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Beschluss

8 L 124/09

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 7. Kammer - vom 20.07.2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Durch Beschluss vom 20.07.2009 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass dem Antragsteller, dem beim Beteiligten gebildeten Personalrat des Brandschutz- und Rettungsamtes, hinsichtlich der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten an bestimmte Beamte ein Mitbestimmungsrecht zustehe. 2 Mit der dagegen eingelegten Beschwerde macht der Beteiligte im Wesentlichen geltend, der vom Verwaltungsgericht bejahte Mitbestimmungstatbestand des § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG M-V sei hier nicht anwendbar. Die Regelung sei differenziert auszulegen, je nachdem ob es um Beamte oder andere Beschäftigte gehe. Vorübergehende Aufgabenübertragungen an Beamte unterfielen nur dann der Mitbestimmung, wenn sie zu einem Anspruch auf eine Funktionszulage führen würden oder der Beamte für eine eventuelle Beförderung erprobt werden solle. 3 Der Beteiligte beantragt sinngemäß, 4 die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und den Antrag abzulehnen. 5 Der Antragsteller beantragt, 6 die Beschwerde zurückzuweisen. 7 Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. 9 Die Beschwerde, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist (vgl. Beschl. des Senats vom 29.12.2008 - 8 L 129/07 -), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht zu Recht zugesprochen. 10 Nach § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG M-V erfolgt die Mitbestimmung "bei Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit". 11 Die Norm ist auch für Beamte anwendbar. Anders als die bundesrechtlichen Regelungen in den 12 §§ 75 und 76 BPersVG hat das Landesrecht nicht von vornherein die für "Beamte" einerseits und "Angestellte und Arbeiter" andererseits geltenden Mitbestimmungstatbestände jeweils für sich geregelt. Dies bedeutet, dass lediglich solche Regelungen in § 68 Abs. 1 PersVG M-V für Beamte nicht in Betracht kommen, die Angelegenheiten betreffen, die es für Beamte nicht gibt, wie dies etwa für die "Höhergruppierung" zutrifft (vgl. § 68 Abs. 1 Nr. 5 PersVG M-V). Insofern ist die Rechtslage ähnlich wie die dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.1979 13 - 6 P 6.79 - (ZBR 1980, 323) zugrunde liegende, wonach die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit sowohl für Beamte als auch für andere Beschäftigte in Betracht kommt. In diesem Punkt bedarf es keiner weiteren Ausführungen, da diese Rechtsauffassung auch das Verwaltungsgericht bereits vertreten hat und deren Richtigkeit von keiner Seite in Zweifel gezogen wird. 14 Die vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit an Beamte unterliegt einschließlich der vertretungsweisen Übertragung der Mitbestimmung des Personalrats. Der Senat folgt in diesem Punkt der vom Bundesarbeitsgericht für den Angestelltenbereich entwickelten Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 18.06.1991 - 1 ABR 56/90 (A) -, PersR 1991, 474), der sich auch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.10.1997 - 6 P 9/95 - (zit. nach juris) unter Aufgabe der früheren entgegenstehenden Rechtsprechung angeschlossen hat. Soweit der Beteiligte meint, der Begriff der "Übertragung" sei unterschiedlich zu interpretieren, je nachdem ob es um einen Beamten oder einen anderen Beschäftigten gehe, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Zwar kann ein Begriff, der in zwei oder mehr Regelungen auftaucht, jeweils unterschiedlichen Interpretationen zugänglich seien. Danach wäre es also wohl theoretisch denkbar (aber doch eher fernliegend) den Begriff der "Übertragung" in § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG anders zu verstehen als in § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG (vgl. Fischer/Goeres GKÖD Bd. V K § 76 Rn. 15). So liegt der Fall hier aber nicht, da das Landesrecht in der Konstruktion des Mitbestimmungstatbestandes des § 68 PersVG M-V - wie bereits ausgeführt - der bundesrechtlichen Vorgabe nicht gefolgt ist, sondern eine für alle Beschäftigten einheitliche Norm geschaffen hat. Damit verbietet sich eine differenzierte Interpretation ein und desselben Begriffs. 15 Ob Tätigkeitsübertragungen von extrem kurzer Dauer nicht der Mitbestimmung unterliegen, bedarf hier keiner Entscheidung. So wie der Fall dem Senat unterbreitet worden ist, waren die Übertragungen bei allen betroffenen Beamten zumindest für mehrere Wochen erfolgt. 16 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe i.S.v. §§ 87 Abs. 2 PersVG M-V, 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen. Es geht um die Auslegung von Landesrecht, das mit dem Bundesrecht - wie ausgeführt - nicht übereinstimmt. 17 Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht (vgl. Beschl. des Senats v. 29.11.2006 - 8 L 426/05 -, m.w.N.).