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Beschluss

3 M 224/09

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26.11.2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 20.07.2007 zur Errichtung einer Kindertagesstätte. In dem Lageplan, der Teil der Baugenehmigung ist, sind Symbole von Spielgeräten eingezeichnet, die mit "Spielecke mit Sandkiste" und "Spielplatz mit Geräten" bezeichnet sind. Die Baugenehmigung enthält als Auflage Ziff. 1.11 Auflagen hinsichtlich der Anlage des Spielplatzes. 2 Der Antragsteller, der nach eigenen Angaben unmittelbarer Nachbar des Baugrundstücks ist, legte gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein und begehrte zugleich vorläufigen Rechtsschutz. Er beantragte, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung anzuordnen. Er machte u. a. geltend: Bei der näheren Umgebung handele es sich nicht um ein allgemeines, sondern um ein reines Wohngebiet. Hier seien soziale Einrichtungen nur ausnahmsweise zulassungsfähig. Der Kinderlärm sei im vorliegenden Falle deswegen unzumutbar, weil er ohne besonderen Aufwand vermeidbar sei, z. B. durch eine günstigere Anordnung der Spielgeräte oder durch Schalldämmvorkehrungen. Im Übrigen werde der Kinderspielplatz abweichend von der Genehmigung direkt an der Grundstücksgrenze errichtet. 3 Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag durch Beschluss vom 26.11.2009 ab. Es führte aus: Die nähere Umgebung stelle kein faktisches reines Wohngebiet dar. Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Den Bewohnern von Wohngebieten sei der von einem Kindergarten ausgehende Lärm als typische Begleiterscheinung kindlichen Verhaltens im höheren Maße zuzumuten, als er generell in Wohngebieten zulässig wäre. Die Baugenehmigung sei auch nicht im Hinblick auf die Spielgeräte auf dem Grundstück rechtswidrig. Zum einen dürfte die Ausstattung des Grundstücks mit Spielgeräten bauordnungsrechtlich verfahrensfrei sein, sodass sie nicht Gegenstand der Baugenehmigung sei. Im Übrigen würde der Umstand, dass die Spielgeräte anders als im Lageplan vorgesehen errichtet worden seien, die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung unberührt lassen. Zudem habe der Antragsteller die im Vergleich zu öffentlichen Spielplätzen sparsame Ausstattung des Grundstücks mit Spielgeräten grundsätzlich hinzunehmen. Schließlich werde der Widerspruch des Antragstellers auch nicht deswegen Erfolg haben, weil der sogenannte Multiraum in dem Gebäude auch für andere Zwecke als im Rahmen der Nutzung als Kindertagesstätte genutzt werden solle. 4 Gegen diesen, ihm am 30.11.2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 11.12.2009 Beschwerde erhoben, die er am 23.12.2009 begründet hat. II. 5 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das allein zu berücksichtigende Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdeschrift (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. 6 Der Antragsteller macht zunächst geltend, die Baugenehmigung sei formell rechtswidrig, da er im Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt worden sei. Allerdings spricht einiges dafür, dass in einem Verfahren wie dem vorliegenden, bei dem offensichtlich auch die Frage der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen zu beurteilen ist, jedenfalls die unmittelbaren Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen sind. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Beteiligungsrechte der Nachbarn in § 70 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern - LBauO - nicht abschließend geregelt sind, sondern dass zusätzliche Beteiligungsrechte sich aus § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern - VwVfG M-V - ergeben können (vgl. Beschluss vom 14.07.2005 - 3 M 69/05 -, NordÖR 2005, 424). Dieser etwaige Verfahrensfehler führt jedoch nicht dazu, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung hätte. Denn gemäß § 46 VwVfG M-V kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt der Fall hier: Der Antragsteller hat in der Beschwerdeschrift keine Gesichtspunkte aufgezeigt, deretwegen er entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung wegen materieller Fehler haben könnte, die ihn in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 7 In diesem Zusammenhang macht der Antragsteller zunächst geltend, auch dann, wenn die nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 Baunutzungsverordnung - BauNVO - einzustufen sei, müssten die Lärmbelästigungen für Anwohner auf ein zumutbares Maß begrenzt werden. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die Belästigungen der Anwohner auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. Sie müsse eine günstigere Anordnung der Spielgeräte oder zumutbare Schalldämmvorkehrungen durchsetzen. Die erteilte Baugenehmigung sei in Ermangelung der erforderlichen Auflagen an die Beigeladene als materiell-rechtswidrig einzustufen. Diese Ausführungen vermögen die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen, wonach die Baugenehmigung eine Entscheidung über die Spielgeräte nicht enthalte und auch nicht enthalten müsse. 8 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht als Ausgangspunkt § 61 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. c LBauO genannt. Danach sind Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spielplätzen dienen, verfahrensfrei. Allerdings folgt aus der Verfahrensfreiheit allein noch nicht zwingend, dass die Geräte nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind. Dies wäre nämlich der Fall, wenn sie Bestandteil des einheitlich zu beurteilenden Vorhabens zur Errichtung der Kindertagesstätte wären. Maßgebend für die Frage, ob es sich insoweit um ein einheitliches Vorhaben handelt, das Gegenstand einer einheitlichen Genehmigung ist, und das somit einer isolierten Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit entzogen ist, ist, ob der Bauherr ein einheitliches Vorhaben durchführen wollte (Senat, Urteil vom 29.06.2007 - 3 L 368/04 -, NordÖR 2007, 458 = LKV 2008, 422). Dies ist hier nicht der Fall. Die von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellten Unterlagen, die als solche Gegenstand der Baugenehmigung sind, rechtfertigen nicht die Annahme, dass sie die Spielgeräte zum Inhalt des einheitlichen Vorhabens machen wollte. Dies folgt daraus, dass sie erkennbar in dem Lageplan lediglich symbolisch eingezeichnet worden sind. Der Platz ist mit "Spielplatz mit Geräten" umschrieben. Schon der Wortlaut, der von "Geräten" spricht, beschreibt insoweit das Vorhaben unbestimmt. Auch die Symbole können nicht so verstanden werden, dass bestimmte Spielgeräte bezeichnet sind. Anders könnte dies lediglich hinsichtlich der hier nicht in Rede stehenden Sandkiste sein. Für dieses Verständnis der Bauunterlagen und des Vorhabens spricht auch, dass die Antragsgegnerin in ihrer Auflage 1.11 abstrakte Anforderungen an die Spielgeräte gestellt hat und damit offensichtlich davon ausgegangen ist, dass die Entscheidung, welche Spielgeräte an welchem Platz aufgestellt werden, noch zu treffen sein wird. 9 Die Baugenehmigung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie keine Festlegungen hinsichtlich des Standortes der Spielgeräte enthält. Zunächst bestimmt - wie ausgeführt - der Bauherr, welches Vorhaben er zur Genehmigung stellt. Stellt er einen Antrag wie hier, ist Gegenstand der Baugenehmigung die bauliche Anlage als solche mit samt der ihr zugeordneten Außenspielfläche als ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - (vgl. VGH München, Urteil vom 30.04.1984 - Nr. 4 B 81 A.2463 -, BRS 42 Nr. 45). Ein solches Vorhaben ist baurechtlich beurteilbar. Es bedarf somit nicht der gleichzeitigen Festsetzung , welche Spielgeräte an welcher Stelle aufgestellt werden sollen. 10 Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Nachbar insoweit rechtlos gestellt ist. Es kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob er insoweit hinsichtlich der Anordnung der Spielgeräte - außerhalb der Baugenehmigung - einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann, wenn ihre Nutzung erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeiführen kann (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG [vgl. VGH München a.a.O.]) oder ob der Nachbar insoweit einen Anspruch auf abwägungsfehlerfreie planerische Entscheidung hat (so wohl OVG Koblenz, Urteil vom 18.04.1989 - 7 A 19/88 -, UPR 1989, 360 [Leitsatz], zitiert nach juris). Einen solchen Anspruch kann der Antragsteller im vorliegenden Fall nämlich nicht geltend machen, da er allein vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin beantragt hat, über den allein auch das Verwaltungsgericht entschieden hat. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).