Beschluss
3 O 133/09
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 01. Oktober 2009 wird geändert. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Berlin verwiesen. Gründe I. 1 Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen das Land Berlin, den Staatsanwalt X. bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin sowie die Y. GmbH mit Sitz in Z. mit dem Ziel, diese zu verurteilen, den materiellen und immateriellen Schaden, der ihm durch die Aussagen des Staatsanwalts X. vom 21.12.2007 entstanden ist und in Zukunft entstehen wird, zu ersetzen. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2 habe ihm im Termin der Hauptverhandlung am 21.12.2007 in Anwesenheit der Pressevertreter in seinem Plädoyer mehrmals als kleiner Herrscher beleidigt und falsch verdächtigt. Ihm stehe das Recht zu, den Gerichtsstand und Gerichtsort zu wählen, weil die Aussagen des Beklagten zu 2 insgesamt in allen türkischen Zeitungen in Deutschland veröffentlicht und im gesamten Bundesgebiet verbreitet worden seien. Er sei als eine Person der absoluten Zeitgeschichte im ganzen Bundesgebiet bekannt. Im ganzen Bundesgebiet gebe es Mosleme, die sich für ihn interessierten. Ferner würden die Äußerungen im Internet verbreitet werden. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 01.10.2009 abgelehnt. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 VwGO sei nicht gegeben, vielmehr müssten die geltend gemachten Ansprüche gemäß Art. 34 Satz 3 GG, §§ 13, 71 Abs. 2 Nr. 1 GVG vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Eine Verweisung an das zuständige Gericht scheide in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren aus. 3 Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 15.11.2009 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt, die er nicht weiter begründet hat. II. 4 Auf die zulässige Beschwerde ist der Rechtsstreit an das Landgericht Berlin zu verweisen. 5 Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die behaupteten Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen sind. Soweit sie an die Äußerungen des Beklagten zu 1 sowie des Beklagten zu 2 in seiner Funktion als Staatsanwalt in der Hauptverhandlung am 21.12.2007 anknüpfen und gegen diesen persönlich wie gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz, gerichtet sind, kommen alleine Ansprüche aus Amtshaftung gemäß 6 § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Betracht. Für sie ist gemäß Art. 34 Satz 3 GG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu beschreiten. Soweit der Kläger gegen den Beklagten zu 3, eine Privatperson, Schadenersatzansprüche geltend machen will, ist gemäß § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu beschreiten. 7 Soweit der Kläger geltend macht, ihm stünde aus den genannten Gründen das Recht zu, den Gerichtsstand und Gerichtsort zu wählen, trifft dies nicht zu. Zunächst ist der Rechtsweg zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten in § 13 GVG und § 40 VwGO abschließend geregelt. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Rechtswegen nicht besteht, sondern er grundsätzlich von Gesetzes wegen vorgegeben ist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn sich der geltend gemachte Anspruch sowohl auf eine zivilrechtliche wie auf eine öffentlich rechtliche Norm stützen lässt. In diesem Falle entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Ein solcher Fall liegt nach dem Vorbringen des Klägers nicht vor. Im Übrigen bestimmt § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, dass Art. 34 Satz 3 GG unberührt bleibt. 8 Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Verweisung des vorliegenden isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens ausscheidet. Es folgt vielmehr der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 17.04.2002 - 3 B 137/01 - NVwZ 2002, 992), wonach ein Prozesskostenhilfeantrag an das zuständige Gericht zu verweisen ist, damit hierüber das für das Hauptsacheverfahren zuständige Gericht als Gericht im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG entscheidet. Dagegen spricht nicht, dass im Rahmen eines (isolierten) Prozesskostenhilfeverfahrens über den Rechtsweg in der Hauptsache nicht verbindlich entschieden wird (so etwa OVG Lüneburg, B. v. 07.02.2000 - 11 O 281/00 - zit. nach juris). Dies trifft zwar zu. Im Mittelpunkt steht aber die Frage des gesetzlichen Richters, der über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden hat. Hinzu kommt, dass im Rahmen der zu beurteilenden Erfolgsaussichten der Klage im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO die Zulässigkeit des Rechtswegs, weitere Zulässigkeitsfragen und ggf. die Begründetheit der Klage daraufhin zu überprüfen sind, ob hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Prüfung wird nach einer Verweisung in die Hand des zuständigen Gerichts gelegt. Schließlich sprechen prozessökonomische Gründe für diese Ansicht: Bei der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen Unzuständigkeit des Gerichtes könnte der Kläger unter der Beachtung der Rechtsauffassung, die in dem ablehnenden Beschluss geäußert wird, bei dem nunmehr zuständigen Gericht einen erneuten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen. Schließlich kommt dem Gesichtspunkt keine Bedeutung zu, dass der Kläger ausdrücklich eine Verweisung an das zuständige Gericht ausschließen will. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG bestimmt, dass dann, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen ausspricht und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verweist. Danach ist es ausgeschlossen, dass ein Kläger die Verweisung eines Rechtsstreits an das zuständige Gericht verhindert. Will er das zuständige Gericht mit dem Rechtsstreit nicht befassen, muss er die prozessualen Konsequenzen ziehen. 9 Der Rechtsstreit ist daher an das zuständige Landgericht Berlin zu verweisen. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).