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Beschluss

1 L 113/05

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02. Februar 2005 - 3 A 680/03 - wird abgelehnt. Die Klägerin hat auch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 26.533,78 EURO festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald ist - nach Zustellung des Urteils am 12. Februar 2005 - am 08. März 2005 bei dem Verwaltungsgericht und damit frist- und formgerecht eingegangen (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO). Mit am 07. April 2005 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ist auch fristgerecht die Antragsbegründung eingegangen (§ 124a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO). Der Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind nicht hinreichend dargelegt. 2 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegt nicht vor. In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (OVG Greifswald, 02.06.1998 - 1 O 23/98 -, NordÖR 1998, 306; 05.08.1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999, 476). 3 Dies ist hier nicht der Fall. 4 Die Klägerin stützt ihren Berufungszulassungsantrag hauptsächlich auf zwei Einwände. Zum einen habe der beklagte Wasser- und Bodenverband die Unterhaltungskosten für die in die Deichanlagen integrierten Schöpfwerke zu Unrecht in die streitgegenständliche Beitragsforderung eingestellt. Diese Schöpfwerke unterfielen nicht der Unterhaltungslast des Verbandes, sondern der des Landes. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts sei unrichtig. Die Schöpfwerke zu unterhalten gehöre zu der originär staatlichen Aufgabe des Küstenschutzes. Diese dürfe nicht ohne Übernahme der Kosten durch das Land auf die einzelnen Gemeinden und einzelne Bürger abgewälzt werden. Wenn das Verwaltungsgericht meine, die in die Deiche integrierten Schöpfwerke dienten der Gewässerunterhaltung, verkenne es Ursache und Wirkung sowie die Doppelfunktion dieser technischen Anlagen. Die Schöpfwerkskosten seien vor 1992 zu jeder Zeit vom Staat getragen worden. Erst mit Gründung der Unterhaltungsverbände habe das Land die Kostenschraube angesetzt, die Landeszuschüsse immer weiter reduziert und damit gegen Art. 72 Abs. 3 Verf M-V verstoßen. 5 Zum anderen habe der Beklagte zu seinen Verbandssitzungen, in denen Beschlüsse über die Höhe der auf die Verbandsmitglieder umzulegenden Verbandsbeiträge gefasst worden seien, nicht alle Mitglieder und damit nicht ordnungsgemäß geladen. Er habe versäumt, sämtliche Eigentümer von der Grundsteuer nicht unterliegenden Grundstücken, die nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 04. August 1992 Verbandsmitglieder seien, zu laden. Dies habe nach den in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Dezember 2007 (3 A 587/05) angewendeten Rechtsgrundsätzen zu einer fehlerhaften Ermittlung der Verbandsbeiträge geführt, eine ordnungsgemäße Beschlussfassung sei nicht möglich gewesen. Artikel 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 17. Dezember 2008, wonach Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung für die Wirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung unbeachtlich sind, sei verfassungswidrig. Diese Regelung verstoße gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot und die Rechtsweggarantie. 6 Beide Einwände führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 7 Die von Klägerseite als bedeutsam bezeichnete Frage, ob das Land Mecklenburg-Vorpommern oder die Klägerin selbst als Vertreterin ihrer Bürger und Zwangsmitglied des Wasser- und Bodenverbandes "Rügen" die Kosten für die in den Küstendeichen integrierten Schöpfwerke zu tragen hat, ist in dem vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vertretenen Sinne ohne Weiteres aus dem Gesetz heraus zu beantworten. Denn zum Umfang der öffentlich-rechtlichen Pflicht der Gewässerunterhaltung gehört neben den in § 62 Abs. 1 LWaG normierten Aufgaben, Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen, zu unterhalten und zu betreiben (§ 62 Abs. 1 Nr. 7 LWaG). Solche Anlagen sind nach unumstrittener Auffassung auch Schöpfwerke (vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 28, Rn. 43; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage, Rn. 931, 947; Haupt/Reffken/Rhode, Niedersächsisches Wassergesetz, Kommentar, Stand Mai 2008, § 98, Rn. 6; OVG Magdeburg, 18.01.2001 - 1 L 25/00 -, ZfW 2002, 113; OVG Lüneburg, 10.12.2008, - 13 LC 171/06 -, juris). Eine abweichende Betrachtung für solche Schöpfwerke, die in Küstendeiche integriert sind, ist nicht gerechtfertigt. Die in § 62 Abs. 1 Nr. 7 LWaG geregelte Eingrenzung der zu der Gewässerunterhaltung gehörenden Anlagen auf diejenigen, die der Abführung des Wassers dienen , zielt darauf ab, dass die Zweckbestimmung der Anlage in der Abführung von Wasser liegen muss. Weitere Anforderungen an Anlagen, die der Abführung von Wasser dienen, stellt das Gesetz nicht auf. Daher fallen in die Unterhaltungslast der Verbände nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 LWaG gleichermaßen Anlagen, die neben diesem Zweck zugleich weiteren Zwecken dienen mögen. Deshalb ist es nicht entscheidend, ob die Existenz der hier angesprochenen Schöpfwerke auch zur Erfüllung der Aufgabe beiträgt, als integrierte Bestandteile der Deiche die Bevölkerung vor dem unerwünschten Eindringen von Hochwasser zu schützen. Jedenfalls solange die Anlage nicht ganz oder überwiegend anderen Zwecken als dem der Abführung des Wassers dient, fällt sie in die Unterhaltungslast des Verbandes. Auch das in eine Deichanlage integrierte Schöpfwerk dient jedoch nicht dem Schutz vor Hochwasser, sondern zuallererst der Abführung des Wassers. Der Schutz vor Hochwasser (vgl. hierzu § 72 Abs. 1 LWaG) in Gestalt der Deichanlage ist nur Ursache für Notwendigkeit, Existenz und Betrieb des Schöpfwerkes, ändert aber nichts an dessen andersartiger Zweckbestimmung. 8 Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass § 62 Abs. 1 Nr. 7 LWaG nicht den Begriff "Schöpfwerk" enthält, dieser Begriff jedoch als örtliche Bezeichnung in den Anlagen zum Landeswassergesetz verwendet wird, führt zu nichts anderem. Daraus kann nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber habe diese wasserwirtschaftlichen Anlagen in § 67 Abs. 1 Nr. 7 LWaG nicht ansprechen wollen. Es entspricht nichts weiter als gesetzlicher Regelungstechnik, allgemeine Rechtsbegriffe zu verwenden, um verschiedenartige Sachverhalte zu erfassen. Hier hat der Gesetzgeber den Begriff der Anlage, die der Abführung des Wassers dient, verwendet. Damit ist das Schöpfwerk als sogar wesentlicher Anwendungsfall der Bestimmung (vgl. OVG Lüneburg, 10.08.1972 - III OVG A 55/71 -, OVGE 29, 378, 382) erfasst. 9 Fallen die in die Küstendeiche integrierten Schöpfwerke danach in die Unterhaltungslast der Wasser- und Bodenverbände, so liegt darin - anders als die Klägerin meint - kein Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip nach Art. 72 Abs. 3 Verf M-V (vgl. dazu ausführlich Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 26.01.2006 - 15/04 -, NordÖR 2006, 240 ff; Senat, 23.02.2009 - 1 L 276/05 -, NordÖR 2009, 163 ff). Die Gemeinden können die ihnen als Verbandsmitgliedern (§ 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden - GUVG -) auferlegte Kostenbelastung in Form von Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung gem. § 3 Satz 3 GUVG auf die grundsteuerpflichtigen Eigentümer der im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke abwälzen (vgl. dazu Siemers in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: April 2009, § 6, Erl. 13.1.4) und auf diesem Wege refinanzieren. Zu einer Mehrbelastung der Gemeinden (Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LV M-V) aufgrund der Zuweisung der Unterhaltungslast für die Gewässer zweiter Ordnung an die Wasser- und Bodenverbände (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 LWaG) kommt es daher nur dann, wenn die Gemeinde selbst Eigentümer von Grundstücken im Verbandsgebiet ist. Dann wird sie aber nicht anders behandelt als jeder andere Grundstückseigentümer, der zulässigerweise einen Beitrag für die Verbandstätigkeit zu erbringen hat (vgl. BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) -, juris, Rn. 35). Ob das Land den Wasser- und Bodenverbänden einen weiteren finanziellen Ausgleich zur Unterhaltung der Schöpfwerke gewährt, wie es etwa nach § 51 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Wassergesetzes oder nach § 104 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes geschieht, ist keine Frage der Wahrung des verfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzips. 10 Soweit die Klägerin geltend macht, die Ladungen zu den Verbandsversammlungen des Wasser- und Bodenverbandes seien nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden, da der Grundsteuerpflicht nicht unterliegende Grundstückseigentümer und Verbandsmitglieder entgegen § 8 Abs. 1 Satzung des Wasser- und Bodenverbandes "Rügen" vom 30. November 2001 (WBVS) nicht berücksichtigt worden seien, führt auch dieser Einwand nicht zu einem Erfolg des Zulassungsantrages. Nach § 3a der nunmehrigen Fassung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden sind Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung für die Wirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung unbeachtlich, sofern diese Entscheidungen nicht durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben worden sind. Daher sind etwaige für den Beitragsanspruch des Beklagten grundsätzlich erhebliche Satzungsfehler, etwa ein Beschluss einer nicht ordnungsgemäß geladenen Verbandsversammlung über die Ausgestaltung der zu erhebenden Beiträge (vgl. die Anlage 1 - Veranlagungsregel - zur WBVS), seit Inkrafttreten des zuvor genannten Gesetzes vom 17. Dezember 2008 geheilt. Zunächst vorliegende Verstöße gegen die Verpflichtung zur Ladung sämtlicher Mitglieder (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 48 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz (WVG) sowie § 8 Abs. 4 WBVS) führen damit nicht mehr zur Rechtswidrigkeit einer von der nicht ordnungsgemäß geladenen Verbandsversammlung beschlossenen satzungsmäßigen Beitragsregelung und der danach erlassenen Beitragsbescheide. 11 Die gegen § 3 a des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden erhobenen verfassungsrechtlichen Einwendungen greifen nicht durch. Der Senat hat in einem ähnlich gelagerten, zwischen den Beteiligten geführten Verfahren (Beschluss v. 08. Juni 2009 - 1 M 160/08 -) zu dieser Problematik im Wesentlichen folgenden Rechtsstandpunkt eingenommen: 12 Der Senat folgt den verfassungsrechtlichen Bedenken nicht, die die Rechtsmittelführerin gegen den mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden neu in das Gesetz eingefügten § 3a erhoben hat. Dem Antrag, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des neu eingefügten § 3a einzuholen, kann der Senat deshalb nicht entsprechen. Voraussetzung für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG ist, dass das vorlegende Gericht - hier also der Senat - von der Nichtigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift überzeugt ist (vgl. BVerfG, 06.03.1990 - 2 BvL 10/89 -, BVerfGE 81, 276). Das ist vorliegend nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass § 3a des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Rückwirkungsverbot verstößt. 13 Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Eine echte, verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt jedoch zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern (BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 3140/06 -, juris, Rn. 29 ff). 14 § 3a des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden bewirkt eine echte Rückwirkung, indem es die Unbeachtlichkeit von Fehlern bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung für die Wirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung anordnet und somit auch das Zustandekommen (Ladung und Beschlussfassung) der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Rügen erfasst. Damit regelt es nachträglich die Rechtsfolgen von vollständig der Vergangenheit angehörenden Tatbeständen. Diese Rückwirkung von Rechtsfolgen bedingt im vorliegenden Zusammenhang jedoch keine Verletzung entgegenstehenden geschützten Vertrauens. Die Rechtsmittelführerin hat in ihrem Beschwerdevorbringen keine Sachverhalte aufgezeigt, wonach von den Verfahrensbestimmungen über die Ladung zur Verbandsversammlung und die Beschlussfassung (§§ 7, 8 WBVS, § 48 WVG) betroffene Verbandsmitglieder schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand dieser Regelungen gebildet hätten, das durch die Regelung über die Unbeachtlichkeit von Fehlern nach § 3a des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden missachtet würde. Derartiges ist für den Senat auch nicht aufgrund sonstiger Umstände ersichtlich. 15 Das Verbot echter Rückwirkung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der Senat folgt, im Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Schutzwürdig ist von Verfassungs wegen nur das betätigte Vertrauen, die "Vertrauensinvestition", die zur Erlangung einer Rechtsposition geführt hat. Um Vertrauensschutz zu begründen, muss die rückwirkend geänderte gesetzliche Regelung generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen. Der Betroffene soll in seinem Vertrauen darauf geschützt sein, dass der Gesetzgeber nicht nachträglich eine Regelung trifft, auf die er nicht mehr durch eine Verhaltensänderung reagieren kann. Er bedarf eines solchen Schutzes nicht, wenn ihn auch die rechtzeitige Kenntnis der geänderten Rechtslage nicht zu einem alternativen Verhalten veranlasst hätte (BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36/02 -, juris). Der Betroffene muss mit anderen Worten darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen von der Rechtsordnung anerkannt bleibt (Finanzgericht Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 1217/07 -, juris). 16 Hier scheidet zunächst die Rechtsmittelführerin als von der rückwirkenden Regelung des § 3a des oben genannten Gesetzes in einer Vertrauensposition nachteilig Betroffene aus. Die Rechtsmittelführerin ist als Mitglied nach § 2 Nr. 1 GUVG offenbar zu den Verbandssitzungen geladen worden und konnte an den Verbandsbeschlüssen ordnungsgemäß mitwirken. Anderes ist weder vorgetragen noch bekannt. Soweit geltend gemacht wird, die BVVG, einzelne Kirchengemeinden oder der Eigentümer der Flächen der Lieschower Wiek hätten als von der Grundsteuer befreite Eigentümer geladen werden müssen, dies sei jedoch nicht geschehen, ist - ungeachtet der Frage der Richtigkeit dieses Vortrages, die der Senat im vorliegenden Verfahren nicht nachzuprüfen gezwungen ist - nicht zu erkennen, inwieweit diese Grundstückseigentümer ein schützenswertes Vertrauen in den Bestand der von § 3a erfassten Verfahrensbestimmungen gebildet haben könnten. Weder dem Vortrag der Rechtsmittelführerin noch den Akten ist irgendein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass eines der hier angesprochenen Verbandsmitglieder versucht hätte, seine Teilnahmerechte zu wahren oder durchzusetzen. Erst recht ist nichts dafür erkennbar, dass diese Mitglieder im Vertrauen auf die genannten Verfahrensrechte irgendwelche Entscheidungen getroffen hätten, deren Folgen nunmehr als geschützte Vertrauenspositionen einer rückwirkenden Änderung des Rechts entgegenstünden, weil sie sich nunmehr als nachteilig erwiesen. Vielmehr scheint davon ausgegangen werden zu dürfen, dass die von der Antragstellerin aufgezählten natürlichen und juristischen Personen von ihrer Rechtsstellung als zu beteiligende Verbandsmitglieder überhaupt keine Kenntnis besaßen und infolgedessen ihre Entscheidungen und Dispositionen auch nicht an diesen ihnen nicht bewussten Beteiligungsrechten ausgerichtet haben. 17 Auch dem Einwand, in der rückwirkenden Heilung von Verfahrensfehlern nach § 3a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden liege zugleich eine Missachtung der Rechtsweggarantie, ist nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG nicht den sachlichen Bestand oder den Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung; diese richtet sich vielmehr nach der Rechtsordnung im Übrigen. Die Grenzen eines solchen Entzugs bilden die materiellen Grundrechte und das Rückwirkungsverbot (BVerfG - 2 BvL 14/98 -, juris). Der von einer rückwirkenden Rechtsänderung betroffene Kläger ist im Übrigen dadurch hinreichend geschützt, dass er - hätten ohne die Rechtsänderung die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abgabenbescheides vorgelegen - die Kostenlast durch eine Erledigungserklärung abwenden kann (vgl. dazu ausführlich BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 87/88 -, juris, Rn. 14) 18 An dieser Ansicht hält der Senat auch für das vorliegende Verfahren fest. Etwaige Ladungsfehler und damit in Zusammenhang stehende Mängel von Verbandsbeschlüssen gelten seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 als geheilt. Dem Antrag der Klägerin, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, war mangels Überzeugung des Senates von der Verfassungswidrigkeit des § 3a Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden nicht zu entsprechen. 19 Aus diesem Grunde kommt es nicht mehr darauf an, dass die Klägerin irrigerweise annimmt, das Verwaltungsgericht Greifswald habe in seinem Urteil vom 14. Dezember 2007 (3 A 587/05) festgestellt, die Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverbandes "Rügen" seien rechtsfehlerhaft und damit unwirksam gewesen. Der hier beklagte Verband ist in dem Verfahren 3 A 587/05 nicht Verfahrensbeteiligter gewesen und auch sonst an keiner Stelle der Entscheidungsgründe angesprochen worden. Dass Ladungsfehler auf Seiten des hier beklagten Verbandes überhaupt konkret aufgetreten sind, ist dem Zulassungsvorbringen dementsprechend nicht zu entnehmen, jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit auch nicht mehr zu klären. 20 Soweit die Klägerin eine Unvereinbarkeit der Regelungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden mit den Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes geltend macht, bezieht sich dieser Vortrag auf die Bestimmung über den Kreis der Verbandsmitglieder (§ 2 Abs. 1 GUVG), die erst Ende des Jahres 2008 ohne rückwirkende Geltung in Kraft getreten ist und deshalb für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen, das Jahr 2003 betreffenden Beitragsbescheides ohne Bedeutung ist. 21 2. Soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) anspricht, fehlt es an jeglicher Darlegung. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 23 Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 GKG. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 25 Hinweis: 26 Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).