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Beschluss

3 M 58/09

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.11.2009 wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe 1 Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.11.2009 ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 165, 151 VwGO zulässig, aber nicht begründet. 2 Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 17.04.2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO der Erinnerungsgegner gegen einen Bebauungsplan zurückgewiesen und ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 164 VwGO hat die Erinnerungsführerin beantragt, die ihr durch die anwaltliche Vertretung im Normenkontrollverfahren entstandenen Kosten als erstattungsfähig festzusetzen. Der Urkundsbeamte hat es mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, neben den zu erstattenden Gebühren der beauftragten Rechtsanwälte auch deren Auslagen in Höhe von 180,15 nebst Umsatzsteuer für die Anfertigung einer vollständigen Kopie der Verwaltungsvorgänge der Erinnerungsführerin festzusetzen, weil diese Aufwendungen nicht notwendig gewesen seien. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 3 Erstattungsfähig für den im Verwaltungsprozess obsiegenden Beteiligten sind gem. § 162 Abs. 1 VwGO u. a. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung "notwendigen" Aufwendungen. Dazu gehören stets die (gesetzlichen) Gebühren eines Rechtsanwalts und dessen Auslagen (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zu den Auslagen, die der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber ersetzt und dieser vom kostenpflichtigen Prozessgegner erstattet verlangen kann, gehören auch die zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit "erforderlichen" Aufwendungen des Rechtsanwalts im Sinne von § 46 RVG und Teil 7 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die gesetzliche Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf die "notwendigen" bzw. "erforderlichen" Auslagen bringt den das Kostenrecht allgemein beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz und das daraus folgende Gebot sparsamer Prozessführung zum Ausdruck. 4 Nach diesen kostenrechtlichen Maßstäben kann die Erinnerungsführerin eine Erstattung der Kosten in Höhe von 180,15 nebst Umsatzsteuer, die durch die von ihren Prozessbevollmächtigten gefertigte Kopie eines vollständigen, originalgetreuen Doppels der Verwaltungsvorgänge verursacht wurden, nicht beanspruchen. Ob die Erinnerungsführerin ihren Prozessbevollmächtigten diese Aufwendungen ersetzen muss, richtet sich nach den Umständen des zwischen ihnen bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 675, 670 BGB); ein Erstattungsanspruch gegenüber den Erinnerungsgegnern besteht mangels Notwendigkeit der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung jedenfalls nicht. 5 Ablichtungen aus Behördenakten sind aus der Sicht eines gewissenhaften Rechtsanwalts für die sachgerechte, dem Sparsamkeitsgebot verpflichtete Wahrnehmung der Rechte seines Auftraggebers immer dann notwendig (und damit erstattungsfähig), wenn das abgelichtete Schriftgut dem Anwalt ständig zur Verfügung stehen muss, es ihm also nicht zugemutet werden kann, sich die erforderliche Kenntnis notfalls durch mehrfache Akteneinsicht zu verschaffen (vgl. BVerwG, B. v. 11.08.1970 - III C 70.68 - NJW 1971, 209). 6 Es kann dahin stehen, ob im vorliegenden Fall auch bei insoweit gebotener Anlegung eines großzügigen Maßstabs eine pauschale Ablichtung der gesamten Behördenakte gerechtfertigt war (ablehnend VGH Mannheim, B. v. 25.07.1983 - 5 S 1373/82 - Justiz 1984, 32, zit. nach juris; OVG Münster, B. v. 06.08.2001 -10a D 180/98.NE - BauR 2002, 530 (Leitsatz) m.w.N., zit. nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.09.2007 - 1 K 70.06 - zit. nach juris; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 162 Rn. 7 m.w.N.; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 162 Rn. 72 m.w.N., zur Bedeutung der Aktenübersendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG in diesem Zusammenhang Kunze in Posser/Wolff, VwGO, § 162 Rn. 75.1). 7 Hier hat die Antragsgegnerin auf Anfrage des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18.09.2009 mitgeteilt, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, zunächst sämtliche Verwaltungsvorgänge zu kopieren, bevor sie diese ihren Prozessbevollmächtigten übersandte. Damit verfügte die Antragsgegnerin über kein Doppel der Verwaltungsvorgänge. Die Herstellung eines zweiten Satzes der Akten zählt für eine prozessführende Behörde regelmäßig zu ihren nicht erstattungsfähigen Generalunkosten (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.09.2007 - a.a.O; Eyermann, a. a. O.). Dieses Exemplar hat sie in aller Regel dem bevollmächtigten Rechtsanwalt für die Dauer des Prozesses oder zeitweilig zur Verfügung zu stellen, falls sie das Verwaltungsstreitverfahren nicht selbst, sondern - was ihr freisteht - mit anwaltlicher Vertretung führen will. Stellt dieser erst das Doppel für die Behörde her, ändert dies nichts daran, dass diese Auslagen nicht erstattungsfähig sind . 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 66 Abs. 8 GKG). 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).