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Beschluss

1 M 100/09

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16. Juni 2009 - 4 B 364/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Das Amtsgericht Tiergarten entzog dem Antragsteller mit Urteil vom 05. Dezember 2007 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Zugleich wurde der Verwaltungsbehörde untersagt, vor Ablauf von 7 Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Urteil wurde am selben Tage rechtskräftig. Die Stadtverwaltung S# erteilte dem Antragsteller am 7. Dezember 2007 eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Den polnischen Führerschein beschlagnahmte das Polizeirevier N# am 2. Februar 2009. Die Antragsgegnerin stellte mit Verfügung vom 17. März 2009 u. a. fest, dass die am 7. Dezember 2007 durch die Stadtverwaltung S# erteilte Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an. 2 Der Antragsteller erhob Widerspruch und begehrte einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz (4 B 364/09). Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. März 2009 wiederherzustellen, mit Beschluss vom 16. Juni 2009 ab. 3 Der Antragsteller hat dagegen bereits am 18. Juni 2009 Beschwerde erhoben und diese zugleich begründet. Die Antragsgegnerin tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen. 4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 5 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zwar fristgerecht binnen 2 Wochen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben und auch innerhalb der in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geregelten Monatsfrist begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 6 Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Das Beschwerdevorbringen gibt für den Senat hier keinen Anlass, an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses vom 16. Juni 2009 zu zweifeln. 7 1. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Wiedergabe der tatsächlichen Sachverhaltsumstände durch das Verwaltungsgericht sind nicht begründet. Der Antragsteller misst der Darstellung des Verwaltungsgerichts eine zu weitgehende Bedeutung bei. Das Verwaltungsgericht hat sachlich zutreffend ausgeführt, dass die polnischen Behörden dem Antragsteller am 07. Dezember 2007 eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt haben. Nach dem seit dem 05. Dezember 2007 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten durfte die Fahrerlaubnisbehörde vor Ablauf von 7 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Deshalb hat die Stadtverwaltung S# die polnische Fahrerlaubnis innerhalb der Sperrfrist erteilt. Die Formulierung des angefochtenen Beschlusses, wonach die polnische Fahrerlaubnis "noch" während des Laufs der Sperrfrist erteilt worden sei, gibt dies inhaltlich zutreffend wieder. Auch wenn wegen des Laufs der Frist am 07. Dezember 2007 seit erst zwei Tagen eher davon gesprochen werden kann, dass die Fahrerlaubnis "schon" binnen des Laufs der Sperrfrist erteilt worden ist, kann in der Wahl der Formulierung "noch" entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht eine darin zugleich enthaltene Aussage entnommen werden, dass er sich die Fahrerlaubnis in S# "beschafft habe". Dies ist eine allein subjektive Interpretation des Antragstellers, die in dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses keine Stütze findet. 8 2. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Verfügung vom 17. März 2009 zutreffend als rechtmäßig angesehen. Der Antragsteller ist nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 4 FeV nicht berechtigt, auf Grund seiner am 07. Dezember 2007 in S# ausgestellten Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Nach dieser Bestimmung dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Der Anwendung dieser Regelung auf den vorliegenden Fall steht Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof hat - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend Bezug nimmt - mit Beschluss vom 03. Juli 2008 (C - 225/07 -, DAR 2008, 582f.) entschieden, dass auf der Grundlage der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (Führerscheinrichtlinie), insbesondere ihres Artikels 8 Abs. 4, die Befugnis der zuständigen Behörden eines Mitgliedsstaates uneingeschränkt und endgültig gilt, die Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis abzulehnen, die in einem anderen Mitgliedsstaat von einer Person erworben wurde, der im ersten Mitgliedsstaat die Fahrerlaubnis entzogen, und für die dort eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet wurde. Dies gelte auch, wenn diese Person von diesem im zweiten Mitgliedsstaat erlangten Führerschein erst nach Ablauf dieser Sperrfrist Gebrauch gemacht haben sollte und auch wenn der Ablehnung der Anerkennung kein Verhalten nach der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zugrundeliegen sollte. Jede andere Auslegung der Richtlinie führe dazu, dass der in Artikel 8 Abs. 4 und Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Befugnis eines Mitgliedsstaats, es abzulehnen die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, den eine Person, auf die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde, in einem anderen Mitgliedsstaat erworben hat, jeder Inhalt genommen würde. 9 Demnach muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine innerhalb der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat erworbene Fahrerlaubnis selbst nach Ablauf der Sperrfrist im Inland nicht anerkannt werden (vgl. OVG Lüneburg, 08.05.2009 - 12 ME 47/09 -, DAR 2009, 409ff.). Wurde die ausländische Fahrerlaubnis während einer Sperrfrist erworben, ist sie in Deutschland nicht wirksam und berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Sie kann im Inland nur nach einer antragsgebundenen Zuerkennungsentscheidung gemäß § 28 Abs. 5 FeV genutzt werden (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 28 FeV, Rnr. 12). 10 3. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Anwendung dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auf den vorliegenden Fall überzeugen nicht. Insbesondere ist dem Antragsteller nicht zu folgen, dass dessen Entscheidung vom 03. Juli 2008 Bedeutung nur für strafrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG hätte. Das Amtsgericht Landau an der Isar hatte dem Europäischen Gerichtshof unter anderem die Frage vorgelegt, inwieweit einem EU-Führerschein, der noch vor Ablauf der für die Neuerteilung in Deutschland festgelegten Sperrfrist ausgestellt wurde, in Deutschland die Anerkennung versagt werden kann (vgl. Amtsgericht Landau an der Isar, 02.05.2007 - 1 Gs 13 Js 3599/97 -, DAR 2007, 409). Es ist nicht erkennbar und vom Antragsteller auch nicht näher ausgeführt, mit welcher rechtlichen Begründung einem EU-Führerschein in strafrechtlicher Sicht die Anerkennung versagt werden könnte, mit Blick auf das verwaltungsrechtliche Erfordernis einer Fahrerlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 1 StVG jedoch nicht. Der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 StVG knüpft vielmehr an die fahrerlaubnisrechtliche Bestimmung des § 2 StVG an (auch vgl. Hentschel, a.a.O., § 21 StVG Rnr. 2). Eine Verwirklichung des Straftatbestandes nach § 21 StVG trotz bestehender Berechtigung bzw. Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland scheidet daher aus. 11 Fehl geht auch die Argumentation des Antragstellers zur zeitlichen Geltung des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofes vom 03. Juli 2008. Gegenstand dieser Entscheidung ist die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juni 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.09.2003 geänderten Fassung gewesen, nicht eine erst am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie, die nach Auffassung des Antragstellers erst für nach diesem Datum ausgestellte Führerscheine gelten soll. Warum der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 03. Juli 2008 "rückwirkend gelten" sollte und es darauf überhaupt ankäme, erschließt sich dem Senat nicht. Zutreffenderweise ist zur gemeinschaftsrechtlichen Bewertung der streitigen Verfügung vom 17. März 2009 die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein vom 20. Dezember 2006 (Neufassung) heranzuziehen. Denn maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (BVerwG, 11.12.2008 - BVerwG 3 C 38.07 -, Blutalkohol 2009, 229-234). Nach Artikel 18 der Richtlinie 2006/126/EG gilt deren Artikel 11 Abs. 4 über die Anerkennung von ausländischen Fahrerlaubnissen ab dem 19. Januar 2009. Die Bestimmungen des Artikel 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG weichen jedoch von denjenigen der Richtlinie 91/439/EWG über die Anerkennung von ausländischen Führerscheinen nicht in einer Weise ab, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 03. Juli 2008 für die hier entscheidenden Fragen der Anerkennung einer während einer Sperrfrist nach Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis in ihrer rechtlichen Bedeutung eingeschränkt wäre. Nach Artikel 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG lehnt ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Nach Artikel 8 der Richtlinie 91/439/EWG kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedsstaat dem ausgestellt wurde, auf den Maßnahmen nach Absatz 2 angewendet wurden. 12 4. Soweit der Antragsteller einwendet, der Antragsgegner habe ihn vor Anbringen des Sperrvermerkes auffordern können und müssen, zur Vermeidung dieses Vermerkes seine Fahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachten nachzuweisen, führt auch das nicht zum Erfolg. Ist dem Betroffenen - wie hier dem Antragsteller - die Fahrerlaubnis entzogen worden, gelten nach § 20 Abs. 1 FeV für die Neuerteilung die Vorschriften für die Ersterteilung. Danach (vgl. § 7 bis 19 FeV) hängt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht allein von den Ergebnissen eines medizinisch-psychologischen Gutachten ab. Eine solche Begutachtung kann nach § 20 Abs. 3 FeV zur Klärung von Eignungszweifeln bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zusätzlich angeordnet werden. 13 Die Entscheidung über Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).