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Beschluss

2 L 149/09

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 09.09.2009 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Aufforderung des Beklagten, bestimmte Grundstücke an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 09.09.2009 abgewiesen. 3 Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. 4 Dies gilt zunächst, soweit der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage stellt. Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung des Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 31.07.2009 - 2 L 111/09 -, m.w.N.). 5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigenden Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschluss des Senats vom 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.). 6 Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen ist. 7 Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig angesehen. Der Beklagte sei bei ihrem Erlass für die streitige Aufforderung zuständig gewesen. Es komme nicht darauf an, ob ein entsprechender Verwaltungsakt nunmehr von einer anderen Behörde zu erlassen wäre. 8 Diese Rechtsauffassung vermag die Begründung des Zulassungsantrags nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. 9 Ändert sich bei einer Aufforderung zum Anschluss an die zentrale Abwasseranlage während der Anhängigkeit der Anfechtungsklage die behördliche Zuständigkeit, so bleibt dies ohne Auswirkung auf die formelle Rechtmäßigkeit der Aufforderung. Der in diesem Sinne nachträgliche Wegfall der sachlichen Zuständigkeit führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Der Kläger nennt in diesem Zusammenhang keine verfahrensrechtliche Bestimmung, aus der sich etwas anderes ergeben könnte. In § 3 Abs. 3 VwVfG gibt es demgegenüber eine Regelung, nach der eine Behörde unter bestimmten Voraussetzungen einen Verwaltungsakt sogar noch erlassen kann, nachdem sie ihre (örtliche) Zuständigkeit bereits verloren hat. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aus rechtstaatlichen Erwägungen bzw. dem Anspruch auf ein faires Verfahren geboten. In der Sache würde sich die Rechtsposition des Betroffenen nicht verbessern, würde der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben und durch einen inhaltsgleichen ersetzt. Dass es - wie auch das Verwaltungsgericht bereits angenommen hat - für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der streitigen Aufforderung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, führt im Hinblick auf die Auswirkungen eines nachträglichen Zuständigkeitswechsel nicht zu einem anderen Ergebnis. Allenfalls mag zu erwägen sein, ob die Klage auf die zuletzt zuständige Behörde umzustellen gewesen wäre (zur "Funktionsnachfolge" vgl.: VG Köln, Urteil v. 03.05.2005 - 6 K 7603/02 -, zitiert nach juris). 10 Sollte die Klage im vorliegenden Verfahren also (zuletzt) gegen den falschen Beklagten gerichtet gewesen sein, hätte das dem Kläger jedoch auch nicht zur begehrten Aufhebung der angefochtenen Bescheide verholfen. 11 Soweit der Kläger im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Bekanntmachung der nach Auffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Satzungen Zweifel äußert, haben diese sich erledigt, nachdem die Satzungen neu bekannt gemacht worden sind. Dass auch diese Bekanntmachungen fehlerhaft gewesen sein könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. 12 Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 bzw. 2 VwGO) zuzulassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, aus denen sich u.a. ergibt, dass es im Zusammenhang mit dem nachträglichen Wegfall der behördlichen Zuständigkeit keines Berufungsverfahrens bedarf, um die insoweit aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Auf die im Zusammenhang mit der Bekanntmachung der einschlägigen Satzungen aufgeworfenen Fragen kommt es - wie ausgeführt - hier nicht (mehr) an. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG. 14 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).