Urteil
2 L 18/09
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 20.01.2009 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf 25.000,-- Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Die Kläger begehren eine Aufenthaltserlaubnis. 2 Durch Urteil vom 20.01.2009 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. In dem Urteil heißt es u.a.: Der Anspruch ergebe sich aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Den Klägern sei die Ausreise derzeit tatsächlich unmöglich, da nur für den Kläger zu 1. ein Reisepass vorliege. 3 Der Senat hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zugelassen. 4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 5 Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 6 Die Berufung hat Erfolg. Innerhalb des Berufungsantrags prüft das Oberverwaltungsgericht den Streitfall im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht (§ 128 Satz 1 VwGO). Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel (vgl. § 128 Satz 2 VwGO). 7 Die Berufung führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis. 8 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG liegen bezüglich des Klägers zu 1. nicht vor. Nach dieser Regelung kann die Aufenthaltserlaubnis einem Ausländer erteilt werden, "wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist". Dass dem Kläger zu 1. die Ausreise nicht unmöglich ist, hat das Verwaltungsgericht bereits festgestellt. Dass diese Feststellung unrichtig wäre, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 9 Hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 5. kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht, weil das von ihnen betriebene Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Nach § 10 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 AufenthG erfasst auch Asylfolgeverfahren (vgl. Wenger in: Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsrecht, § 10 AufenthG, Rn. 4, m.w.N.). Auch beim Asylfolgeantrag handelt es sich um einen Asylantrag, wie sich aus § 71 Abs. 1 AsylVfG ergibt. Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 AufenthG sprechen ebenfalls dafür, die Sperrwirkung auch auf den Folgeantrag zu erstrecken. Denn damit soll es ausgeschlossen werden, Asylbewerbern zu einem anderen Zweck als zur Durchführung eines Asylverfahrens den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (vgl. zu § 11 Abs. 1 AuslG: OVG Hamburg, Urt. v. 27.11.1998 - Bf IV 45/96 -, zit. nach juris m.w.N.). Auf das laufende Asylverfahren haben sowohl die Kläger als auch der Beklagte mit Schriftsätzen vom 18.11.2009 bzw. 08.12.2009 hingewiesen. 10 Die Regelung des § 10 Abs. 1 AufenthG steht der - hier einzig in Betracht zu ziehenden - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen, da die Vorschrift keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels normiert (Wenger in: Storr a.a.O.; Müller in: Hofmann und Hoffmann, Ausländerrecht § 10 AufenthG Rn. 5 m.w.N.). Eine Ausnahme von der Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 AufenthG kommt im Falle der Kläger zu 2. bis 5. nicht in Betracht, da weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, dass "wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland" die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis "erfordern". 11 Ob außerdem die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG deshalb nicht vorliegen, weil den Klägern zu 2. bis 5. die Ausweise aufgrund des Rückführungsabkommens, auf das sich der Beklagte in zweiter Instanz (zunächst) berufen hat, nicht (mehr) unmöglich ist, bedarf danach keiner weiteren Prüfung. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 13 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.