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Beschluss

2 L 215/07

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 28. August 2007 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.197,75 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Klägerin begehrt die Fortzahlung eines zunächst gewährten, dann aber eingestellten Zuschusses nach § 6 der 2. BesÜV. 2 Der fristgerecht gestellte und begründete Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), liegt nicht vor. 3 Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 31.07.2009 - 2 L 111/09 -, m.w.N.). 4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.). 5 Gemessen an dem vorstehend erläuterten Maßstab ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zuzulassen. 6 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein Anspruch auf Gewährung des begehrten Zuschusses nicht auf § 6 Abs. 2 Satz 2 der 2. BesÜV stützen lässt. Denn die Klägerin, die sich im maßgeblichen Zeitraum vom 01. April 2002 bis zum 30. Juni 2003 in einer Aufstiegsausbildung befand, gehörte nicht mehr zu den Beamtenanwärtern im Sinne jener Vorschrift. Sofern dem Zulassungsvorbringen insoweit eine gegenteilige Rechtsauffassung zu entnehmen ist, kann dieser nicht beigetreten werden. Der Wortlaut der zitierten Vorschrift, der ausschließlich Beamtenanwärter begünstigt, ist eindeutig. Auch das von der Klägerin in diesem Zusammenhang herangezogene Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 05. September 2000 belegt, dass Sinn und Zweck dieser Regelung war, Beamte auf Widerruf, also gerade keine Lebenszeitbeamten, die im Beitrittsgebiet ernannt worden sind, zu begünstigen. 7 Dem Zulassungsvorbringen der Klägerin, die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 2. BesÜV vermittele ihr einen Anspruch auf Gewährung des Zuschusses, weil es sich um eine Rechtsfolgenverweisung auf § 6 Abs. 1 Satz 3 2. BesÜV handele, fehlt es bereits an einer argumentativen Herleitung in Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. 8 Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, dass die auf § 6 Abs. 1 Satz 3 der 2. BesÜV gestützten Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 06. November und 19. Dezember 1995 (GMBl. 1996, 439) als Grundlage einer Zuschussgewährung in dem begehrten Umfang ausscheiden, weil die Klägerin nicht während 12 zusammenhängender Monate tatsächlich im bisherigen Bundesgebiet verwendet worden ist. Gegen die weiter vom Verwaltungsgericht vorgenommene systematische Auslegung bringt die Klägerin keine durchgreifenden Argumente vor. Vielmehr ist die von der ersten Instanz vertretene Auffassung auch vor dem Hintergrund des Anlasses für die zitierte Erlasslage des Bundesministeriums des Inneren nachvollziehbar. Zweck der Verwaltungsvorschriften war es, gewissermaßen als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urt. v. 06.10.1994 - 6 AZR 324/94 -, zit. nach juris Rn. 22 ff.), eine unterschiedliche Behandlung von Angestellten und Beamten dadurch zu vermeiden, dass grundsätzlich den vorübergehend im bisherigen Bundesgebiet verwendeten Beamten aus dem Beitrittsgebiet die höhere Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zugute kommen sollte, indem gerade auf das räumliche Tätigwerden der Beschäftigten abgestellt wurde (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 04.12.2001 - 4 N 3/01 -, zit. nach juris Rn. 7). Hierzu stünde die Annahme der Klägerin, über § 6 Abs. 2 Satz 1 2. BesÜV werde das Erfordernis der Dauer der Verwendung reduziert, in einem unauflösbarem Widerspruch, dem das Zulassungsvorbringen nicht begegnet. 9 Schließlich fehlt es dem Zulassungsvorbringen an einer Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils soweit dieses darauf abstellt, dass dem Bescheid vom 24. Juli 2001 kein Anspruch auf Weitergewährung des Zuschusses für den hier begehrten Zeitraum entnommen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat den Regelungsgehalt des Bescheides insoweit (auf Seite 7 des Urteils) zutreffend ausgelegt. Allein die Behauptung, bei dem Bescheid vom 24. Juli 2001 handele es sich um einen anspruchsbegründenden Bewilligungsbescheid und das Vertreten einer dem erstinstanzlichen Urteil gegenteiligen Rechtsauffassung genügt dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. 12 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).