Beschluss
3 M 180/10
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 05. August 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller war Inhaber zweier Waffenbesitzkarten, auf denen insgesamt acht Waffen eingetragen waren. Der Antragsteller wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 02.12.2009 wegen Insolvenzverschleppung und Vorenthaltung von Arbeitnehmerentgelt zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen a 10,00 € (900, 00 €) verurteilt. Daraufhin widerrief der Antragsgegner die beiden Waffenbesitzkarten, ordnete die Überlassung der eingetragenen Schusswaffen an einen Erwerbberechtigten oder die Unbrauchbarmachung derselben an und verlangte die Rückgabe eines erloschenen Jagdscheines. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Über den dagegen eingelegten Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. 2 Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Die sich aus §§ 45 Abs. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG ergebenden Voraussetzungen des Widerrufs lägen vor. Auch bei einer tatbezogenen Prüfung gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise von einem Widerruf hätte abgesehen werden können. Ebenso lägen die Voraussetzungen der Anordnung der unverzüglichen Rückgabe der Erlaubnisurkunde und über die Behandlung der eingetragenen Schusswaffen sowie der Rückgabe des Jagdscheines vor. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei hinreichend begründet. 3 Der Antragsteller hat dagegen Beschwerde eingelegt, die er damit ausführlich begründet hat, dass ein Ausnahmefall vorliege, der ein Absehen von dem Widerruf rechtfertige. Der Antragsgegner ist diesem Vorbringen entgegengetreten. II. 4 Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. Aus den nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Gründen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. 5 Der Antragsteller rügt die seiner Auffassung nach unterbliebene Würdigung der konkreten Umstände der zur strafgerichtlichen Verurteilung führenden Tat. Die Zahlungsunfähigkeit und daraus folgende Insolvenz seiner Firma sei nur aufgrund einer unvorhergesehenen Kreditkündigung seiner Bank eingetreten und er habe alles versucht, diese Kündigung rückgängig zu machen. Sofort als sich das Scheitern der Verhandlungen mit der Bank abzeichnete, habe er den Insolvenzantrag gestellt. Eine Bereicherungsabsicht habe nicht vorgelegen. Der Tatzeitraum habe nur zwei Monate betragen. Er habe 59 Jahre seine Bereitschaft gezeigt, den ihm auferlegten gesetzlichen Pflichten uneingeschränkt und vorbehaltlos nachzukommen. Auch das Strafgericht habe milde geurteilt. 6 Damit legt der Antragsteller keinen Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts dar, der zu einer Änderung seiner Entscheidung führt. Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Vortrag des Antragstellers bei seiner Entscheidung auch die in der Beschwerdebegründung dargelegten konkreten Umstände des Tatgeschehens gesehen und - wenn auch anders als der Antragsteller - gewürdigt. Dabei hat das Verwaltungsgericht bei seiner Rechtsauffassung, auf das Fehlen einer Vorstrafe komme es nicht an, auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen, wonach auch eine einzige Verurteilung ausreicht, um die Regelvermutung zu erfüllen (BVerwG, U. v. 13.12.1994 - 1 C 31/92 -, BVerwGE 97, 245). Nach dieser Rechtsprechung kommt es auf den Umstand, dass der Antragsteller geständig war, nicht an. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit dieser gefestigten Rechtsprechung, die Anlass bieten könnte, sie zu überdenken, findet sich in der Beschwerdebegründung nicht. 7 Das Verwaltungsgericht hat zu Lasten des Antragstellers den Umstand gewürdigt, dass es sich bei der Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung der Insolvenz und dem Vorenthalten von Arbeitnehmerentgelt um Kernpflichten eines Arbeitgebers handele, die der Antragsteller verletzt habe. Das vom Antragsteller vorgetragene Vertrauen auf eine günstige Veränderung der wirtschaftlichen Lage des von ihm geführten Unternehmens zeige, dass der Antragsteller nicht bereit gewesen sei, seinen gesetzlichen Pflichten uneingeschränkt und vorbehaltlos nachzukommen. Auch damit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander, sondern verweist nur auf den Umstand, dass sich im Wirtschaftsleben vielfach noch deutlich schwerer wiegende Fälle der Insolvenzverschleppung fänden und seine Tat nicht dieser Typik entspreche. Das mag so sein, doch bleibt festzuhalten, dass der Antragsteller trotz der ihm seit dem 24.05.2006 und damit vor der Kreditkündigung bekannten Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, bei der er als Geschäftsführer tätig war, erst vier Monate später den Insolvenzantrag stellte. Die Kreditkündigung ist unter diesen Umständen nicht so überraschend, wie es der Antragsteller darstellt. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Bemühungen des Antragstellers um eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens offensichtlich dadurch gewürdigt, dass es als Tatzeitraum zwei Monate angenommen hat. Die zusätzlich bestrafte Vorenthaltung des Arbeitsentgeltes lag noch vor dem Zeitpunkt der endgültigen Feststellung der Zahlungsunfähigkeit. Trotzdem hat das Amtsgericht bei seiner auch aus Sicht des Antragstellers milden Verurteilung ein Strafmaß gewählt, das deutlich die Grenze der Regelvermutung von 60 Tagessätzen überschreitet. Unter diesen Umständen vermag auch der Senat nicht zu erkennen, dass bei einer tatbezogenen Betrachtung ein Ausnahmefall vorliegt, der die Regelvermutung zu Fall bringt. 8 Im Übrigen wendet sich die Beschwerde nicht gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 2 Satz 6, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).