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Beschluss

2 L 319/05

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 23. Juni 2005 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung des Beklagten, sie habe ihre Magisterarbeit wegen eines Täuschungsversuchs nicht bestanden. 2 Der gegen das klagabweisende Urteil gerichtete, fristgerecht gestellte und begründete Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. 3 Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrags aufgeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.). 4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.). 5 Nach dem vorstehend erläuterten Maßstab bietet die Begründung des Zulassungsantrags keine Veranlassung, an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu zweifeln. 6 Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Darstellung der Klägerin nicht dem pauschalen Vortrag des Beklagten, ein Täuschungsversuch liege vor, gefolgt, sondern hat sich mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt und eine eigene Überzeugung gebildet. Die Kammer hat in dem angefochtenen Urteil aufgezeigt, dass die Klägerin auf mehreren Seiten ihrer Magisterarbeit Passagen wörtlich aus anderen Quellen übernommen hat (Seite 9 oben des Urteils) und hat dargelegt, dass diese in der Magisterarbeit der Klägerin, eben weil sie nicht als Zitat kenntlich gemacht worden sind, als eigene Darstellung und Auseinandersetzung der Klägerin erscheinen sollten (Seite 10, 2. Absatz des Urteils). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht sich bei seiner Überzeugungsbildung auch mit der Einlassung der Klägerin auseinandergesetzt, sie habe den Aufsatz von N. nicht verwendet. Das Verwaltungsgericht hat damit eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Gericht hat seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens entsprechend dem Gebot der freien Beweiswürdigung aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewonnen. Soweit vorgetragen wird, es fehle an einer Auseinandersetzung mit den einzelnen Passagen der Magisterarbeit, bestehen gleichfalls keine Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt lediglich, dass im Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Insofern reicht es aus, wenn der Begründung des Urteils entnommen werden kann, dass das Gericht in logischer und der jeweiligen Sache angemessenen Weise eine Würdigung und Beurteilung der gewonnenen Erkenntnisse vorgenommen hat. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass sich das Gericht in allen Einzelheiten mit dem Vorbringen der Beteiligten und mit dem festgestellten Sachverhalt in den Gründen seiner Entscheidung auseinandersetzt. Vielmehr besteht im Gegenteil der Grundsatz, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1994 - 9 C 158/94 -, zit. nach juris Rn. 27 f.; Beschl. des erkennenden Senats v. 25.05.2009 - 2 L 25/09 -). 7 Auch der Einwand der Klägerin, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der restliche Teil ihrer Magisterarbeit sei nicht mehr zu bewerten, sei fehlerhaft, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Die Behauptung, § 20 Abs. 3 GPM regele die Rechtsfolgen einer Täuschung nur sehr abstrakt, ist unzutreffend. Der Wortlaut des § 20 Abs. 3 Satz 1 GPM lässt mit der dort vorgesehenen Fiktion ("gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.") für eine Ermessensentscheidung der Prüfungsbehörde keinen Raum. Ob unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes etwas anderes gilt, wenn es sich um einen ersichtlich unbedeutenden Teil der Magisterarbeit handelt, kann hier auf sich beruhen, das der Fall so nicht liegt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden sind, geht es um immerhin etwa sieben Seiten der Magisterarbeit der Klägerin. 8 Desweiteren kann auch der Vortrag der Klägerin, die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Anforderungen an eine hinreichende Betreuungsleistung sei falsch, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht begründen. Insofern hat bereits das Verwaltungsgericht offen gelassen, ob eine Verletzung der Betreuungspflicht einen Verfahrensfehler darstellen kann, auf dem ein Misserfolg der Diplomarbeit beruhen kann. Im Übrigen aber fehlt es dem Zulassungsvorbringen an einer Auseinandersetzung mit dem zutreffenden Hinweis des Verwaltungsgerichts, eine Verletzung der Betreuungspflicht liege nicht vor, weil es entsprechend der von der Klägerin unter dem 20. November 2003 unterschriebenen Versicherung alleinige Aufgabe des Prüfungskandidaten ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Magisterarbeit selbstständig verfasst wird und keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen verwendet werden. 9 Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Streitsache weist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn ihre Beurteilung voraussichtlich im Verhältnis zu den Standards verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderung stellt (vgl. Beschl. des Senats v. 25.11.1999 - 2 M 99/99 -, zit. nach juris Rn. 4; Seibert, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, Rn. 117 ff.). Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert daher eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils insofern, als die besonderen Schwierigkeiten als solche zu benennen sind und darüber hinaus aufzuzeigen ist, aus welchen Gründen sich diese in ihrer Bewertung von den durchschnittlichen Schwierigkeiten eines Verwaltungsrechtsstreits abheben. Auch bei diesem Zulassungsgrund ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art Voraussetzung (vgl. Beschluss des Senats vom 25.05.2009, - 2 L 45/08 -; NdsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2008 - 5 LA 232/05 -, zit. nach juris Rn. 13; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn. 125). 10 Allein der Vortrag, es sei eine umfangreiche Sachverhaltsermittlung erforderlich, begründet noch keine besonderen Schwierigkeiten einer Streitsache in diesem Sinne. Darüber hinaus besteht nach obigem Zwischenergebnis keine rechtliche Relevanz, sich mit weitergehenden Details der Magisterarbeit im Einzelnen auseinanderzusetzen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Ziff. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 13 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).