Beschluss
1 L 239/08
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. September 2008 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 I. Die Klägerinnen wenden sich, in der I. Instanz erfolgreich, gegen die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch das Land Mecklenburg-Vorpommern. 2 Mit notariellem Vertrag vom 19. Mai 2005 verkaufte die Klägerin zu 1. an die Klägerin zu 2. die 152.711 m² große Liegenschaft „Schloss A“. Diese besteht aus acht Flurstücken der Flur w der Gemarkung A, die alle auf Bl. x des Grundbuchs von B unter der laufenden Nr. 1 eingetragen sind. Fünf der Flurstücke, u. a. die Flurstücke y (516 m²) und z (15.466 m²), und eine Teilfläche eines sechsten liegen im Geltungsbereich der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks „C“ vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nr. …), die beiden genannten, die von der übrigen Liegenschaft durch eine Wegeparzelle getrennt am A See belegen sind, sind auch Teil eines gemeldeten FFH-Gebiets. 3 Nach Vorlage des Vertrags durch den Notar am 20. Juli 2005 übte der Beklagte nach Anhörung der Vertragsbeteiligten mit an die Klägerin zu 1. gerichtetem Bescheid vom 16. September 2005 bezogen auf die Flurstücke y und z, die für Zwecke des Naturschutzes verwendet werden sollten, ein Vorkaufsrecht des Landes aus. 4 Hiergegen richten sich die Klagen vom 17. und 28. Oktober 2005. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren miteinander verbunden und mit dem angegriffenen Urteil vom 17. September 2008 den Bescheid vom 16. September 2005 aufgehoben. Dieser könne nicht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 des (mittlerweile aufgehobenen) Landesnaturschutzgesetzes von 1998 – LNatG M-V – gestützt werden. Denn die Vorschrift ermächtige nur zur Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich aller in einem Nationalpark belegenen Teilflächen eines Grundstücks, nicht, wie vorliegend geschehen, nur eines Teils dieser Teilflächen. Ihre entsprechende Anwendung komme nicht in Betracht. II. 5 Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist nach Zustellung des Urteils am 10. Oktober 2008 zwar beim Verwaltungsgericht am 10. November 2008 rechtzeitig gestellt (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO) und am 9. Dezember 2008 fristgemäß gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO), er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 6 Für den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gilt Folgendes: Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein Antrag, der auf diesen Zulassungsgrund gestützt ist, im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den die Entscheidung tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und dabei im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes — vorbehaltlich späterer Erkenntnisse — eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungswege ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. In der Sache sieht der Senat den Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift — gegebenenfalls zusammen mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz — Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (vgl. etwa Beschl. v. 11.04.2008 – 1 L 251/07 –, NordÖR 2008, 454 m. w. Nachw.). 7 Nach diesen Maßstäben ist der Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt, liegt aber jedenfalls bei Würdigung der Ausgangsentscheidung im Lichte der Ausführungen des Beklagten nicht vor . 8 Der Beklagte meint, die Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 3 LNatG M-V durch das Verwaltungsgericht orientiere sich nicht am Sinn und Zweck der Vorschrift. Diese habe die Möglichkeit eröffnen sollen, bei teilweise geschützten Grundstücken nur die geschützte Fläche im Vorkaufswege zu erwerben, um auch die Interessen der Vertragsparteien zu wahren; ein „Weniger an Beeinträchtigung“ müsse man daher im Wege erweiternder Auslegung erst recht für zulässig halten, zumal wenn, wie im Streitfall, aus einem Grundstück ganze Flurstücke erworben würden. 9 Dieses Vorbringen setzt sich nicht in der gebotenen Weise mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts (bei der Prüfung einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift) auseinander, die in der Konzeption des Gesetzgebers einen im Interesse der betroffenen Vertragsparteien vorgesehenen Regelfall des Gesamterwerbs der vertragsgegenständlichen Flächen erkannt hat. Grundsätzlich sollte nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts das klägerseits im Ausgangsverfahren gerügte „Rosinenpicken“ des Vorkaufsberechtigten verhindert werden; zum Ausgleich bereits für die Beschränkung des Gesamterwerbsgebots in § 48 Abs. 1 Satz 3 LNatG M-V sei die Ankaufspflicht des Satzes 2 der Vorschrift vorgesehen gewesen. Die Argumentation des Beklagten greift zu kurz, wenn sie in einer weiteren Beschränkung der im Vorkaufswege zu übernehmenden Fläche lediglich ein „Weniger an Beeinträchtigung“ sieht; sie legt auch nicht dar, welcher Vorteil für die Vertragsbeteiligten darin liegen soll, dass Flurstücke in Gänze mit dem Vorkaufsrecht in Anspruch genommen wurden. Dies genügt daher für sich genommen jedenfalls nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. 10 Weiter folgert der Beklagte aus dem von ihm behaupteten Umstand, dass der Gesetzgeber von einem falschen Grundstücksbegriff ausgegangen sei, nämlich dass Flurstücke immer selbständige Grundstücke darstellten, der Gesetzgeber hätte bei einem richtigen Verständnis die klarstellende Regelung getroffen, dass gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 LNatG M-V nicht nur „diese Teilfläche“ (hinsichtlich der die Merkmale des Absatzes 1 vorliegen), sondern auch „Teile davon“ hätten im Vorkaufswege erworben werden können. Abgesehen davon, dass den öffentlich zugänglichen Gesetzesmaterialien (Regierungsentwurf mit der Begründung zu § 48 LNatG M-V in LT-Drs. 2/3443, S. 177 f.) keine Aufschlüsse über einen besonderen „Grundstücks“-Begriff und dessen Einfluss auf den Gang der Gesetzgebung zu entnehmen sind, ist jedoch die Argumentation des Beklagten unschlüssig: Es ist nicht dargelegt, warum ausgerechnet das Bewusstsein davon, dass ein Grundstück auch aus mehreren Flurstücken bestehen kann, den Gesetzgeber hätte veranlassen sollen, eine Regelung zu treffen, nach der die durch die Bezugnahme in dem Wort „diese“ notwendig erscheinende Kongruenz zwischen der Vorkaufsrechtsfläche nach Absatz 1 des Paragraphen und der Teilfläche i. S. v. § 48 Abs. 3 Satz 1 LNatG M-V nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Denn die Problematik, dass nur eine bestimmte Teilfläche eines Grundstücks in einem in § 48 Abs. 1 LNatG M-V bezeichneten Gebiet lag und dass § 48 Abs. 3 Satz 1 LNatG M-V gemäß der Auslegung durch das Verwaltungsgericht dem Vorkaufsberechtigten bei einem Verkauf des Grundstücks nur die Wahl zwischen dessen Erwerb oder eben dieser (gesamten) Teilfläche ermöglichte, hat unabhängig davon bestanden, ob das Grundstück im Sinne der Vorschrift nur eines oder aber mehrere Flurstücke umfasste. Im Übrigen können auch einzelne Flurstücke aus einem Grundstück oder gar Teilflächen hiervon Gegenstand kaufvertraglicher Vereinbarungen sein und müssen lediglich in deren Vollzug grundbuchlich verselbständigt werden; auch in diesen Fällen konnte die Ausübung des Vorkaufsrechts auf die Teilfläche des Kaufgegenstands beschränkt werden, der unter Absatz 1 des Paragraphen fiel. Ein Zusammenhang der Problematik mit dem dem Gesetzgeber unterstellten spezifischen „Grundstücks“-Verständnis ist nicht ersichtlich, da es letztendlich bei der Anwendung von § 48 Abs. 3 Satz 1 LNatG M-V gemäß dessen Wortlaut um Flächen und nicht um Flurstücke gegangen sein dürfte. 11 Auf die ausführlichen Darlegungen des Beklagten zur Rechtmäßigkeit seines Bescheids unter weiteren Gesichtspunkten (S. 2 ff. der Antragsbegründungsschrift) kommt es daher nicht an. Der angeführte Beschluss des VGH München (v. 22.01.1999 – 9 ZB 98.3475 –, NuR 1999, 397 f.), in dem „zugunsten der Vorkaufsrechtsausübung entschieden“ wurde, bezieht sich nicht in erkennbarer Weise auf einen Fall, in dem das Vorkaufsrecht bezogen auf den Teil eines Grundstücks (nach dem Gesetzeswortlaut ebenfalls „diese Teilfläche“), hinsichtlich dessen dem Freistaat Bayern ein Vorkaufsrecht zustand (Art. 34 Abs. 1 Satz 2, heute Satz 3, i. V. m. Satz 1 BayNatSchG), nur für eine Teilfläche ausgeübt worden wäre; er ist für den vorliegenden Fall in seiner vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Problematik daher nicht maßgeblich. 12 Die Kostenentscheidung zum Nachteil des hiernach mit seinem Rechtsmittel erfolglos gebliebenen Beklagten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Der Streitwert wird gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1, § 52 Abs. 2 und § 47 GKG festgesetzt. Dabei geht der Senat ebenso wie der Beklagte von Nr. II.9.6. des „Streitwertkatalogs 2004“ aus (vgl. zu Nr. II.9.6.1 OVG Greifswald, Beschl. v. 08.10.2008 – 1 O 145/08 –). Angesichts der von den Beteiligten im Vorfeld einer erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung geäußerten stark divergierenden Vorstellungen über den wohl auch durch ihre Lage am See beeinflussten Wert der von der Vorkaufsrechtsausübung betroffenen Flächen (auf den Einfluss auf den Fortbestand des Kaufvertrags im Übrigen dürfte es dagegen nicht ankommen) sieht sich der Senat jedoch zu einer Bezifferung außerstande und setzt den jedenfalls der Größenordnung nach auch angemessen erscheinenden „Auffangstreitwert“ fest. 14 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. 15 Hinweis: 16 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).