Beschluss
2 O 115/09
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung in den Fächern "Wirtschaftsmathematik" und "Betriebswirtschaftliche Steuerlehre". 2 Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Ein Anspruch auf eine zweite Wiederholungsprüfung sei nach der einschlägigen Prüfungsordnung nicht gegeben; insbesondere liege kein besonderer Härtefall i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Gemeinsamen Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge an der Fachhochschule Stralsund vom 07. Juli 1998 (PrüfO) vor. Der Antragsteller habe bereits im Vorfeld der Prüfungen aufgetretene Gesundheitsbeeinträchtigungen sehenden Auges in Kauf genommen und sich gleichwohl dem Risiko der Prüfungen unterzogen. 3 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das insbesondere darauf gestützt ist, der Kläger sei unerkannt prüfungsunfähig gewesen, vermag die zutreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften. Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob über die Härtefallregelung des § 11 Abs. 3 PrüfO auch Rücktrittskonstellationen i.S. des § 10 PrüfO berücksichtigt werden können, oder zwischen diesen eine (weitere) Wiederholung von Prüfungsleistungen eröffnenden Tatbeständen ein Verhältnis der ausschließlichen Alternativität besteht, stellt sich hier nicht. Denn jedenfalls können in dem Fall, in dem sich ein Prüfling auf seine gesundheitliche Prüfungsunfähigkeit zur Begründung eines Härtefalls beruft, schon mit Rücksicht auf den das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.04.1997 - 6 B 6/97 -, Rn. 24) keine geringeren Anforderungen gelten, als sie bereits im Rahmen eines krankheitsbedingten Rücktritts von einer Wiederholungsprüfung aufgestellt sind. Ein besonderer Härtefall kann erst recht nur angenommen werden, wenn - wie hier - bei Berufung auf eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen diese entsprechend den mit höherrangigem Recht in Einklang stehenden Verfahrensvorgaben der Prüfungsordnung für den Rücktritt von Prüfungen glaubhaft gemacht wird. 4 Der Kläger hat die von ihm behauptete unerkannte Prüfungsfähigkeit nicht entsprechend seinen Mitwirkungsobliegenheiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.1998 - 6 C 12/98 -, zit. nach juris Rn. 19 ff.) glaubhaft gemacht. Er hatte nach § 10 Abs. 3 Satz 2 PrüfO für die in Rede stehenden Wiederholungsprüfungen ein amtsärztliches Attest einzureichen, was weder unverzüglich noch bis zum heutigen Tage geschehen ist. Ein nachträglicher Prüfungsrücktritt birgt eine erhöhte Gefahr der Verletzung der Chancengleichheit gegenüber anderen Kandidaten. Dieser Gefahr kann dadurch begegnet werden, dass eine nachträglich geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit zwar als Rücktrittsgrund nicht ausgeschlossen ist, an ihre Glaubhaftmachung aber erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.10.1988 - 7 C 8/88 -, zit. nach juris Rn. 11). Die Anforderung eines amtsärztlichen Attests zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit in einer Prüfungsordnung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Diese erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der seitens eines Prüflings behaupteten Prüfungsunfähigkeit soll den Missbrauch verhindern und dient gerade dem auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.04.1990 - 7 B 48/90 -, zit. nach juris Rn. 4). Darüberhinaus vermag der Senat - entgegen der Annahme des Beschwerdevorbringens - den vorgelegten Bescheinigungen der psychologischen Psychotherapeutin nicht die Aussage zu entnehmen, dass der Kläger unerkannt prüfungsunfähig gewesen ist. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).