OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 352/06

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
4mal zitiert
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 2. Kammer - vom 31. August 2009 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; jedoch trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1200,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger wandte sich ursprünglich gegen eine bergrechtlichen Besitzeinweisungsbeschluss zugunsten der Beigeladenen. 2 Das Verwaltungsgericht hat das Anfechtungsbegehren mit Urteil vom 31. August 2006 abgelehnt. Der Besitzeinweisungsbeschluss des Beklagten vom 20. Oktober 2005 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 3 Das ursprüngliche Klagebegehren des Klägers hat sich während des Zulassungsverfahrens erledigt. Der Kläger hat jedoch nicht den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (§ 161 Abs. 2 VwGO). Er ist vielmehr von dem ursprünglichen Anfechtungs- zu einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO übergegangen. Er beabsichtige, einen Amtshaftungsprozess gegen das beklagte Bergamt bzw. das Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem Ziel zu führen, dass der Zustand hergestellt werde, der bestehen würde, wenn der Beklagte den Besitzeinweisungsbeschluss nicht über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus vollzogen hätte. 4 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. 5 Zwar kann nach einer Erledigung der Hauptsache während des Zulassungsverfahrens, die Zulassung der Berufung mit dem Zweck weiterverfolgt werden, im Berufungsverfahren feststellen zu lassen, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt rechtswidrig war, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Dafür besteht ein Rechtsschutzbedürfnis aber nur dann, wenn im Zulassungsverfahren die Erheblichkeit dieser Rechtsfrage dargelegt wird, also ein berechtigtes Interesse i.S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geltend gemacht wird. Ist - wie hier - das erledigende Ereignis nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags eingetreten, kann auch das Fortsetzungsfeststellungsinteresse noch nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.08.1995 - 8 B 43/95 -, zit. nach Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2006 - 2 LA 1192/04 -, zit. nach Juris Rn. 6 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 341a). 6 Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt voraus, dass sich die ursprüngliche Anfechtungsklage nach Rechtshängigkeit erledigt hat und ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht für das ein besonderes Feststellungsinteresse vorliegen müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. April 1999 - 4 C 4/98 - , zit. nach Juris). 7 Ein solches hat der Kläger hier nicht hinreichend dargetan. Das berechtigte Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses des Beklagten stützt der Kläger auf eine vage behauptete Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens. Er wird damit dem Erfordernis, konkrete Angaben zum behaupteten Schaden bzw. zur Schadenshöhe zu machen (BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 1999 - 1 B 37/99 - , zit. nach Juris Rn. 12; OVG Münster, Beschl. v. 23. Januar 2003 - 13 A 4859/00 - , zit. nach Juris Rn. 14 ff.; Wolff in: Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 277 ff.) nicht gerecht. Eine Anspruchsgrundlage für sein Schadensersatzbegehren nennt er nicht. Auch bestehen erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses. Denn der Kläger hat nicht geltend gemacht, verjährungsunterbrechende Aktivitäten zur (erleichterten) Geltendmachung von verschuldensunabhängigen Schadensersatzansprüchen nach dem ehemaligen Staatshaftungsgesetz (vgl. Gesetz zur Aufhebung des Staatshaftungsgesetzes vom 12. März 2009 - GVBl. M-V, S. 281) veranlasst zu haben. 8 Darüberhinaus kann die Absicht, einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu wollen, nach ständiger Rechtsprechung ein berechtigtes Feststellungsinteresse i.S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur begründen, wenn das Vorhaben nicht offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1985 - 2 C 42/83 -, zit. nach Juris Rn. 19 m.w.N.). Ein auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gestützter Amtshaftungsanspruch wäre hier offensichtlich erfolglos. Denn dieser Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung setzt ein Verschulden voraus. Ein Amtshaftungsprozess ist aber dann aussichtslos, wenn ein dem Dienstherrn zurechenbares Verschulden seiner Bediensteten ausscheidet. Am Verschulden fehlt es regelmäßig, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Verwaltungshandeln gebilligt hat (BVerwG, Urt.v. 17. Oktober 1985 - 2 C 42/83 - , zit. nach Juris Rn. 19). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in voller Kammerbesetzung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Besitzeinweisungsbeschlusses festgestellt. 9 Die Kostenentscheidung erfolgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 1 VwGO. 11 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).