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Beschluss

1 L 131/08

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. April 2009 - 3 A 281/07 - wird abgelehnt. Die Klägerin hat auch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.553,76 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A.-straße 3 in F., das mit Straßenfrontlängen von jeweils ca. 24 m zwischen der A.-straße und der B.-Straße liegt. Ihre nach erfolgloser Durchführung von Widerspruchsverfahren erhobenen, zum Aktenzeichen 3 A 281/07 verbundenen Klagen gegen die Bescheide des Beklagten vom 14. August 2006 (Änderungsbescheid wegen Einbeziehung der Veranlagung auch der B.-Straße) und 02. Januar 2007, mit denen die Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2005 und die Folgejahre in Höhe von jährlich 195,60 EUR bzw. für das Jahr 2007 und die Folgejahre in Höhe von 332,16 EUR herangezogen wurde, wies das Verwaltungsgericht Greifswald mit Urteil vom 30. April 2008 ab. Die angefochtenen Gebührenbescheide seien rechtmäßig und fänden in der Straßenreinigungsgebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt F. vom 09.März 1999 i.d.F. der 5. Änderung vom 20. Dezember 2004 (Bescheid vom 14.08.2006) sowie i.d.F. der 6. Änderung vom 20. Dezember 2006 i.V.m. der rückwirkend zum 01. Januar 2007 in Kraft getretenen 7. Änderung vom 27. August 2007 (Bescheid vom 02.01.2007) - GS - ihre wirksame Rechtsgrundlage, wie die Kammer bereits in Parallelverfahren festgestellt habe (z.B. Urt. v. 23.04.2008 - 3 A 543/07 -; v. 15.01.2008 - 3 A 222/07 -). Insbesondere sei entgegen der Auffassung der Klägerin die Kalkulation für die Kosten des Winterdienstes in der 6. und 7. Änderungssatzung zur Gebührensatzung nicht zu beanstanden. Es habe in der Gebührenkalkulation für den Winterdienst zwischen dem Stadtgebiet und den peripher gelegenen Ortsteilen Insel S. und E. unterschieden werden dürfen, indem wegen unterschiedlicher tatsächlicher Voraussetzungen jeweils unterschiedliche Kostenmassen auf die betreffende Anzahl der Kehrkilometer verteilt worden seien. Der einheitliche Gebührensatz von 3,16 EUR pro Meter Straßenfrontlänge für alle Straßen im Stadtgebiet begegne keinen Bedenken, weil eine Unterscheidung wie bei der Sommerreinigung nach der Reinigungshäufigkeit nicht geboten sei. Es fehle bei der Winterreinigung an dem Abhängigkeitsverhältnis zwischen Verkehrsfunktion und Verschmutzung, auf dem die unterschiedliche Reinigungshäufigkeit im Sommer beruhe. Der Niederschlag - Schneemenge und Glatteis - falle unabhängig von der Verkehrsfunktion der Straße an; dies rechtfertige eine Gleichbehandlung aller Straßenanlagen. Daran änderten Prioritätsregeln solange nichts, wie eine hinreichende Versorgung aller in den Winterdienst einbezogenen Straßen gewährleistet sei. Die Klägerin sei als Eigentümerin des fraglichen Grundstücks Gebührenschuldnerin auch für die B.-Straße, weil es sich auch in Bezug auf diese Straße um ein Anliegergrundstück handele. Es grenze unmittelbar an den Gehweg der B.-Straße an. Die zwischen Fahrbahn und Flurstück liegenden Grundstücke bildeten den Grünstreifen bzw. Gehweg der B.-Straße. Der Gehweg sei nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG M-V Straßenbestandteil; der zwischen Gehweg und Fahrbahn liegende, mit Kastanienbäumen bestandene Grünstreifen wirke sich auf die Anliegereigenschaft nicht aus. 2 Mit am 04. Juni 2008 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz beantragte die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 09. Mai 2008 zugestellte Urteil. Sie hält - so der am 09. Juli 2008 Oberverwaltungsgericht eingegangene Begründungsschriftsatz - die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezüglich des Winterdienstes für fehlerhaft, weil dieses nur auf den Räumungsbedarf, nicht aber auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtung "Winterdienst" abstelle; dies begründe ernstliche Zweifel an der Entscheidung. Auch bei normalen Wintern sei davon auszugehen, dass aufgrund der Prioritätsregelung im Winterdiensteinsatzplan Straßen mit höherer Verkehrsbedeutung eher und vor allem häufiger vom Schnee befreit würden als Straßen mit untergeordneter Verkehrsfunktion, die häufig überhaupt nicht beräumt werden könnten. Somit hätten die Anlieger der Straßen mit höherer Verkehrsfunktion einen größeren Vorteil. Dies finde sich auch in der Rechtsprechung bestätigt (etwa OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2003 - 9 A 4716/00 -, OVG Schleswig-Holstein, 17.06.1998 - 2 L 88/07 -). Das Verwaltungsgericht habe nicht auf den konkreten Einzelfall abgestellt - den es zudem noch unzureichend ermittelt habe, was gegen die Aufklärungspflicht verstoße -, sondern eine allgemein gültige Aussage treffen wollen. Tatsächlich komme es aufgrund des Winterdiensteinsatzplans zu einer unterschiedlichen Behandlung der Straßen je nach Verkehrsfunktion. Gleichzeitig sei damit der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gegeben. Auch weiche das Verwaltungsgericht von Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen - u.a. auch der bereits genannten - und des OVG Schleswig-Holstein ab. 3 Der Beklagte tritt dem entgegen. Einwendungen gegen die Straßenreinigungsgebühren trage die Klägerin nicht vor. Ihre Ausführungen zu den Winterdienstgebühren gingen sowohl an der Tatsachen- als auch an der Rechtslage vorbei. Die kalkulierten Winterdienstgebühren für 2007/2008 trügen der gebotenen Abstufung im gebotenen Maße Rechnung, wenn für S. und E. deutlich geringere Winterdienstgebühren zu zahlen seien als für den Stadtbereich. Die vorgenommene Kostenquotelung beruhe auf den Erfahrungswerten der Winterdiensteinsätze der letzten Jahre für diese Ortsteile; Beräumungsleistungen seien in diesen grundsätzlich nachrangig bedienten Ortsteilen nach der vorrangigen Räumung im Stadtbereich aufgrund zwischenzeitlich geänderter Witterungsverhältnisse häufig nicht mehr notwendig gewesen. Eine weitere Abstufung der Gebühren für den Winterdienst in Anlehnung an die Straßenreinigungsklassen 1 und 3 - die noch 2005/2006 bestehende Klasse 2 sei abgeschafft - würde die Straßenreinigungsklasse 3 unzulässig begünstigen. Der Winterdienst erfolge auch in der Straßenreinigungsklasse 1 - die bei dreimaliger Reinigung nur Straßen im Innenstadtbereich umfasse - in allen Fällen nur nach Notwendigkeit. Es dürfe aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität pauschaliert werden. Die Grundsätze des Winterdienstes seien im Rahmen von Tourenplänen und Bewertungen besonders gefährdeter Fahrbahnen, Kreuzungen und Brücken sowie Dringlichkeitsstufen festgelegt; diese Festlegungen könnten allenfalls Anhaltspunkte für die Häufigkeit der winterdienstlichen Beräumung sein. Im Regelfall werde im gesamten Stadtgebiet eine Winterdienstversorgung von Straßen der verschiedensten Verkehrsbedeutung zeitgleich durch mehrere Räumfahrzeuge vorgenommen. Nur in Fällen völlig außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse leiteten "Dringlichkeitsstufen" und "Bewertungsstufen besonders gefährdeter Fahrbahnen, Kreuzungen und Brücken" die Mitarbeiter des Bauhofes bei ihren jeweiligen Entscheidungen hinsichtlich des Vorrangs einzelner Straßen an. Umgekehrt könne es sogar Situationen geben, in denen überwiegend "Nebenstraßen" beräumt würden, während Hauptverkehrsstraßen gar keiner Räumung bedürften. Solche Ausnahmesituationen könnten durch eine ausdifferenzierte Gebührenregelung gar nicht erfasst werden. Im Übrigen würde eine Gebührenstaffel wie von der Klägerin gefordert sich lediglich zu deren Nachteil auswirken, weil die B.-Straße als Hauptverkehrsstraße einzustufen sei. Auch habe die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Den angeführten obergerichtlichen Entscheidungen liege ein abweichender Sachverhalt zugrunde. II. 4 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zwar frist- und formgerecht eingegangen und begründet worden (§ 124a Abs. 4 VwGO); er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe liegen nicht vor. 5 1. Dies gilt zunächst für den zur Begründung angeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 6 Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. BVerwG, 01.02.1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; 10.05.1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N.). 7 In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ständige Rspr. des Senats, vgl. etwa 15.10.2008 - 1 L 104/05 -; 11.08.2009 - 1 L 34/06 -). 8 Da sich die Begründung des Zulassungsantrages ausschließlich mit der Regelung in der Gebührensatzung in der Fassung der 6. und 7. Änderung befasst, wonach ab dem Jahr 2007 im gesamten Stadtgebiet (mit Ausnahme S. und E.) für die Leistung "Winterdienst" ein gesondert ermittelter, für alle noch bestehenden Straßenreinigungsklassen (1 und 3) einheitlicher Gebührensatz in Höhe von 3,16 EUR pro Meter Straßenfrontlänge gilt (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a GS), fehlt es hinsichtlich des Gebührenbescheids vom 14. August 2006 bereits an der hinreichenden Darlegung von Zulassungsgründen i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Denn die diesem Bescheid zugrundeliegende, im Ergebnis für die Jahre 2005 und 2006 Geltung beanspruchende Gebührensatzung vom 29. Dezember 2004 enthielt insoweit nicht nur andere Gebührensätze für den Winterdienst, sondern auch eine von der Systematik her grundlegend abweichende Gebührenkalkulation für diese Leistung; hieraus ergaben sich dann Gebührensätze für den Winterdienst je Meter Frontlänge in Höhe von 1,06 EUR (Reinigungsklasse 1), 0,91 EUR (Reinigungsklasse 2) und 0,51 EUR (Reinigungsklasse 3). Ebensowenig ist die vom Verwaltungsgericht bestätigte Annahme des Beklagten angegriffen, die Klägerin unterliege sowohl hinsichtlich der A.-straße als auch hinsichtlich der B.-Straße wegen der Lage ihres Grundstücks zwischen diesen beiden Straßen der Straßenreinigungsgebührenpflicht; ausschließlich dieser Umstand aber hatte die Erhöhung der Straßenreinigungsgebühren für das klägerische Grundstück im Bescheid vom 14. August 2006 im Vergleich zum Vorgängerbescheid verursacht. 9 Hinsichtlich des Angriffs gegen den Gebührenbescheid vom 02. Januar 2007 betreffend die Gebührenerhebung für 2007 und Folgejahre kann sich die Klägerin gemessen an dem vorstehend genannten Prüfungsmaßstab nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel berufen. 10 Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V ist die Benutzungsgebühr - und um eine solche handelt es sich bei der Gebühr, die für die Nutzung der öffentlichen Einrichtung "Straßenreinigung" von der reinigungspflichtigen Gemeinde erhoben werden kann (§ 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG - MV) - "nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen". Damit ist die Geltung des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG und des bundesrechtlichen Äquivalenzprinzips (Grundsatz der Leistungsproportionalität bzw. Angemessenheitsgrundsatz) als spezielle Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit postuliert. Diesen Anforderungen trägt - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt - die von der Klägerin angegriffene Winterdienstgebührenregelung in der Satzung vom 20. Dezember 2006 hinreichend Rechnung. 11 Die Anforderungen des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können grundsätzlich sowohl bei einer Einbeziehung der Winterdienstkosten in eine einheitliche Straßenreinigungsgebühr als auch mit Einführung eines gesonderten Winterdienstmaßstabes erfüllt werden; entscheidend dafür, ob die Verteilung der Kostenmassen, die Maßstabsbildung und die Ermittlung des jeweiligen Gebührensatzes anhand dieses Maßstabs diesen rechtlichen Anforderungen standhalten, sind die Ausgestaltung des Winterdienstes und die Art und Weise der Kalkulation im konkreten Fall (vgl. Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG, Stand: Juli 2009, Anm. 10.9.3 bzw. 10.9.4). Nichts anderes ergibt sich auch aus den von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen und des OVG Schleswig (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - 9 A 72.05 -, juris; VG Gelsenkirchen, 17.10.2007 - 13 K 795/06 -, juris). 12 Der Senat teilt nach Prüfung der speziell den Winterdienst betreffenden Festlegungen anhand der Unterlagen aus dem Satzungsverfahren die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass hier ein einheitlicher Gebührensatz von 3,16 EUR je Straßenfrontmeter für alle im Stadtgebiet (mit Ausnahme S. und E.) liegenden, zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehenden Grundstücke nicht zu beanstanden und insoweit eine Differenzierung nicht - insbesondere nicht eine solche in Abhängigkeit von der Häufigkeit der wöchentlichen Straßenreinigung (Sommerreinigung) oder der Verkehrsbedeutung der Straße - geboten ist, um dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Das bei der Sommerreinigung gegebene Abhängigkeitsverhältnis zwischen Verkehrsfunktion und Verschmutzungsgrad, aus dem ein unterschiedlicher Reinigungsbedarf und damit eine gebührenrechtlich relevante unterschiedliche Reinigungshäufigkeit resultiert, ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - auf den Winterdienst schon im Ansatz nicht übertragbar. Als Folge von Schneefall und Eisbildung entsteht in der Regel witterungsbedingt zunächst einmal überall im Stadtgebiet der gleiche Räumungsbedarf. 13 Erforderlich ist dann lediglich, dass hinreichend Vorsorge getroffen ist, dass im Normalfall, also abgesehen von extremen Wetterlagen, auch eine annähernd gleichmäßige Versorgung der fraglichen Straßen mit Winterdienstleistungen angestrebt ist und diese tatsächlich einigermaßen gewährleistet werden kann. Dies sieht der Senat hier - angesichts der Zahl der vorgehaltenen bzw. eingesetzten Fahrzeuge und Personen, der Arbeitsanweisungen und der Tourenpläne, in denen sich insbesondere auch die beiden Straßen finden, an die das Grundstück der Klägerin angrenzt - mit dem Verwaltungsgericht und dem Beklagten als hinreichend gegeben. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine an bestimmten Kriterien orientierte Prioritätensetzung vorgenommen ist. Diese als "Dringlichkeitsstufen des Straßennetzes" bezeichnete Regelung orientiert sich vorrangig nicht abstrakt an der bloßen Verkehrsfunktion einer Straße als solche, sondern am jeweiligen Gefährdungspotential (z.B. Hauptbuslinien) und Nutzungsnotwendigkeiten (z.B. Klinikzufahrten). Vorgesehen ist, die Straßen der Dringlichkeitsstufe C zwar nach denen der Dringlichkeitsstufen A und B, aber nach Möglichkeit eben auch im Regelfall zu beräumen; im Bedarfsfall (Notfälle) mögen Straßen der Stufe C sogar vor solchen der Stufe A oder B beräumt werden. Damit unterscheidet sich der Sachverhalt von einer Regelung, die vornherein eine Winterwartung von Nebenstraßen überhaupt nur bei extremen winterlichen Witterungslagen anordnet und auch nur insoweit Vorsorge betreibt (vgl. Aussprung, a.a.O., § 6 Anm. 10.9.4). Hinzu kommt, dass eine Gebührenkalkulation für den Winterdienst in besonderem Maße prognostische Aspekte aufweist, weil sich der tatsächliche Räumungsbedarf in der Wintersaison wegen der Witterungsabhängigkeit weder nach Häufigkeit noch nach Intensität oder örtlicher Verteilung verlässlich voraussagen lässt. Lediglich die Vorhaltekosten lassen sich vorab konkreter ermitteln. 14 Weder hat die Klägerin konkret vorgetragen oder gar belegt noch sind sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass schon im Regelfall mangels hinreichender Personal- und Sachmittel eine beachtliche Zahl von winterdienstgebührenpflichtigen Straßen - und zwar immer die gleichen - in einem solchen Umfang tatsächlich nie von Winterdienstleistungen profitiert, dass der Rahmen einer aus Gründen der Praktikabilität oder Typengerechtigkeit hinzunehmende Pauschalierung (vgl. hierzu Aussprung, a.a.O., § 6 Anm. 7.1.3.1. m.w.N.) verlassen würde. Das Verwaltungsgericht war daher auch nicht verpflichtet, insoweit ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte im Vortrag der Klägerin der Frage nachzugehen, ob das Beräumungskonzept für die Winterreinigung in der Vergangenheit in einer so nennenswerten Zahl von Fällen tatsächlich regelmäßig zur Vernachlässigung bestimmter Straßen in einem Ausmaß geführt hat, das die Annahme rechtfertigt, diese Straßen wären unter Gleichheitsgesichtspunkten unangemessen mit Gebühren des Winterdienstes belastet. Eine solche Anforderung würde den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO überspannen. 15 2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. 16 Dieser Zulassungsgrund erfordert Ausführungen dazu, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Erforderlich ist, dass die klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt (ständige Rspr. des Senats, vgl. zuletzt etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2009 - 1 L 415/05 -, 29.06.2009 - 1 L 178/08 -). 17 Abgesehen davon, dass das klägerische Vorbringen mit seiner Bezugnahme auf die genannte Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen und des OVG Schleswig-Holstein, mit der die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Einklang stehe, eher nach Art einer Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) argumentiert - wobei eine solche (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) erforderte, dass eine Abweichung von der Rechtsprechung des zuständigen Obergerichts geltend gemacht würde -, entzieht sich die als klärungsbedürftig formulierte Frage, ob es 18 "mit Blick auf § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V erforderlich ist, in einer Straßenreinigungsgebührensatzung hinsichtlich des für den Winterdienst festgesetzten Gebührensatzes eine Differenzierung nach den in dem Gebiet einer Gemeinde bestehenden Prioritätsregelungen hinsichtlich des Wintereinsatzdienstes danach vorzunehmen, welcher Prioritätsklasse die einzelnen Straßen zugehören" 19 einer einheitlichen und verallgemeinerungsfähigen Beantwortung für das Land Mecklenburg-Vorpommern. 20 Die Ausgestaltung des Winterdienstes in einer Gemeinde ist - schon wegen der mit dem Einfluss der Natur verbundenen Unwägbarkeiten und den jeweiligen topographischen Besonderheiten - stärker noch als die Organisation der allgemeinen Straßenreinigung eine Frage des Einzelfalls, bei dem nicht zuletzt auch die tatsächliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Zumutbarkeitsgesichtspunkte berücksichtig werden dürfen (vgl. Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG, Stand: Juli 2009, § 6 Anm. 10.9.2). Deswegen hängt die Zulässigkeit des gewählten Gebührenmaßstabes gerade von der Ausgestaltung der in der Fragestellung angesprochenen "Prioritätsregelungen" im konkreten Einzelfall und der vorgenommenen Kalkulation ab. Die Anforderungen des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können - wie oben ausgeführt - sowohl bei einer Einbeziehung der Winterdienstkosten in eine einheitliche Straßenreinigungsgebühr als auch mit Einführung eines gesonderten Winterdienstmaßstabes erfüllt werden. 21 3. Die in dem angefochtenen Urteil getroffene Kostenentscheidung begegnet nach all dem keinen rechtlichen Bedenken. 22 Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 23 Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG i.V.m. § 9 ZPO entsprechend. Da die Klägerin ihren Zulassungsantrag seinem eindeutigen Wortlaut nach gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts insgesamt gerichtet hat und er damit das ursprüngliche Klagebegehren in voller Höhe erfasst, sieht der Senat keinen Anlass für eine Verminderung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren im Hinblick darauf, dass sich die Begründung ausschließlich mit der Regelung in der Gebührensatzung in der Fassung der 6. und 7. Änderung befasst, wonach ab dem Jahr 2007 im Stadtgebiet für die Leistung "Winterdienst" ein einheitlicher Gebührensatz in Höhe von 3,16 EUR pro Meter Straßenfrontlänge gilt. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG). 25 Hinweis: 26 Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).