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Beschluss

3 L 108/10

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. April 2010 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger erwarb die Flurstücke ../2, ../3 der Flur .. der Gemarkung W... . Auf diesem Grundstück wurde zu früheren Zeiten ein landwirtschaftlicher Betrieb zur Aufzucht von Fischen geführt; die Gebäude dienten als Büro und zur Übernachtung von Angestellten des Betriebs. 2 Der Kläger beantragte die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für einen Betrieb zur Aufzucht von Zierfischen, japanische Kois. 3 Den Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 28.07.2009 ab. Mit Bescheid vom 13.08.2009 sprach der Beklagte eine Nutzungsuntersagung aus. 4 Nachdem die Widersprüche gegen diese Bescheide ohne Erfolg geblieben waren, hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil abgewiesen hat. Es hat im wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben stelle kein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch - BauGB - privilegiertes Vorhaben dar. Die nunmehrige Nutzung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes zulässig. Als sonstiges Vorhaben sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, da es zu einer Zersiedelung des Außenbereichs mit funktionsfremden Baulichkeiten führen würde. Die angefochtene Nutzungsuntersagungsanordnung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. 5 Dieses Urteil wurde dem Kläger am 23.04.2010 zugestellt. Am 18.05.2010 hat er die Zulassung der Berufung beantragt, die er am 18.06.2010 begründet hat. II. 6 Der zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor. 7 Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 ; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). 8 Derartige Zweifel werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt. 9 Der Kläger macht zur Begründung der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend, das Vorhaben sei nach dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu beurteilen. Er trägt vor, das Vorhaben sei im Außenbereich zuzulassen, da der Betrieb einer Fischzucht für japanische Kois einen erheblichen Platzbedarf habe, der im Innenbereich nicht befriedigt werden könne und da von der Anlage erhebliche Immissionen in Form eines durchdringenden Fischgeruchs ausgingen, der für unmittelbare Nachbarn nicht hinnehmbar sei. Der Betrieb einer Koizucht- und Mastanlage sei bereits aufgrund der benötigen Mastdauer von ein bis 12 Jahren - erst danach seien Kois erwachsen - nicht ohne eine entsprechende erhebliche Geruchsbelästigung möglich. Zudem sei tatsächlich der Wasseraustausch in dem Becken, der durch die Belastung mit Koikot und einer entsprechenden einzuhaltenden Keimfreiheit und der medikamentösen Behandlung der Fischzucht in regelmäßigen kurzen Abständen durchgeführt werde, im Innenbereich nicht realisierbar. 10 Den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB hatte der Kläger im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Dieser neue Vortrag rechtfertigt nach den obigen Grundsätzen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. 11 Soll neuer Tatsachenvortrag oder ein neues Beweismittel geeignet sein, i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO "ernstliche Zweifel" am Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen, setzt dies voraus, dass der weitere "neue" Vortrag in tatsächlicher Hinsicht nicht "bestritten" wird oder er für das Zulassungsgericht frei von vernünftigen Zweifeln feststeht. Umgekehrt ist bereits dem Darlegungserfordernis nicht genügt, wenn der Zulassungsantrag auf nicht entscheidungserhebliche "neue" Tatsachen oder Beweismittel gestützt wird oder der "neue" Tatsachenvortrag nicht so substantiiert ist, dass er beachtliche Zweifel am Entscheidungsergebnis auszulösen geeignet ist. Insbesondere wird die bloße Möglichkeit, dass sich - nach weiterer Sachverhaltsaufklärung oder gar Beweiserhebung - eine (entscheidungserheblich) veränderte Sachlage ergeben kann, für die Zulassung nicht hinreichend (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 09.02.1998 - 12 M 5642/97 - zit. nach juris, m.w.N.) 12 Für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG gelten folgende Grundsätze: Die Vorschrift geht "wegen" der besonderen Zweckbestimmung davon aus, dass das Vorhaben durch seine auf den Außenbereich hinweisende Zweckbestimmung gerechtfertigt wird; daran fehlt es jedoch, wenn die Verfolgung des Zweckes auch ohne die Ausführung des Vorhabens (bzw. eines Vorhabens in dieser Form) möglich ist. Danach ist ein Gewerbe ortsgebunden im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur dann, wenn es nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Hierfür genügt nicht, dass sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder gar aufdrängt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Betrieb auf die geographische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde. An der vorausgesetzten spezifischen Gebundenheit fehlt es, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Stellen zwar Lagevorteile bietet, das Vorhaben aber nicht damit steht oder fällt, ob es hier und so und nirgendwo anders ausgeführt werden kann (BVerwG, B. v. 18.12.1995 - 4 B 260/95 - NVwZ-RR 1996, 483). Dieses Ergebnis wird durch die Einsicht bestätigt, dass § 35 BBauG den Außenbereich möglichst weitgehend überhaupt von einer Bebauung freihalten will. Das zwingt zu einer engen Auslegung gerade von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG, weil die dort vorgesehene Privilegierung in ihrer Ausrichtung verhältnismäßig formal gefasst ist und deshalb bei einer weniger engen Auslegung leicht zum Einfallstor für eine unerwünscht starke Bebauung des Außenbereichs werden könnte. Die hier zur Erörterung stehende Einschränkung wird schließlich aber auch durch das Verhältnis zwischen § 35 Abs. 1 Nr. 4 und §35 Abs. 1 Nr. 1 (sowie Nr. 2) BauGB nahegelegt: Der Aufbau des Privilegierungstatbestandes lässt - in Übereinstimmung sowohl mit dem Herkommen als auch mit der Interessenlage - keinen Zweifel daran, dass der Außenbereich, soweit er überhaupt für eine Bebauung zur Verfügung steht, in erster Linie für Vorhaben eröffnet sein soll, die der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen. Damit verbietet sich eine Auslegung des § 35 Abs. 1 BBauG, durch die im Ergebnis land- oder forstwirtschaftliche Vorhaben schlechter als die anderen privilegierten Vorhaben gestellt würden. Dazu aber käme es, wenn für ein Vorhaben, das "wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll", eine allgemeine Sinn-Beziehung zum Außenbereich genügte, während bei land- oder forstwirtschaftlichen Vorhaben noch zusätzlich gefordert wird, dass sie einem "Betrieb" dienen und "nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche" einnehmen (BVerwG, U. v. 14.05.1969 - IV C 20.68 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 83, zit. nach juris). 13 Im Ausgangspunkt ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand der Beurteilung das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist. Im Genehmigungsverfahren hat der Kläger, u.a. mit Schriftsatz vom 12.12.2008, vorgetragen, dass die Fischbrut an ihn geliefert werde und nach der Aufzuchtzeit, d.h. ca. drei bis vier Monate später wieder verkauft würde. Bei den Auswirkungen des Verfahrens kann somit nicht - wie in der Zulassungsschrift vorgetragen - davon ausgegangen werden, dass eine Mastdauer von ein bis 12 Jahren in Rede steht. Die damit verbundenen auftretenden behaupteten erheblichen Geruchsbelästigungen haben daher von vorn herein außer Betracht zu bleiben. 14 Soweit der Kläger darauf verweist, der Wasseraustausch sei erheblich und könne nur im Außenbereich realisiert werden, kann dies die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht begründen. Würde schon dieser Gesichtspunkt eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB rechtfertigen, so würden im Außenbereich weitreichende Baumöglichkeiten eröffnet. Eine Vielzahl von Gewerbe- und von Industriebetrieben ist darauf angewiesen, Wasser für betriebliche Zwecke zu verwenden. Wäre bereits diese Abhängigkeit geeignet, einen Privilegierungstatbestand zu begründen, so stünden gewerblichen Nutzungen jedenfalls überall dort im Gemeindegebiet Tür und Tor offen, wo Gewässer vorhanden sind. Dies liefe dem Leitgedanken größtmöglicher Schonung des Außenbereichs zuwider (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.1995 - a.a.O.). 15 Soweit der Kläger schließlich auf den Fischgeruch abstellt, ist dieser Vortrag im Sinne der oben dargelegten Grundsätze nicht frei von vernünftigen Zweifeln. Dies folgt einmal daraus, dass er einer Verweildauer von bis zu 12 Jahren zugeordnet wird. Zweifel ergeben sich außerdem daraus, dass nach den eingereichten Planunterlagen die Fischbecken im geschlossenen Raum, nämlich der ehemaligen Lkw-Garage installiert sind bzw. installiert werden sollen (Anlage zum Schreiben vom 12.12.2008 - Beiakte A Blatt 1). Die Annahme starken Fischgeruchs ist auch deswegen nicht nachvollziehbar, weil im Genehmigungsverfahren der Kläger das Schreiben des Koi-Zentrums Nord vom 12.02.2009 vorgelegt hat, in dem das zum Einsatz kommende geschlossene Warmwasserkreislaufsystem geschildert wird und die Anlage mit einem Großraumaquarium verglichen wird. 16 Jedenfalls ergeben sich aus diesen Darlegungen - ergänzend ist die Stellungnahme des Koi-Zentrums Nord vom 02.04.2009 zu berücksichtigen -, dass die Anlage so geplant werden kann, dass die befürchteten Geruchsimmissionen nicht auftreten. Daran jedenfalls scheitert die Annahme, dass das Vorhaben nur im Außenbereich im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausgeführt werden kann. 17 Die Zulassungsschrift verhält sich im Übrigen nicht zu der Frage, ob die Nutzung der übrigen Bauten, auf die sich der Genehmigungsantrag ebenfalls bezieht, im Sinne der möglichsten Schonung des Außenbereichs erforderlich ist. 18 2. Die Sache weist keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. 19 Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Sache nur dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, ergibt sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, ist zu fordern, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163 = NordÖR 2000, 453). 20 Die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach dem nunmehr eingeführten § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die zugrunde liegenden Maßstäbe sind in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt. Ihre Anwendung auf den Genehmigungsantrag, den der Kläger im Verwaltungsverfahren gestellt hat, weist ebenfalls keine besonderen sachlichen Schwierigkeiten auf. Nach den obigen Darlegungen ergibt sich zudem, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Ergebnis nicht begründet sind. 21 3. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Der Kläger trägt vor, das Gericht habe die Entscheidung getroffen, ohne vorher die Örtlichkeit in Augenschein zu nehmen, was eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstelle. Nur eine tatsächliche Ortsbesichtigung könne zu einer ausreichenden Feststellung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - erhebliche Geruchsbelästigung - führen. 22 Eine Aufklärungsrüge kann als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend gemacht werden. Zwar ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Daneben besteht jedoch auch im Verwaltungsprozess die Prozessförderungspflicht der Beteiligten (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 4 VwGO sowie § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 130 Nrn. 3 bis 5 und 138 Abs. 1 ZPO): Im Grundsatz hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen; das gilt insbesondere für die in seine Sphäre fallenden Ereignisse. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, so hat dies grundsätzlich in gewissem Umfang eine Verringerung der Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts zur Folge. Namentlich wenn die eigenen Angaben eines Beteiligten zu erkennbar erheblichen und in seiner Sphäre liegenden Umständen widersprüchlich oder unstimmig sind, können weitere Ermittlungen des Verwaltungsgerichts nicht veranlasst sein. Ist ein Beteiligter vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten, so darf von ihm erwartet werden, dass er mit allen dafür zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln auf eine ihm geboten erscheinende gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts hinwirkt. Deshalb und weil die Darlegungspflicht des Zulassungsantragstellers dem Revisionsrecht nachgebildet ist, sind in einem solchen Falle an die zur Erhebung einer Aufklärungsrüge nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegungen keine geringeren Anforderungen zu stellen, als an die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der Zulassungsantragsteller muss daher substantiiert darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den letztgenannten Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, B. v. 20. 9. 2007 - 4 B 38.07). 23 Nach diesen Grundsätzen liegt ein Aufklärungsmangel nicht vor. Der Kläger, der im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, hat eine planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht geltend gemacht. Er hat dementsprechend vor dem Verwaltungsgericht auch nicht beantragt, den nunmehr für notwendig gehaltenen Beweis zu erheben. Dem Verwaltungsgericht musste sich die Prüfung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auch nicht aufdrängen. Nach dem bisherigen Sachvortrag des Klägers war dies - wie die Ausführungen unter Ziffer 1 dieses Beschlusses ergeben - fernliegend. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 25 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 27 Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.