OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 22/09

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 15.12.2008 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.493,84 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger ist Landtagsabgeordneter und wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den seine Abgeordnetenentschädigung im Hinblick auf ihm zustehende Versorgungsbezüge als früherer Landrat gekürzt worden ist. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15.12.2008 abgewiesen. 3 Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der einzig geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. 4 Nach der Rechtsprechung des Senats können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.). So liegt der Fall hier. 5 Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorschrift des § 27 Abs. 3 AbgG M-V, in der die Anrechnung von Versorgungsbezügen auf die Abgeordnetenentschädigung geregelt ist, mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die daran in der Begründung des Zulassungsantrags geäußerte Kritik gibt keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Auffassung ernstlich zu zweifeln. 6 § 27 Abs. 3 AbgG M-V verletzt den Gleichheitsgrundsatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 5 Abs. 3 LV M-V) nicht deshalb, weil er Versorgungsempfänger anderes behandelt als Rentenempfänger. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt, enthält der allgemeine Gleichheitssatz kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln (vgl. Beschl. v. 24.01.2005 - 2 B 95/04 -, Rn. 5 m.w.N., zit. nach juris). Auf Grund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, ist nicht gerichtlich zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was im konkreten Regelungsbereich als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.03.2009 - 2 BvR 1003/07 -, Rn. 14, m.w.N. zit. nach juris). Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass Beamtenversorgung und Rentenversorgung "zwei eigenständige und in wesentlichen Bereichen nicht miteinander zu vergleichende Systeme der Alterssicherung" seien (sh. S. 11 UA). Dies wird vom Kläger jedenfalls im Ansatz auch nicht bestritten (sh. S. 4 der Begründung des Zulassungsantrags). Der Kläger vertritt allerdings die Auffassung, dass der Landesgesetzgeber gleichwohl entsprechend der bundesrechtlichen Regelung in § 29 AbgG gehalten gewesen wäre, die Rentenempfänger in die Anrechnung einzubeziehen. Auf die Frage, ob die bundesrechtliche Regelung zweckmäßiger oder gerechter ist, kommt es jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht an. Der Landesgesetzgeber war aufgrund seiner eigenen Gestaltungsfreiheit nicht verpflichtet, das Landesrecht dem Bundesrecht anzugleichen. Dass er dazu außerdem mangels Gesetzgebungskompetenz im Versorgungsrecht auch nicht in der Lage gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen zutreffend festgestellt. Die verschiedene Ausgestaltung und Bemessung von Versorgungs- und Rentenbezügen ist ein ausreichender sachlicher Grund für eigenständige gesetzliche Regelungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.06.1975 - 1 BvL 4/74 -, Rn. 59 m.w.N., zit. nach juris). 7 An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, ginge man mit dem Kläger davon aus, dass sowohl Versorgungsbezüge als auch Renten für Beschäftigte im öffentlichen Dienst letztlich aus "öffentlichen Kassen" finanziert werden. 8 Soweit der Kläger sich auch auf Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Art. 22 Abs. 3 LV M-V beruft, ist zunächst auf die obigen Ausführungen zum Gleichbehandlungsgrundsatz zu verweisen. Ergänzend ist auszuführen, dass der Landesverfassung kein Verbot zu entnehmen ist, Abgeordnetenbezüge teilweise ruhen zu lassen, solange der Abgeordnete durch den gleichzeitigen Empfang von Versorgungsbezügen insgesamt eine deutlich höhere Alimentation erhält, als dies die Regelungen über die Abgeordnetenentschädigung vorsehen. Das nur teilweise Ruhen führt dazu, dass Abgeordnete mit gleichzeitigen Versorgungsansprüchen aufgrund von Leistungen aus öffentlichen Kassen im Ergebnis sogar deutlich besser gestellt sind als solche Abgeordneten, die "nur" über ihre Abgeordnetenentschädigung verfügen. Ob der Doppelbelastung öffentlicher Kassen durch Kürzung der Versorgung oder der Abgeordnetenentschädigung entgegengewirkt wird, ist unerheblich, da der dem Abgeordneten und gleichzeitigem Versorgungsempfänger verbleibende Gesamtbetrag sich dadurch nicht verändert. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 11 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).