherein zum Scheitern verurteilt“, bezieht sich dies ersichtlich auf den Versuch, Ausreisepapiere von der Botschaft zu erhalten, ohne zuvor „Kontakte nach Indien“ hergestellt zu haben. Warum ihm diese Kontaktaufnahme aber nicht in der beschriebenen Weise möglich (gewesen) sein sollte, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. 8 Ansprüche des Klägers aus § 104 a Abs. 1 AufenthG hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, er habe vorsätzlich behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht außer auf die bereits erwähnte Verletzung der Mitwirkungspflicht auch darauf abgestellt, dass dem Kläger bereits durch eine Verfügung des Beklagten vom 19.11.2002 aufgegeben worden sei, die indische Botschaft aufzusuchen, was er aber erstmals im Oktober 2007 getan habe. Warum ihm dies nicht früher möglich bzw. zumutbar gewesen sein sollte, legt der Kläger aber in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dar. 9 Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der Kläger benennt keinen abstrakten Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hätte und der insofern von einer Entscheidung eines anderen Gerichts abweichen würde. Außerdem beruft sich der Kläger nicht auf ein divergenzfähiges Gericht. Mit „Oberverwaltungsgericht“ meint § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO das im Instanzenzug über dem entscheidenden Verwaltungsgericht stehende Oberverwaltungsgericht und nicht das eines anderen Bundeslandes. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG. 11 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.