Beschluss
2 L 3/07
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 16. November 2006 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger begehrt seine Eintragung in die Liste der Architekten des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 5 ArchG M-V, weil er sich - so der Kläger - durch die Qualität seiner Leistungen besonders ausgezeichnet habe. 2 Der gegen das die Verpflichtungsklage nebst hilfsweiser Neubescheidung abweisende Urteil gerichtete Zulassungsantrag ist fristgerecht gestellt und begründet. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 3 Bedenken gegen die ordnungsgemäße Vertretung des Klägers vor dem hiesigen Gericht bestehen nicht. Sowohl der Zulassungsantrag vom 27. Dezember 2006 als auch die Begründung desselben sind durch einen Rechtsanwalt eingereicht worden (§ 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz1 VwGO). Dass nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags, nämlich mit Schriftsatz vom 29. Mai 2008 seitens der Klägerbevollmächtigten mitgeteilt worden ist, dass das Mandat auf Wunsch des Klägers niedergelegt worden sei, steht einer ordnungsgemäßen Vertretung des Klägers nicht entgegen. Die Mandatsniederlegung im gleichfalls dem Vertretungszwang unterliegenden Zulassungsverfahren wird erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts rechtlich wirksam (§ 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO). Hierauf ist auch der Kläger hingewiesen worden. 4 Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedoch nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. 5 1. Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrags aufgeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.). 6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.). 7 Gemessen an dem vorstehend erläuterten Maßstab ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zuzulassen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Klägers auf Eintragung in die Architektenliste der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern nicht besteht. Dem Beklagten ist bei der Entscheidung über den Antrag des Klägers ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der fehlerfrei ausgeschöpft wurde. 8 Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 23. Februar 2001 zu Recht angenommen, dass es sich bei dem unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen Auszeichnung" der Leistungen i.S.d. § 5 Abs. 5 ArchG M-V um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der dem Beklagten einen Beurteilungsspielraum vermittelt. Dies wird auch vom Kläger nicht bestritten. Hintergrund für die Eröffnung dieses Beurteilungsspielraums ist, dass der Eintragungsausschuss, als Organ der Architektenkammer (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ArchG M-V) mit (sachverständigen) Interessenvertretern zur Entscheidung berufen ist (§ 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 ArchG M-V). Die gewählten Mitglieder des Eintragungsausschusses haben eine Entscheidung wertender Art zu treffen und sind in ihrer Entscheidungsfindung weisungsfrei. 9 Soweit allerdings die rechtlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung darauf gestützt werden, dass die Anforderungen an den unbestimmten Rechtsbegriff durch den Beklagten und ihm folgend das Verwaltungsgericht überspannt seien, setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht mit der entsprechend allgemeinen Auslegungsgrundsätzen entwickelten Begriffsbestimmung durch das Verwaltungsgericht auseinander. 10 Unabhängig davon, ist aber auch die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Begriffsdefinition im Anschluss an die Auslegung durch den Beklagten, in der Sache nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung des § 5 Abs. 5 ArchG M-V, der eine überragende Qualität der durch einen Architekten üblicherweise geschuldeten Leistungen verlangt. 11 Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat. Das Verwaltungsgericht hat korrekterweise (zunächst) darauf abgestellt, ob der Beklagte bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.04.2007 - 1 WB 31/06 -, zit. nach juris Rn. 44). 12 a) Soweit der Kläger einwendet, der Beklagte sei von sachfremden Erwägungen ausgegangen, weil er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, greift das Zulassungsvorbringen nicht durch. Die Behauptung, der Beklagte und auch das Verwaltungsgericht stützten die Begründung der ablehnenden Entscheidungen "ausschließlich" auf die mangelhafte Vorentwurfsplanung eines Einfamilienhausneubaus in K., ist nicht zutreffend. 13 In dem angefochtenen Bescheid werden mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Fachbeisitzer (S. 5 oben des Bescheides) verschiedene andere Projekte, insbesondere die vom Kläger mehrfach hervorgehobenen des "C. München" und des "Fischbearbeitungszentrums Saßnitz" in den Blick genommen. Auch wenn die zum Bestandteil des Bescheides des Beklagten gemachten Stellungnahmen der Fachgutachter, insbesondere der Architekten K. und B., überwiegend stichwortartig formuliert sind, ist ihnen jedenfalls ohne Weiteres die Aussage zu entnehmen, dass neben der Unvollständigkeit von Unterlagen wegen fehlender Ausführungs- und Detailpläne den vorgelegten Projektunterlagen keine - nach Einschätzung der Fachbeisitzer - besonders kreative Begabung des Klägers entnommen werden kann. Eben diese Würdigung unterliegt dem Beurteilungsspielraum des Beklagten. 14 Das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe - wie bereits der Beklagte - die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht vollständig erfasst, sondern sich auf das Projekt eines Einfamilienhauses in K. konzentriert, geht fehl. Das Klägervorbringen übergeht damit, dass das Verwaltungsgericht die weiteren vom Kläger als Entwurfsverfasser bzw. als Bauleiter belegten Projekte in den Blick genommen hat (S. 6 unten sowie S. 7 oben des Urteils). Entgegen der Darstellung des Klägers erwähnt das Verwaltungsgericht schon im Tatbestand seines Urteils im Zuge der Darstellung der Begründung des angefochtenen Bescheides die weiteren Arbeiten des Klägers zusammenfassend (S. 4 oben). In den Entscheidungsgründen werden gleichfalls sämtliche belegten Projekte des Klägers gerade in Abgrenzung zu dem Entwurf eines Einfamilienhauses in K. zusammengefasst erwähnt (S. 6 des Urteils unten, S. 7 oben). Eine Nennung der einzelnen Objekte ist weder erforderlich, noch läßt die Nichterwähnung einzelner Leistungen des Klägers vermuten, dass sie unberücksichtigt geblieben wären. 15 b) Wenn der Kläger weiter behauptet, es sei ein mangelhafter Sachverhalt zugrundegelegt worden, so überzeugt sein Vorbringen nicht. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil darauf abstellt, dass der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Entwurfsverfassung des Einfamilienhauses in K. nicht in Abrede stelle, wird dies substantiell vom Kläger, der lediglich das Gewicht des Fehlers (der angegebenen Deckenhöhe) als Schreibfehler abmildert, nicht in Frage gestellt. Selbst wenn der Beklagte die Bedeutung dieses Mangels stärker betont hat, ergibt sich schon aus der Begründung des Bescheides, dass neben verschiedenen Unvollständigkeiten und Ungenauigkeiten in der Darstellung, die der Kläger mit dem Stadium einer Vorentwurfsplanung erläutert, dem Objekt jedenfalls keine besondere Gestaltung in architektonischer oder baukünstlerischer Hinsicht seitens des Beklagten beigemessen wurde. Da die Wertung dieser Arbeit durch den Beklagten, sie sei "in ihrer Architekturauffassung kein überzeugendes Beispiel für Harmonie und Funktion, Konstruktion und Gestaltung" als selbständig tragende Begründung angeführt wird (die auf Seite 4 unten des Bescheides auch ausführlich erläutert wird) greift die Rüge des Klägers jedenfalls zu kurz. 16 c) Soweit sich der Kläger des Weiteren mit den Entscheidungsgründen der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt, beschränkt er sich darauf zu kritisieren, das Verwaltungsgericht belege nicht seine Würdigung, der Beklagte habe mit nachvollziehbarer Begründung festgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste nicht erfülle. 17 Damit übergeht das Zulassungsvorbringen, dass das Verwaltungsgericht sehr wohl - dem gerichtlichen Überprüfungsrahmen bei Beurteilungsspielräumen entsprechend - festgestellt hat, dass Beurteilungsfehler nicht zu erkennen seien und dies auch näher erläutert (S. 6 unten, S. 7 oben des Urteils). Das Verwaltungsgericht hat außerdem zusätzlich eine Offensichtlichkeitsprüfung vorgenommen, infolge derer darauf abgestellt wurde, dass die vom Kläger vorgelegten Arbeiten - ihre Quantität hervorhebend - jedenfalls in ihrer Qualität nicht als so herausragend eingeschätzt werden könnten, dass die Voraussetzung der "besonderen Auszeichnung" i.S.d. § 5 Abs. 5 ArchG M-V erfüllt wäre. Damit hat das Verwaltungsgericht nicht etwa den dem Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraum für sich in Anspruch genommen, sondern vielmehr im Anschluss an die Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausfüllung des Beurteilungsspielraums durch den Beklagten zu Gunsten des Klägers eine zusätzlich Rechtmäßigkeitskontrolle erwogen. 18 2. Auch der weiter behauptete Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. 19 Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger behaupteten Anhörungs- bzw. Aufklärungsmängel überhaupt vorliegen, denn der Kläger hat nicht dargelegt - insbesondere nicht durch Bezugnahme auf solche Arbeiten, die er andernfalls bereits im Verfahren vor dem Eintragungsausschuss vorgelegt hätte -, inwiefern diese entscheidungserheblich geworden sein sollen. Im übrigen kann es - wenn der Kläger bemängelt, dass ihm nicht erläutert worden sei, welche zusätzlichen Belege von ihm erwartet werden - nicht Aufgabe des Beklagten sein, im Hinblick auf vom Kläger nicht nachgewiesene Projekte aufzuzeigen, inwiefern und welche bereits von ihm erstellten Arbeiten besondere, insbesondere gestalterische Qualität aufweisen. 20 3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. 21 Eine Streitsache weist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn ihre Beurteilung voraussichtlich im Verhältnis zu den Standards verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderung stellt (vgl. Beschl. des Senats v. 25.11.1999 - 2 M 99/99 -, zit. nach juris Rn. 4; Seibert, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, Rn. 117 ff.). Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert daher eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils insofern, als die besonderen Schwierigkeiten als solche zu benennen sind und darüber hinaus aufzuzeigen ist, aus welchen Gründen sich diese in ihrer Bewertung von den durchschnittlichen Schwierigkeiten eines Verwaltungsrechtsstreits abheben. Auch bei diesem Zulassungsgrund ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art Voraussetzung (vgl. Beschluss des Senats vom 25.05.2009, - 2 L 45/08 -; NdsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2008 - 5 LA 232/05 -, zit. nach juris Rn. 13; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn. 125). 22 Eine besondere Schwierigkeit, die Beurteilungskriterien des § 5 Abs. 5 ArchG M-V zu definieren, ist auch nach dem Klägervortrag nicht ersichtlich. Mit Hilfe allgemeiner Auslegungskriterien hat der Beklagte zutreffend den unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Auszeichnung i.S.d. § 5 Abs. 5 ArchG M-V ausgelegt. Die Leistungen eines Antragstellers müssen, um den Anforderungen des § 5 Abs. 5 ArchG M-V zu genügen, aus dem üblichen Rahmen der Architektenleistungen hervortreten, indem sie in Qualität, Erscheinungsbild und sonstigen charakteristischen Merkmalen einer Architektenleistung (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ArchG M-V) eine herausragende Güte aufweisen, die über das hinausgeht, was als üblicherweise durch einen Architekten geschuldete Qualität mittlerer Art und Güte anzusehen ist. Woraus sich die auch vom Verwaltungsgericht insoweit angenommene nicht mit weiteren Schwierigkeiten verbundene Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs ergeben soll, wird klägerseits nicht ausgeführt. 23 4. Schließlich greift auch das Zulassungsvorbringen insoweit nicht durch, als eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) behauptet wird. 24 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.02.1998 - 1 M 17/98, NVwZ-RR 1998, 597 m.w.N.). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist substantiiert näher zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage erheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist. 25 Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. In der Zulassungsschrift wird schon nicht aufgezeigt, inwiefern die aufgeworfene Frage, ob die Beurteilungskriterien des § 5 Abs. 5 ArchG M-V und der Beurteilungsspielraum des Beklagten hinreichend geklärt sind, konkret entscheidungserheblich sein soll. 26 Es liegt im Übrigen auf der Hand, dass mit der Ausnahmeregelung des jetzigen § 5 Abs. 5 ArchG M-V zusätzliche Eintragungen in die Architektenliste nur unter engen Voraussetzungen ermöglicht werden sollten. Dieser Auslegung entspricht auch die vom Gesetzgeber in den Gesetzgebungsmaterialien verwendete Bezeichnung der Regelung als "Genieparagraph". Damit steht auch die oben bereits näher beschriebene Definition als Architektenleistung herausragender Güte im Einklang. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es insofern gleichfalls nicht. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziff. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 29 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).