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Entscheidung

2 L 74/09

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 27.02.2009 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger wendet sich gegen die Nichtannahme seiner agrarwissenschaftlichen Dissertation. Durch Urteil vom 27.02.2009 hat das Verwaltungsgericht der Klage durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide stattgegeben. 2 Der fristgerecht gestellte und begründete Zulassungsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. 3 Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrags aufgeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 12.01.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.). 5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 25.05.2009 - 2 L 319/05 -). 6 Nach diesen Maßstäben bietet die Begründung des Zulassungsantrags keine Veranlassung, an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu zweifeln. Dies gilt auch dann, wenn man - zugunsten der Beklagten - die gesamte Begründung des Zulassungsantrags so versteht, dass sie sich auch auf diesen Zulassungsgrund beziehen soll, auch wenn die von der Beklagten gewählte Gliederung nahelegt, dass es unter I. und II. um die außerdem geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 5 VwGO gehen könnte. 7 Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung insbesondere darauf gestützt, dass die Prüfer es versäumt hätten, ihre Gutachten über die Dissertation des Klägers hinreichend schriftlich zu begründen. Es hat dabei insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.1992 - 6 C 3/92 - (zit. nach juris), das wiederum auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestützt ist, abgestellt. Danach muss eine solche Begründung ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzutragen, ebenso gewährleistet ist, wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens. Mit dieser aus dem Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht substantiiert auseinander. 8 Soweit die Beklagte meint, den Gutachtern wäre eine ergänzende schriftliche Stellungnahme nicht zuzumuten, weil sie im Laufe des Verfahrens vom Kläger beschimpft und beleidigt worden seien, ist ihr nicht zu folgen. Wenn dies geschehen ist, so wäre dies kein Grund, dem Kläger die gebotene schriftliche Begründung der Gutachten zu verweigern. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Gutachter sich nicht gegen Beleidigungen zur Wehr setzen könnten. Die insoweit jedermann gebotenen Möglichkeiten des Zivil- und Strafrechts stehen auch ihnen zur Verfügung. Ob es im Hochschulrecht darüber hinaus Disziplinierungsmöglichkeiten gibt, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Vertiefung, da dies im vorliegenden Fall ersichtlich keine Rolle spielt. Es ist Prüfern aber grundsätzlich verwehrt, mit einer prüfungsrechtlichen Schlechterstellung zu reagieren. 9 Soweit die Beklagte angibt, die Gutachter seien bereit (gewesen), im gerichtlichen Verfahren mündliche Ergänzungen vorzunehmen, übersieht sie, dass es nach der zitierten Rechtsprechung gerade auch darum geht, den Prüfling (vorprozessual) in die Lage zu versetzen, abschätzen zu können, ob er gerichtlichen Rechtsschutz mit Aussicht auf Erfolg in Anspruch nehmen kann. An dem in der Rechtsprechung entwickelten Schriftlichkeitsgebot zu zweifeln, bietet die Begründung des Zulassungsantrags keinen Anlass. 10 Sofern die Beklagte trotz ihrer Bemühungen, die offenbar zugestandene "mangelnde Kooperationsbereitschaft der Gutachter" zu erläutern, meinen sollte, dass die Gutachten doch mit hinreichenden Begründungen versehen seien, fehlt der Begründung des Zulassungsantrags die nötige Konkretheit. Die Beklagte gibt lediglich allgemein an, was ihrer Auffassung nach aus dem Gutachten für Schlussfolgerungen etwa im Hinblick auf die Einschätzung der Gutachter zur "Validierung der Ergebnisse" der Dissertation zu ziehen seien. Erforderlich wäre es jedoch gewesen, auf die Gutachten jeweils im Einzelnen einzugehen und anzugeben, aus welchen konkreten Ausführungen der Gutachter sich diese Einschätzung mit der erforderlichen Deutlichkeit ergeben soll. An diesem unmittelbaren Bezug zu den einzelnen Gutachten fehlt es. Stattdessen liest sich die Begründung des Zulassungsantrags eher so, als ob durch sie die Lücken in den Gutachten geschlossen werden sollten. Damit würden sich aber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht begründen lassen. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung, deren Richtigkeit insoweit nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist, wäre es Sache der Prüfer gewesen, ihre Gutachten "nachzubessern". 11 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Sache nicht die von der Beklagten angenommenen besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. 12 In der Begründung des Zulassungsantrags wird hierzu angegeben, die Schwierigkeiten lägen darin, "dass das Prozessverhalten des Klägers, auf das dass Gericht nicht eingegangen" sei, "eine konstruktive Mitwirkung der am Promotionsverfahren beteiligten Gutachter sehr erschwert" habe. Zu diesem Punkt kann auf die obigen Ausführungen zu den Prüfern gegebenen Möglichkeiten der Reaktion auf Beleidigungen verwiesen werden. 13 Dass das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht (vgl. §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 86 VwGO) nicht verletzt hat, folgt ebenfalls bereits aus den obigen Ausführungen. 14 Die Beklagte sieht den Verfahrensfehler darin, dass das Gericht es versäumt habe, die Gutachter mündlich anzuhören. Darauf kam es jedoch nicht an. Nach der oben wiedergegebenen Auffassung des Gerichts wären die Prüfer zu schriftlichen Ergänzungen ihrer Gutachten verpflichtet gewesen. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 17 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).