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Beschluss

2 L 175/09

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 5. Kammer - vom 26. Oktober 2009 wird zugelassen. Gründe 1 Die Berufung der Klägerin ist zuzulassen, weil sie sich zu Recht auf eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs beruft (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. §§ 138 Nr. 3, 101 Abs. 1 VwGO). 2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschl. des Senats vom 29.08.2007 - 2 L 172/07 -, zit. nach juris Rn. 2 m.w.N.). Eine Gehörsverletzung kann auch darin liegen, dass das Mündlichkeitsprinzip des § 101 Abs. 1 VwGO bei der Entscheidungsfindung verletzt wird. 3 So verhält es sich hier. Das angefochtene Urteil vom 26. Oktober 2009 soll nach seinem Vorspruch auf der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2009 beruhen. Ausweislich des Protokolls über die öffentliche Sitzung vom 22. Juni 2009 ist jedoch die mündliche Verhandlung an jenem Tag nach Ergehen des Beschlusses, eine Entscheidung solle den Beteiligten an Verkündung Statt zugestellt werden, zunächst geschlossen worden. Die Einzelrichterin hat danach mit Beschluss vom 1. Juli 2009 die mündliche Verhandlung wiedereröffnet ohne eine solche hernach erneut durchzuführen. Zugleich erließ sie verschiedene Aufklärungsverfügungen, die in der Sache kein Ergebnis brachten. Die Beteiligten haben nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO). 4 Soweit es in dem Urteil vom 26. Oktober 2009 heißt, es beruhe auf der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2009 wurde von dem Verwaltungsgericht übersehen, dass die Zäsurwirkung des Verhandlungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO) durch den Beschluss über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) durchbrochen wurde. Aufgrund des Wiedereröffnungsbeschlusses haben die Beteiligten einen Anspruch auf Durchführung einer (vollständig) neuen mündlichen Verhandlung (Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 104 Rn. 7). 5 Auf eine Erheblichkeitsprüfung kommt es in diesem Fall, in dem die Gehörsrüge den gesamten Verfahrensstoff erfasst, nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.1983 - 9 B 10275/83 -, zit. nach juris Rn. 4; Beschluss des Senats vom 29.08.2007 - 2 L 172/07 -, a.a.O.; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 101 Rn. 51). 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO). 7 Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG). 8 Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Berufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 und Abs. 6 VwGO).