Beschluss
1 M 91/09
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06. Mai 2009 - 3 B 249/09 - teilweise, soweit der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde, geändert und wie folgt gefasst: 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid Nr. 4010012 vom 23.12.2008 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antragsgegner trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 258,87 festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragsteller zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag. 2 Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks in Gestalt des Flurstücks xx der Flur x in der Gemarkung B. (W. Straße in B.). B. ist ein Ortsteil der Gemeinde Schwarz, die zum Amt Röbel-Müritz und zum Landkreis Müritz zugehörig ist. Die Gemeinde Schwarz ist Verbandsmitglied des Wasserzweckverbandes Strelitz. 3 Mit Bescheid Nr. 4010012 vom 23. Dezember 2008 zog der Antragsgegner die Antragsteller jeweils zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 967,75 netto zzgl. 19 % USt. in Höhe von 183,87 Euro, also insgesamt 1.151,62 Euro heran. Dabei wies er darauf hin, dass die beiden Miteigentümer den zu entrichtenden Betrag gemeinsam schuldeten, dieser aber nur einmal zu zahlen sei. Dagegen legten die Antragsteller am 12. Januar 2009 Widerspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung, was der Antragsgegner mit Schreiben vom 28. Januar 2009 ablehnte. 4 Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz vom 06.März 2009 mit seinem Beschluss vom 06. Mai 2009 teilweise stattgegeben, soweit die Beitragsfestsetzung den Betrag von 1.035,49 Euro übersteigt und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Als maßgeblich für die Teilstattgabe hat das Verwaltungsgericht angeführt, der Herstellungsbeitrag habe voraussichtlich nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert werden dürfen. Zweifel an der Wirksamkeit der zugrundeliegenden Satzung bestünden demgegenüber derzeit nicht, insbesondere sei diese wirksam bekannt gemacht worden. II. 5 Die Beschwerde der Antragsteller gegen den ihnen am 14. Mai 2009 zugestellten Beschluss, die mit dem am 25. Mai 2009 eingegangenen Schriftsatz fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und mit am 15. Juni 2009 (Montag) eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist, hat Erfolg. 6 § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 7 In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht - dem Darlegungserfordernis genügend - geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Die Beschwerde bleibt erfolglos, wenn sich die erstinstanzliche Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist und - soweit die entsprechenden Umstände bzw. rechtlichen Überlegungen bislang nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren - den Beteiligten hierzu zuvor rechtliches Gehör gewährt worden ist. 8 Die Antragsteller machen unter diesen Maßgaben mit Erfolg einen Bekanntmachungsmangel geltend, der nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu der Annahme führt, dass die der streitgegenständlichen Beitragserhebung zugrundeliegende Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung (Wasserabgabensatzung - WAgS) vom 27. November 2007 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Gebiet der Gemeinde Schwarz, in dem auch das zum Beitrag veranlagte Grundstück belegen ist, nicht wirksam bekannt gemacht gemacht worden sein dürfte. Dann fehlte dem Beitragsbescheid vom 23. Dezember 2008 die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderliche Rechtsgrundlage. Demzufolge bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides, die zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - über die Teilstattgabe durch das Verwaltungsgericht hinaus - insgesamt führen. 9 Jedenfalls sinngemäß berufen sich die Antragsteller - in einer dem Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) noch genügenden Weise - auch darauf, dass der "Müritz-Anzeiger" vom 24. Dezember 2007, in dem die Wasserabgabensatzung bekannt gemacht wurde, entgegen § 6 KV-DVO in der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Fassung vom 23. April 1999 (GVOBl. M-V S. 295, ber. in GVOBl. M-V S. 306 u. 431 - nachfolgend: KV-DVO a.F.) nicht erkennen lasse, dass es sich bei ihm um ein amtliches Bekanntmachungsblatt des Wasserzweckverbandes Strelitz handelt. Bezogen auf den erstinstanzlichen Einwand der Antragsteller, der "Müritz-Anzeiger" weise durch seine Bezeichnung nicht auf seinen amtlichen Charakter hin, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dieser Einwand könne nicht nachvollzogen werden, da den jeweiligen Deckblättern deutlich der Hinweis entnommen werden könne, dass es sich um das amtliche Bekanntmachungsblatt der Stadt Röbel/Müritz und der Ämter Röbel-Land und Rechlin handele. 10 Diese Argumentation des Verwaltungsgerichts greift zu kurz. Die Bekanntmachung der Wasserabgabensatzung im "Müritz-Anzeiger" dürfte gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung zur Form der öffentlichen Bekanntmachung verstoßen; dieser rechtliche Gesichtspunkt war nicht Gegenstand der Senatsentscheidungen vom 14. Juli 2008 - 1 M 73/08 -, vom 21. Oktober 2008 - 1 M 92/08 - und 27. Oktober 2008 - 1 M 94/08 - (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und kann im Übrigen stets geltend gemacht werden (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 3 KV M-V). 11 § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 154 KV M-V sind Satzungen vom Verbandsvorsteher auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen, wobei die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen durch Rechtsverordnung nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 KV M-V - die Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) in der vorstehend bezeichneten geltenden Fassung - geregelt werden. 12 Gemäß § 5 Satz 1 KV-DVO a.F. - die Vorschriften des 2. Abschnitts gelten für Zweckverbände entsprechend, § 21 Abs. 2 KV-DVO a.F. - erfolgten öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen der Gemeinden im amtlichen Bekanntmachungsblatt oder durch Abdruck einer Zeitung (§ 7 Satz 2 KV-DVO). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO a.F. musste das amtliche Bekanntmachungsblatt durch seine Bezeichnung auf seinen amtlichen Charakter und den Träger der öffentlichen Verwaltung, der es herausgibt, hinweisen. Diesen Anforderungen dürfte die Bekanntmachung im "Müritz-Anzeiger" nicht genügen, der in § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz - neben dem "MST-Report", dem amtlichen Bekanntmachungsblatt des Landkreises Mecklenburg-Strelitz - als periodisch erscheinendes Druckwerk, in dem öffentliche Bekanntmachungen des Wasserzweckverbandes erfolgen, bezeichnet wird (vgl. hierzu § 4 KV-DVO a.F.). Folglich dürfte die Bekanntmachung der Wasserabgabensatzung rechtwidrig und die Satzung damit unwirksam sein. 13 Der "Müritz-Anzeiger" vom 24. Dezember 2007 gibt auf seinem Deckblatt am unteren Rand in einem abgesetzten Block - im Übrigen inhaltlich anders, als es das Verwaltungsgericht offensichtlich unter Bezugnahme auf früherer Ausgaben des "Müritz-Anzeigers" wiedergegeben hat - an, dass er "Amtliches Bekanntmachungsblatt des Amtes Röbel-Müritz mit der Stadt Röbel/Müritz und den Gemeinden Altenhof, Bollewick, Buchholz, Bütow, Fincken, Gotthun, Grabow-Below, Groß Kelle, Jaebetz, Kambs, Kieve, Lärz, Leizen, Ludorf, Massow, Melz, Priborn, Rechlin, Schwarz, Sietow, Stuer, Vipperow, Wredenhagen, Zepkow und des Eigenbetriebes Müritz-Elde-Wasser (MEWA)" sei. Entsprechend werden die Herausgeber des "Müritz-Anzeigers" als amtliches Bekanntmachungsblatt in §15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz i.d.F. der 5. Änderung benannt, wobei allerdings an Stelle des Eigenbetriebes Müritz-Elde-Wasser (MEWA) der MEWA-Zweckverband genannt wird. Der Wasserzweckverband Strelitz findet danach keine Erwähnung. 14 Folglich weist der "Müritz-Anzeiger" entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO a.F. nicht durch seine Bezeichnung darauf hin, dass es sich um ein amtliches Bekanntmachungsblatt gerade - auch - des Wasserzweckverbandes Strelitz als herausgebender Träger öffentlicher Verwaltung handelt. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung dürfte es nicht ausreichen, darauf hinzuweisen, dass es sich um das amtliche Bekanntmachungsblatt bzw. ein Druckwerk mit amtlichem Charakter irgendeines - dritten - Trägers öffentlicher Verwaltung handelt. Wie insbesondere die Bestimmungen der §§ 5 und 6 (Abs. 3) KV-DVO a.F. zeigen, geht die Durchführungsverordnung für die Bekanntmachungsform "amtliches Bekanntmachungsblatt" im Grundsatz davon aus, dass eine Gemeinde ihre Satzungen in ihrem eigenen amtlichen Bekanntmachungsblatt öffentlich bekannt macht. Es liegt nach Auffassung des Senats vor diesem Hintergrund auf der Hand, dass das amtliche Bekanntmachungsblatt naturgemäß darauf hinweisen muss, dass es gerade für den Träger öffentlicher Verwaltung, der in ihm öffentliche Bekanntmachungen vornehmen will, amtlichen Charakter besitzt. Es genügt mit Blick auf die öffentlichen Bekanntmachungen des Wasserzweckverbandes Strelitz infolge dessen nicht, wenn der "Müritz-Anzeiger" auf den amtlichen Charakter, den es für das Amt Röbel- Müritz mit der Stadt Röbel/Müritz und den Gemeinden Altenhof, Bollewick, Buchholz, Bütow, Fincken, Gotthun, Grabow-Below, Groß Kelle, Jaebetz, Kambs, Kieve, Lärz, Leizen, Ludorf, Massow, Melz, Priborn, Rechlin, Schwarz, Sietow, Stuer, Vipperow, Wredenhagen, Zepkow und den Eigenbetrieb Müritz-Elde-Wasser (MEWA) besitzt, hinweist. Für den normunterworfenen Bürger ist nicht erkennbar, dass der "Müritz-Anzeiger" - auch - für öffentliche Bekanntmachungen des Wasserzweckverbandes Strelitz amtlichen Charakter besitzt. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass auf einem Deckblatt der Ausgabe vom 24. Dezember 2007 die Angaben "Satzungen des Wasserzweckverbandes Strelitz" und "Wasserzweckverband Strelitz" zu finden sind, da darin ebenfalls der Hinweis auf den amtlichen Charakter des "Müritzer Anzeigers" für den Wasserzweckverband Strelitz fehlt. 15 Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht unerwähnt gelassenen Bestimmung des § 6 Abs. 3 KV-DVO a.F. § 6 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt KV-DVO a.F. ist nicht einschlägig, da der "Müritz-Anzeiger" kein amtliches Bekanntmachungsblatt des zuständigen Landkreises darstellt. § 6 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. KV-DVO a.F. regelt, dass einzelne Gemeinden, Ämter oder Zweckverbände eines Landkreises ein amtliches Bekanntmachungsblatt gemeinsam herausgeben können. Sollte es sich nach dem Willen der auf dem Deckblatt des "Müritz-Anzeigers" genannten Träger öffentlicher Verwaltung und des Wasserzweckverbandes Strelitz um ein gemeinsames amtliches Bekanntmachungsblatt handeln, änderte dies nichts an dem Erfordernis des § 6 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO a.F.: Im Falle eines solchen gemeinsamen Bekanntmachungsblattes muss für jeden Träger öffentlicher Verwaltung, der gemeinsamer (Mit-) Herausgeber ist, auf den amtlichen Charakter, den das Bekanntmachungsblatt für die jeweiligen Träger besitzt, hingewiesen werden. 16 Die öffentliche Bekanntmachung der Wasserabgabensatzung im "Müritzer-Anzeiger" dürfte für den Fall einer beabsichtigten gemeinsamen Herausgabe ohnehin auch in Widerspruch zu § 6 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. KV-DVO a.F. stehen und auch aus diesem Grunde rechtswidrig sein. Die Bestimmung sieht nämlich das gemeinsame Herausgeben eines amtlichen Bekanntmachungsblattes nur für "einzelne Gemeinden, Ämter oder Zweckverbände eines Landkreises" vor (anders nunmehr § 5 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. KV-DVO i.d.F. vom 04. März 2008 ). Sie dürfte also dahin zu verstehen sein, dass eine solche gemeinsame Herausgabe nur für Gemeinden, Ämter oder Zweckverbände möglich ist, die vollständig im Gebiet eines einzigen Landkreises liegen. Systematisch gestützt wird diese Betrachtungsweise durch § 6 Abs. 3 Satz 2 KV-DVO a.F., der ergänzend für den Fall eine Regelung trifft, dass ein Zweckverband nicht ausschließlich aus Gemeinden oder Ämtern eines Landkreises besteht, und dann die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung im amtlichen Anzeiger des Landes Mecklenburg-Vorpommern eröffnet. 17 Der Wasserzweckverbandes Strelitz liegt aber gerade nicht nur im Gebiet eines Landkreises: Ausweislich des § 1 Abs. 1 der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz bilden Städte und Gemeinden der Landkreise Mecklenburg-Strelitz und Müritz den Wasserzweckverband Strelitz; konkret liegt die Gemeinde Schwarz im Landkreis Müritz, die anderen Städte und Gemeinden liegen im Landkreis Mecklenburg-Strelitz. 18 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht auch Überwiegendes dagegen, dass die öffentliche Bekanntmachung im "Müritz-Anzeiger" ggfs. auch ihre Rechtfertigung in § 7 i.V.m. § 5 Satz 1, 2. Halbsatz KV-DVO a.F. finden könnte. Dagegen, dass es sich um einen Abdruck einer Zeitung handeln könnte, spricht zumindest zweierlei: Gemäß § 4 Satz 2 Nr. 1 KV-DVO a.F. muss die Hauptsatzung mindestens die Festlegung der nach §§ 5 bis 8 zulässigen Bekanntmachungsform enthalten. § 5 KV-DVO a.F. sieht drei "Formen der Bekanntmachung" vor: amtliches Bekanntmachungsblatt, Zeitung und Aushang. § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz legt § 4 Satz 2 Nr. 1 KV-DVO folgend die Bekanntmachungsform des amtlichen Bekanntmachungsblattes im Druckwerk "Müritz-Anzeiger" fest, also nicht die Form "Abdruck einer Zeitung". Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass das Druckerzeugnis "Müritz-Anzeiger" als Zeitung gelten könnte, weil sein Inhalt mindestens zur Hälfte aus presseüblicher Berichterstattung bestünde (vgl. § 7 Satz 2 KV-DVO a.F.). 19 Da das streitgegenständliche Grundstück in der Gemeinde Schwarz liegt, für deren Gebiet die öffentliche Bekanntmachung der Wasserabgabensatzung des Zweckverbandes gerade mittels des "Müritz-Anzeigers" erfolgen sollte, und das Grundstück nach den vorstehenden Erwägungen also nicht im Geltungsbereich einer wirksamen Satzung liegen dürfte (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 08.04.2008 - 4 L 53/06 -, juris), musste der Senat nicht der Frage nachgehen, ob die Bekanntmachung im "MST-Report" möglicherweise fehlerfrei erfolgt ist. Offen konnte infolge dessen auch bleiben, ob sich die aus der fehlerhaften Bekanntmachung ergebende Unwirksamkeit möglicherweise auf das Gebiet der Gemeinde Schwarz beschränkt oder die Satzung in ihrem gesamten räumlichen Geltungsbereich unwirksam sein könnte. Ebenso wenig waren die materiell-rechtlichen Rügen der Antragsteller zu erörtern. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 GKG, wobei der streitige Abgabenbetrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Eilverfahren zu vierteln und dabei zu berücksichtigen ist, dass die streitige Beitragsforderung nur noch insoweit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, als das Verwaltungsgericht dem Antrag nicht schon erstinstanzlich stattgegeben hat. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).