Urteil
1 L 195/05
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
4mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 03. Mai 2005 - 3 A 152/01 - in entsprechendem Umfang für wirkungslos erklärt. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 03. Mai 2005 - 3 A 152/01 - im Übrigen geändert: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Kostengläubigers abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Vergnügungssteuer im Zusammenhang mit der Durchführung von Tanzveranstaltungen bzw. seinem ehemaligen Diskothekenbetrieb. 2 Der Kläger betrieb im Zeitraum August und September 2000 das Tanzlokal "I..." in R... . Laut Gewerbeanmeldung handelt es sich dabei um eine "Schankwirtschaft in der Betriebsart Tanzlokal mit regelmäßigen Musikveranstaltungen" bzw. gemäß Bescheid über die vorläufige Erlaubnis zur Weiterführung eines Gaststättenbetriebes um eine Diskothek. 3 In seinem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz vom 22. August 2000 hatte der Kläger zuvor angegeben, der Gastraum habe eine Grundfläche von 227,0 m², ein im Gastraum befindliches Podium eine Fläche von 28,0 m². Die Gästetoiletten wiesen eine Größe von 13 m² auf. 4 Nachdem der Kläger vom Beklagten über die Vergnügungssteuerpflichtigkeit von Tanzveranstaltungen gewerblicher Art informiert worden war, meldete er unter dem 22. September 2000 regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen an Freitagen und Samstagen in Gestalt von Tanzveranstaltungen an. Die Raumgröße betrage 517 m². Zu "Entgelte" erklärte der Kläger dabei: 5 "Freitags keinen Eintritt dafür Mindestverzehr 29 DM Samstag 8 DM incl. Welcomedrink Daiquiri". 6 In der Steuererklärung für den Monat August 2000 gab er eine Pauschsteuer für insgesamt 4 Veranstaltungen an Freitagen unter Zugrundelegung einer Raumgröße von 517 m² mit 310,20 DM an (517 : 10 x 1,50 DM für 4 Veranstaltungen). Zu den Samstagsveranstaltungen weist die Anmeldung einen Steuerbetrag von 0,00 DM aus; 857 verkauften Karten stünden ausgereichte "Welcomedrinks" im Werte von 857 x 8,00 DM gegenüber, die abzusetzen seien. 7 Mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 änderte der Beklagte die Steueranmeldung ab und setzte für den Monat August 2000 unter Zugrundelegung von 8 Veranstaltungen und einer Raumgröße von 517 m² die Vergnügungssteuer auf 620,40 DM fest. 8 Mit weiterem Bescheid vom 24. Oktober 2000 setzte der Beklagte die Vergnügungssteuer für den Monat September 2000 im Wege der Schätzung gemäß § 162 AO unter Zugrundelegung von 10 Veranstaltungen und einer Raumgröße von 517 m² auf 775,50 DM fest. 9 Den gegen diese Steuerfestsetzungen am 07. November 2000 eingelegten "Einspruch" des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2001 als unbegründet zurück; ein Aussetzungsantrag wurde gleichzeitig abgelehnt. Grundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer sei die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 12. Dezember 1996 (VStS 1996), in Kraft getreten am 01. Januar 1997. Die Satzung sei im vorgeschriebenen Verfahren, nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft am 06. November 1996, mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde am 12. Dezember 1996 und ordnungsgemäßer Bekanntgabe im "Städtischen Anzeiger" am 20. Dezember 1996, rechtmäßig zu Stande gekommen. Zur Berechnung der Steuer heißt es: Erhebe der Veranstalter, wie im vorliegenden Fall, kein Eintrittsentgelt, werde die Vergnügungssteuer entsprechend § 12 der Satzung als Pauschalsteuer erhoben. Die Pauschalsteuer berechne sich nach der Größe des genutzten Raumes und der Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen. Für den Monat August habe der Kläger für 4 Veranstaltungstage 857 verkaufte Karten zum Preis von 8,00 DM als Kartensteuer abgerechnet. Der Preis der Karte habe sich aber auf den gereichten "Welcomedrink" bezogen, so dass für diese 4 Veranstaltungen kein Eintritt erhoben worden sei. Folglich seien auch diese 4 Veranstaltungen als Pauschalsteuer zu berechnen. 10 Am 24. Januar 2001 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Zu ihrer Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, in der Satzung sei nicht eindeutig beschrieben, wie zu verfahren sei, wenn zwar Karten ausgegeben würden und vor Betreten der Veranstaltung auch ein entsprechendes Entgelt bezahlt werden müsse, dann jedoch hierfür ein "Welcomedrink" gereicht werde. Bei den Freitagsveranstaltungen sei der Betrag in Höhe von 29,00 DM tatsächlich am Eingang kassiert worden. Hierfür sei ein Beleg ausgegeben worden, der den Betrag jedoch nicht ausgewiesen habe. Dieser Beleg habe zum Eintritt berechtigt und auch zum Verlassen und Wiedereintritt in das Lokal. Hierfür seien Getränke im Wert von 29,00 DM oder mehr ausgegeben worden. 11 Eine Pauschalsteuer sei für die Samstagsveranstaltungen nicht gerechtfertigt. Wenn Eintrittskarten ausgegeben worden seien, sei die Steuer nach dem für den Erwerb der Eintrittskarte zu entrichtenden Entgelt, abzüglich des hierin enthaltenen Betrags für Speisen oder Getränke, zu berechnen. Allein die Tatsache, dass dann die Berechnungsgrundlage der Steuer vorliegend 0,00 DM betrage, rechtfertige nicht die alternative Erhebung der Steuer als Pauschalsteuer. Er müsse - so insbesondere sein Vorbringens im Verfahren Az. 4 B 223/01 - in Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 und §12 Abs. 1 Satz 1 VStS 1996 überhaupt keine Vergnügungssteuer für die Samstagsveranstaltungen entrichten. Maßgeblich sei insoweit, dass zwar am Eingang des Lokals Eintrittskarten für 8,00 DM ausgegeben worden seien. Dem habe jedoch gegenüber gestanden, dass jeder Gast - was auch so angenommen worden sei - bei Abgabe der Eintrittskarte einen "Welcomedrink" im Werte von 8,00 DM erhalten habe. 12 Hinsichtlich der Größe der Diskothek könne der Kläger keine konkreten Angaben mehr machen; die Flächenangabe von 517 m² dürfte nicht zutreffend sein, weil sie den Gesamtflächeninhalt des Diskothekenbetriebes erfasse, einschließlich der Sanitär und Gastronomiebereiche. 13 Der Kläger hat beantragt, 14 die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 24. Oktober 2000 für den Zeitraum August und September 2000 sowie seinen Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2001 aufzuheben. 15 Der Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er hat vorgetragen, vorliegend habe der Gast keine Eintrittskarte lösen müssen. Die Regelung des §7 Abs. 2 Satz 2 VStS 1996 greife hier nicht. Dort heiße es, "Sind in der gesamten Vergütung Beträge für Speisen und Getränke einbegriffen ...". Dem Wort "einbegriffen" komme die Bedeutung zu, dass mehrere Sachverhalte zusammenkämen. Dies sei hier jedoch nicht gegeben, weil neben dem Preis für das Getränk nicht auch noch Aufwendungen für die Vergnügungsveranstaltung im Preis enthalten oder einbegriffen gewesen seien. Im Übrigen sei ein Eintrittspreis von 0,00 DM gleichzusetzen mit "kein Eintritt". 18 Mit dem angegriffenen Urteil vom 03. Mai 2005 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 24. Oktober 2000 für den Zeitraum August und September 2000 sowie seinen Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2001 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es lasse ausdrücklich offen, ob die einzelnen Regelungen der Vergnügungssteuersatzung vom 12. Dezember 1996 die streitbefangenen Steuerfestsetzungen rechtfertigten. Denn die Vergnügungssteuersatzung sei mangels wirksamer Bekanntmachung insgesamt unwirksam, die Steuerbescheide seien deshalb rechtswidrig. Die Bekanntmachung der fraglichen Satzung sei nicht wirksam erfolgt, weil die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltende Bekanntmachungsvorschrift nichtig gewesen sei. Die insoweit maßgebliche Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 13. Dezember 1994 (HS 1994) habe in ihrem § 11 eine Bekanntmachungsregelung enthalten, die den Anforderungen des verfassungsrechtlich verankerten Bestimmtheitsgebots nicht gerecht geworden und daher nichtig sei. Sie scheide als Grundlage für eine wirksame Bekanntmachung der Vergnügungssteuersatzung 1996 aus. Das Urteil wurde dem Beklagten am 06. Mai 2005 zugestellt. 19 Am 17. Mai 2005 hat der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 23. August 2005 hat der Senat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Zulassungsbeschluss ist dem Beklagten am 29. August 2005 zugestellt worden. Mit am 31. August 2005 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um zwei Wochen zu verlängern, was antragsgemäß geschehen ist. Mit am 13. Oktober 2005 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet: Insbesondere sei die Vergnügungssteuersatzung der Hansestadt Rostock vom 12. Dezember 1996 wirksam bekannt gegeben worden. § 11 HS 1994 habe dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügt. Zur Begründung berief sich der Beklagte maßgeblich auf den Beschluss des Senats vom 26. August 2005 - 1 M 84/05 -, auch wenn die hier betroffene Satzung nicht auf Grundlage der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 13. Dezember 1994 in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 17. Februar 1999 bekannt gegeben worden sei. Zwar sei gemäß § 11 Abs. 3 HS1994 eine Notbekanntmachung bei "Vorliegen besonderer Umstände oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse" zulässig gewesen. Dennoch stelle auch § 11 Abs. 3 HS 1994 keine unzulässige alternative Bekanntmachungsregelung dar, weil bereits gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO vom 26. Januar 1995 die reguläre Bekanntgabe nach Entfallen des Hinderungsgrundes nachzuholen gewesen sei. Insofern könne es dahingestellt bleiben, ob der Begriff "besondere Umstände" zu unbestimmt gewesen sei oder nicht. Der Beklagte gehe - entsprechend seinem erstinstanzlichen Vorbringen - im Übrigen von der materiellen Rechtmäßigkeit seiner Besteuerung aus. 20 Der Beklagte beantragt, 21 das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 03. Mai 2005 - 3 A 152/01 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. 22 Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, jedoch das angegriffene Urteil verteidigt. 23 Nach einer gerichtlichen Anfrage zur Raumgröße hat der Beklagte im Ergebnis seiner Ermittlungen unter Zugrundelegung einer Größe des Schank- und Speiseraums von 250 m² mit Schriftsatz vom 06. Mai 2009 die Steuerfestsetzungen für den Monat August 2000 auf 153,39 Euro und für den Monat September 2000 auf 191,73 Euro abgeändert. 24 Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, als der Beklagte die streitgegenständlichen Bescheide abgeändert hat. Dem hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angeschlossen und ebenfalls den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. 25 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakte Az. 4 B 223/01 und die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen. Entscheidungsgründe 26 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 03. Mai 2005 - 3 A 152/01 - in entsprechendem Umfang für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Erledigung und Wirkungsloserklärung betreffen dabei hinsichtlich des Bescheides vom 24. Oktober 2000 für den Monat August 2000 die darin über den Betrag von 153,39 Euro (gleich 300,-- DM) und hinsichtlich des Bescheides vom 24. Oktober 2000 für den Monat September 2000 die darin über den Betrag von 191,73 Euro (gleich 375,-- DM) hinaus festgesetzte Steuer. 27 Die im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war entsprechend zu ändern und die Klage, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, abzuweisen. 28 Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen die Vergnügungssteuerbescheide vom 24. Oktober 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2001 (Az. jeweils 20.23.5 Wa, Steuernummer jeweils ...) ist, soweit diese nach Maßgabe des Vorstehenden noch im Streit stehen, unbegründet; die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide und der Widerspruchsbescheid sind jedenfalls im noch streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 29 Die Rechtsgrundlage der Vergnügungssteuerbescheide in Gestalt der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 12. Dezember 1996 ist wirksam (1.) und die Rechtsanwendung des Beklagten im Ergebnis nicht zu beanstanden (2.). 30 1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide ist die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 12. Dezember 1996 (VStS 1996). Diese ist am 20. Dezember 1996 im Städtischen Anzeiger bekannt gemacht worden. Dass im Zuge dieser Bekanntmachung Fehler aufgetreten wären, wird weder vorgetragen noch ist solches ersichtlich. 31 Soweit sich das Verwaltungsgericht auf den Rechtsstandpunkt gestellt hat, dass die im Städtischen Anzeiger erfolgte Bekanntmachung nicht wirksam sei, weil die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltende Bekanntmachungsvorschrift des § 11 der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 13. Dezember 1994 nichtig gewesen sei (HS 1994), vermag der Senat dem nicht zu folgen; es ist von einer wirksamen Bekanntmachung der Vergnügungssteuersatzung auszugehen. 32 Die Bekanntmachungsvorschrift des § 11 HS 1994 lautete wie folgt: 33 "§ 11 Öffentliche Bekanntmachungen 34 (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Städtischer Anzeiger bekanntgemacht. Der Städtische Anzeiger erscheint 14täglich und kann über das Amt für Pressearbeit und Stadtmarketing bezogen werden. ... 35 (3) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge besonderer Umstände oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang. Der Aushang erfolgt am Rathaus und in den jeweiligen Ortsämtern der Hansestadt Rostock. Die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang ist mit Ablauf eines Monats nach dem ersten Tag des Aushängens bewirkt, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben ist." 36 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass bereits die Begriffe "besondere Umstände" oder "sonstige unabwendbare Ereignisse" für den Bürger nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar seien. Zudem sei jedenfalls die Notbekanntmachung nach § 11 Abs. 3 HS 1994 endgültige Ersatzbekanntmachung und stelle sich damit als eine unzulässige alternative Bekanntmachungsregelung dar. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei auch mit § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO vom 26. Januar 1995 auseinandergesetzt, der bestimmte, dass - im Falle einer erfolgten Notbekanntmachung - die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nach Entfallen des Hinderungsgrundes - für eine Regelbekanntmachung - unverzüglich nachzuholen ist. Weil § 11 HS 1994 als abschließende Bekanntmachungsregelung ausformuliert sei und dem Bürger nicht angesonnen werden könne, für die Frage, wo verlässlich er Satzungswerk veröffentlicht finde, sich widersprechende örtliche und landesrechtliche Bestimmungen unter normenhierarchischen Gesichtspunkten auszulegen, bleibe es bei der festgestellten Unwirksamkeit. 37 Auch vorliegend sieht der Senat demgegenüber jedoch keine Veranlassung von seiner Rechtsprechung nach Maßgabe der Beschlüsse vom 26. August 2005 - 1 M 84/05 - (NordÖR 2005, 489 = LKV 2006, 215) und vom 03. September 2008 - 1 L 212/05 - (juris) abzuweichen. Das gilt zunächst in vollem Umfang, soweit die Frage einer unzulässigen Regelung zur Alternativbekanntmachung angesprochen ist, da im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Vergnügungssteuersatzung § 9 Abs. 3 Satz 2 KV-DVO 1995 bereits geltendes Recht war. Danach ist eine Bestimmung, nach der eine öffentliche Bekanntmachung dann, wenn sie in der festgelegten Regel-Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich ist, durch Aushang erfolgt, als Möglichkeit einer Notbekanntmachung nach Erlass der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 26. Januar 1995 am 18. Februar 1995 bzw. des gleichlautenden § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO vom 23. April 1999 mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar; auch regelt § 11 Abs. 3 HS 1994 gerade keine unzulässige Alternativbekanntmachung, weil nach § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO 1995/1999 im Falle einer Notbekanntmachung die öffentliche Bekanntmachung in der für die Regelbekanntmachung vorgeschriebenen Form nach Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen war (vgl. jetzt die entsprechende Bestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 2 KV-DVO v. 04.03.2008). Die vom Beklagten als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob sich die Verpflichtung, die reguläre Bekanntmachung nach Wegfall des Hindernisses, das eine Notbekanntmachung nötig machte, nachzuholen, auch nach Inkrafttreten der KV-DVO 1995 unmittelbar aus der Hauptsatzung ergeben müsse, ist nach Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 26. August 2005 - 1 M 84/05 - (a.a.O.) zu beantworten: Der Umstand, dass das Erfordernis der nachträglichen Regelbekanntmachung nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO 1995/1999 nicht im Satzungstext bzw. in § 11 Abs. 3 HS 1994 wiederholt worden ist, ist aus Sicht des Senats rechtlich in dem Sinne ohne Bedeutung, dass es jedenfalls nicht die rechtsstaatlich erforderliche inhaltliche Bestimmtheit der Norm in Frage stellen könnte. Eine andere Frage ist es, ob eine solche Wiederholung aus Sicht des Bürgers wünschenswert erschiene. Dass § 9 Abs. 2 KV-DVO 1995/1999 hätte verlangen können, dass der Ortsgesetzgeber in seinen in der Hauptsatzung enthaltenen Regelungen zur Bekanntmachung eine den § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO 1995/1999 wiederholende Bestimmung aufnehmen muss, folgt insbesondere nicht aus § 9 Abs. 2 Satz 1 KV-DVO 1995/1999 und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist in der Rechtswirklichkeit nichts Ungewöhnliches, dass sich der Bürger über verschiedene, nebeneinander geltende Rechtsvorschriften, die zudem in der Normenhierarchie auf verschiedenen Ebenen angesiedelt sind, informieren muss. 38 Zwar ist im Übrigen die Bestimmung des § 11 Abs. 3 HS 1994 hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen anders ausgestaltet als § 11 Abs. 3 HS 2000, der Gegenstand der vorgenannten Entscheidungen des Senats war (Verwendung des Tatbestandsmerkmals "besondere Umstände" statt "höhere Gewalt"). Die in diesen Entscheidungen vom Senat vertretene Rechtsauffassung, dass die Bekanntmachungsregelung in §11 Abs. 1 HS 2000 zur Regelbekanntmachung auch im Falle einer Nichtigkeit des § 11 Abs. 3 HS 2000 zumindest für sich genommen Bestand hat, kann auch vorliegend mit Blick auf § 11 Abs. 1 HS 1994, auf dessen Grundlage die hier maßgebliche Vergnügungssteuersatzung bekannt gemacht worden ist, entsprechend Geltung beanspruchen. Dies ist erst recht deshalb anzunehmen, weil nicht ersichtlich ist, dass im Geltungsbereich der Hauptsatzung überhaupt auch nur ein Fall einer Notfallbekanntmachung aufgetreten wäre. Es ist davon auszugehen, dass das gesamte Ortsrecht der Hansestadt Rostock auf der Grundlage der Regelbekanntmachungsbestimmung des § 11 Abs. 1 HS 1994 bzw. der Nachfolgebestimmungen bekannt gemacht worden ist und der normunterworfene Bürger also - tatsächlich betrachtet - in dem entsprechenden Bekanntmachungsorgan das Ortsrecht vollständig dokumentiert vorfindet; er hat folglich keine Veranlassung, überhaupt eine andere Bekanntmachungsform in Betracht zu ziehen. 39 Ergänzend ist zudem anzumerken, dass § 4 Satz 2 KV-DVO 1995/1999 unabdingbare Mindestinhalte der Hauptsatzung hinsichtlich der Bekanntmachung von Satzungen vorsieht. Weist eine Hauptsatzung diese nicht auf, liegt die Annahme der Gesamtunwirksamkeit der Bekanntmachungsregelung nahe. Demgegenüber ist das Erfordernis einer Notfallbekanntmachungsregelung nur in der Bestimmung des § 9 KV-DVO 1995/1999 zur "Sonstigen Form" enthalten. Auch dies deutet darauf hin, dass die Hauptsatzung bei vollständigem Fehlen oder Unwirksamkeit einer solchen nur ergänzungsbedürftig, die Bekanntmachungsregelung im Übrigen aber nicht unwirksam sein soll, jedenfalls dann nicht, wenn eine Regelbekanntmachung der betroffenen Satzung erfolgt ist. 40 Schließlich ist - insbesondere unter dem Aspekt normerhaltender Auslegung - daran zu denken, den Begriff der "besonderen Umstände" nach Inkrafttreten des § 9 Abs. 3 Satz 2 KV-DVO 1995 synonym mit dem Begriff der "höheren Gewalt", wie er dort als Tatbestandsvoraussetzung der Notbekanntmachungsregelung vorgesehen ist, gleichzusetzen bzw. entsprechend auszulegen; dann gelten die diesbezüglichen Ausführungen im Senatsbeschluss vom 26. August 2005 - 1 M 84/05 - (a.a.O.) auch insoweit vollumfänglich. In Betracht zu ziehen wäre auch, die "besonderen Umstände" mit den "unabwendbaren Ereignissen" gleichzusetzen, da § 11 Abs. 3 Satz 1 HS 1994 von "oder sonstigen unabwendbaren Ereignissen" spricht und damit verdeutlicht, dass die besonderen Umstände ebenfalls unabwendbare Ereignisse sind bzw. sein müssen. 41 2. Die Rechtsanwendung des Beklagten in Gestalt der angegriffenen Vergnügungssteuerbescheide ist - soweit diese noch Streitgegenstand sind - im Ergebnis nicht zu beanstanden. 42 Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 VStS 1996 unterliegen Tanzveranstaltungen gewerblicher Art im Gebiet der Hansestadt Rostock der Vergnügungssteuer. 43 Die Vergnügungssteuer auf Tanzveranstaltungen ist eine indirekte örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer i.S. von Art. 105 Abs. 2 a GG. Sie zielt darauf ab, im Ergebnis die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen zu belasten. Die Vergnügungssteuer beruht auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. 44 Der Charakter einer Steuer als Vergnügungssteuer und damit als einer in der Gesetzgebung der Länder stehenden Aufwand- und Verbrauchsteuer bestimmt sich maßgeblich nach traditionellem deutschen Steuerrecht. Tanzvergnügungen gehören bereits seit dem 19. Jahrhundert zu den mit Vergnügungssteuer belasteten Veranstaltungen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 03.03.2004 - 9 C 3.03 -, BVerwGE 120, 175 - zitiert nach juris). Ihre Erhebung ist vielfach der Kompetenz der Gemeinden übertragen (vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 4 KAG M-V). 45 Der Betrieb einer Diskothek - wie vorliegend durch den Kläger - ist gewerbliche Tanzveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 VStS 1996 (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09.2002 - 13 LB 2100/01 -, juris; Beschl. v. 26.05.1998 - 13 L 3443/95 -, NVwZ-RR 1999, 675; BVerwG, Urt. v. 03.03.2004 - 9 C 3.03 -, BVerwGE 120, 175 - jeweils zitiert nach juris) 46 Der Kläger ist auch Steuerschuldner gemäß § 3 Abs. 1 VStS 1996. 47 Hinsichtlich der Frage der rechtmäßigen Rechtsanwendung unter dem Blickwinkel der Steuererhebungsform bzw. des Steuermaßstabes ist im Übrigen wegen der tatsächlich unterschiedlichen Ausgestaltung des Eintritts je nachdem, ob es sich um eine Veranstaltung am Freitag (a) oder am Samstag (b) handelte, zu unterscheiden. 48 a) Für die Freitagsveranstaltungen hat der Kläger eine Steueranmeldung nach Maßgabe von § 12 VStS 1996 als Pauschsteuer abgegeben, die der Beklagte akzeptiert hat. Die Erhebung als Pauschsteuer gemäß § 12 VStS 1996 ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. 49 Gegen die entsprechende Erhebung als Pauschsteuer als solche wendet sich der Kläger soweit ersichtlich nicht; insbesondere unter Berücksichtigung seines Vorbringens (u.a.: 29,00 DM wurden am Eingang kassiert, Belegausgabe, Beleg ohne Ausweisung des Betrages) und des Umstandes, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 VStS 1996 die Angabe eines Eintrittspreises auf der Eintrittskarte verlangt, ist die Voraussetzung für die Erhebung der Pauschsteuer gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 VStS 1996, dass keine Eintrittskarten ausgegeben werden, als erfüllt zu betrachten. 50 Allenfalls wäre insoweit ohnehin nur zu erwägen, ob die vom Kläger ausgegebenen Belege nicht doch - fehlerhafte - Eintrittskarten sind. Ginge man von ähnlichen Besucherzahlen wie an den Samstagen im August 2000 aus (mangels Angaben des Klägers käme nur eine Schätzung in Betracht, vgl. § 14 Abs. 7 VStS 1996, § 162 AO), würde dann mit sehr großer Wahrscheinlichkeit eine gegenüber der festgesetzten deutlich höhere Vergnügungssteuer resultieren. Dann hätte der Beklagte zwar die falsche Steuererhebungsform gewählt, dies würde den Kläger aber nicht in seinen Rechten verletzen. 51 Für die Erhebung der Pauschsteuer bzw. ihre Höhe ist jedoch die Größe des benutzen Raumes als Steuermaßstab maßgeblich; nach der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 06. Mai 2009 vorgenommenen Korrektur ist die entsprechende Berechnung der Steuerhöhe rechtmäßig. 52 Werden keine Eintrittskarten für die Veranstaltung ausgegeben und treffen - wie hier - die Bestimmungen des § 11 VStS 1996 nicht zu, dann ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 VStS 1996 für Veranstaltungen, die im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen, die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben. 53 Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VStS 1996 wird die Größe des Raumes nach dem Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen und Kassenräume, der Kleiderablagen und ähnlichen Nebenräumen festgestellt. 54 Der Steuerfestsetzung liegt insoweit die seitens des Klägers wiederholt mitgeteilte Raumgröße von 517 qm zugrunde. Auf Bitte der Gerichts hat der Beklagte hierzu Ermittlungen angestellt. In deren Ergebnis hat der Beklagte unter Zugrundelegung einer Größe des Schank- und Speiseraums von 250 m² mit Schriftsatz vom 06. Mai 2009 die Steuerfestsetzungen insgesamt für den Monat August 2000 (jeweils vier Freitags- und Samstagsveranstaltungen) auf 153,39 Euro und für den Monat September 2000 auf 191,73 Euro (jeweils fünf Freitags- und Samstagsveranstaltungen) abgeändert. Auf die Freitagsveranstaltungen entfallen danach für August 2000 150,00 DM bzw. 76,68 Euro ergeben (250 / 10 x 1,50 DM x 4), für September 187,50 DM bzw. 95,87 Euro (250 / 10 x 1,50 DM x 5). Dass diese Berechnung des Beklagten fehlerhaft bzw. die Raumgröße noch kleiner als 250 m² sein könnte, ist nicht ersichtlich; im Übrigen steht die wegen der zu hoch angesetzten Raumgröße in der Höhe zunächst fehlerhafte Steuerfestsetzung nach den insoweit übereinstimmend abgegebenen Erledigungserklärungen nicht mehr im Streit. 55 Die Schätzung (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 162 AO, §§ 13, 14 Abs. 7 VStS 1996) für den Monat September 2000 ist mangels Anmeldung des Klägers nicht zu beanstanden; im Monat September 2000 gab es fünf Freitage (und fünf Samstage), folglich konnte der Beklagte von zehn Veranstaltungen ausgehen. 56 b) Der Beklagte hat auch für die Samstagsveranstaltungen die Vergnügungssteuer als Pauschsteuer erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, er müsse in Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS 1996 und §12 Abs. 1 Satz 1 VStS 1996 überhaupt keine Vergnügungssteuer für die Samstagsveranstaltungen entrichten. Maßgeblich sei - so am klarsten sein Vorbringen im Verfahren Az. 4 B 223/01 - insoweit, dass zwar am Eingang des Lokals Eintrittskarten für 8,00 DM ausgegeben worden seien. Dem habe jedoch gegenüber gestanden, dass jeder Gast - was auch so angenommen worden sei - bei Abgabe der Eintrittskarte einen "Welcomedrink" im Werte von 8,00 DM erhalten habe. 57 Die Steuerfestsetzung des Beklagten ist insoweit im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden; der Kläger dringt mit seiner Rechtsauffassung nicht durch. 58 aa) Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rechtsanwendung insoweit sind zunächst die nach Maßgabe der Vergnügungssteuersatzung vorgesehenen Steuererhebungsformen und deren Verhältnis zueinander in den Blick zu nehmen: 59 § 4 VStS 1996 bestimmt, dass die Vergnügungssteuer erhoben wird als Kartensteuer, wenn die Teilnahme von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig ist (Nr. 1), als Pauschsteuer, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist (Nr. 2 Buchst. a) oder wenn die Besteuerung in Form der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann (Nr. 2 Buchst. b). Nimmt man § 12 Abs. 1 Satz 1 VStS 1996 hinzu, ergibt sich, dass die Kartensteuer Vorrang vor der Pauschsteuer hat. Bevor die Vergnügungssteuer als Pauschsteuer erhoben werden darf, ist folglich erst zu prüfen, ob nicht die Erhebung einer Kartensteuer zulässig und möglich ist. 60 Die Regelungen zur Kartensteuer finden sich in den §§ 6 bis 10 VStS 1996. Hinsichtlich des Steuermaßstabes bestimmt § 6 VStS 1996, dass die Kartensteuer nach dem Preis (§ 7) und der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet wird. Eintrittspreis ist der auf der Karte angegebene Preis einschließlich der Vergnügungssteuer (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VStS 1996). Die Steuer ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher oder mit Genehmigung des Stadtsteueramtes nachweisbar niedriger ist als der auf der Karte angegebene Eintrittspreis (§ 7 Abs. 1 Satz VStS 1996). Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 VStS 1996 ist Entgelt die gesamte Vergütung, die für die Teilnahme an der Veranstaltung erhoben oder freiwillig geleistet wird. Sind in der gesamten Vergütung Beträge für Speisen und Getränke einbegriffen, so sind diese Beträge, soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter sie nachweist oder glaubhaft macht, bei der Steuerberechnung außer Acht zu lassen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 VStS 1996). 61 Da vorliegend Eintrittskarten ausgegeben worden sind, ist die Erhebung als Kartensteuer gemäß §§6 ff. VStS 1996 vorrangig. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dabei der Wert des "Welcomedrinks" nicht nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS 1996 in Abzug zu bringen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Die Regelung sieht eindeutig die Abzugsfähigkeit der Beträge für Speisen und Getränke ausschließlich bezogen auf das Entgelt i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 vor (vgl. VG Stade, Urt. v. 19.10.2006 - 1 A 1441/06 -, juris, zu einer entsprechenden Bestimmung, die ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Beträgen für Speisen oder Getränke vorsieht, die im auf der Karte angegebenen Preis oder in dem Entgelt enthalten sind). Das Entgelt ist ein Betrag, der höher oder mit Genehmigung des Stadtsteueramtes nachweisbar niedriger ist als der auf der Karte angegebene Eintrittspreis, bzw. die gesamte Vergütung, die für die Teilnahme an der Veranstaltung erhoben oder freiwillig geleistet wird. Nur wenn ein solchermaßen vom Eintrittspreis abweichendes Entgelt erhoben wird, soll nach dem klaren Wortlaut der Satzung die Möglichkeit der Absetzbarkeit bestehen. Vorliegend ist aber von den Besuchern kein Entgelt im vorstehenden Sinne, also ein Betrag, der höher oder mit Genehmigung des Stadtsteueramtes nachweisbar niedriger ist als der auf der Karte angegebene Eintrittspreis, zu entrichten gewesen, sondern nur der Eintrittspreis in Höhe von 8,00 DM. Eine Anrechnung des Getränkepreises auf den Eintrittspreis sieht die Satzung nicht vor. Anders würde es sich verhalten, wenn auf der Eintrittskarte etwa gestanden hätte: "Eintritt 4 DM/Welcomedrink im Wert von 4 DM"; dann wäre von einem Entgelt in Höhe von 8,00 DM auszugehen, das den Eintrittspreis übersteigt. So war aber nach dem Vorbringen des Klägers - insbesondere im Verfahren Az. 4 B 223/01 des Verwaltungsgerichts Schwerin - die Eintrittskarte nicht gestaltet. 62 Folglich ist die Erhebung einer Kartensteuer auch nicht wegen § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS 1996 ausgeschlossen; dem bundesrechtlichen Aufwandsbegriff lässt sich auch nicht etwa ein generelles Verrechnungsgebot entnehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2004 - 9 C 3.03 -, BVerwGE 120, 175 - zitiert nach juris). Die Kartensteuer beliefe sich im Monat August 2000 für die Samstagsveranstaltungen der Höhe nach auf 886,55 DM (857 x 8 DM = 6856 DM abzgl. USt = 5.910,30 x 15 %); mangels Anmeldung käme mindestens eine entsprechende Schätzung für den Monat September 2000 in Betracht, wegen des zusätzlichen Samstags müsste sie an sich sogar höher ausfallen. 63 Die tatsächliche Erhebung als Pauschsteuer war folglich als solche zwar unrichtig, führt aber hinsichtlich der Steuerhöhe nicht zur Rechtswidrigkeit bzw. nicht zu einer Rechtsverletzung auf Seiten des Klägers. Insoweit käme es auch auf die Größe der benutzten Räume nicht an; für die Samstagsveranstaltungen hätte der jeweils festgesetzte Steuerbetrag unter dem Blickwinkel der geringeren Raumgröße nicht reduziert werden müssen. 64 bb) Zum gleichen Ergebnis gelangt man unabhängig von den vorstehenden Erwägungen unter folgendem Blickwinkel: § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS 1996 würde, selbst wenn er auch einen Abzug vom Eintrittspreis regeln wollte, ersichtlich sicherstellen wollen, dass der Eintrittspreis für eine Vergnügungsveranstaltung nur insoweit Maßstab der Vergnügungssteuer als Kartensteuer ist, als er tatsächlich den wirtschaftlichen Aufwand widerspiegelt, den der Besucher mit dem Konsum der vergnügungssteuerpflichtigen Leistung betreibt. Entscheidet sich der Satzungsgeber dafür, grundsätzlich alle im Eintrittspreis enthaltenen Speisen und Getränke mit dem Eintrittspreis zu verrechnen, muss deren Bestimmung und Bewertung in einer Weise erfolgen, die dem Ziel der Vorschrift gerecht wird, den für das eigentlich steuerpflichtige Vergnügen betriebenen Aufwand einigermaßen realitätsnah zu erfassen. Dies verlangt der verfassungsrechtliche Aufwandsbegriff und der Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Im Eintrittspreis enthaltene vergnügungssteuerfreie Leistungen dürfen daher nicht isoliert nach ihrem sonstigen objektiven Verkehrswert bestimmt werden, sondern müssen realitätsgerecht mit dem Wert erfasst werden, den sie im Rahmen der konkreten vergnügungssteuerpflichtigen Gesamtveranstaltung bei typisierender Betrachtung für den durchschnittlichen Besucher haben. Insbesondere wenn die Berechtigung zur Nutzung der Nebenleistung, wie hier des "Welcomedrinks", zwangsweise mit dem Eintrittspreis für die Hauptleistung verknüpft ist und diese Nebenleistung bei typisierender Betrachtungsweise auch keine von dem Konsumenten der Hauptleistung erwartungsgemäß vielfach nachgefragte Zusatzleistung ist, spricht Vieles dafür, dass der für diese Nebenleistung im Eintrittspreis enthaltene Wertanteil den Vergnügungsaufwand des Gastes nicht schmälert. Vielmehr spiegelt er das Gegenteil wider, weil der Gast diese Zusatzbelastung typischerweise in Kauf nimmt, um dem eigentlich erwünschten Vergnügen, das der Gesamtveranstaltung ihr Gepräge gibt, nachzugehen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 03.03.2004 - 9 C 3.03 -, BVerwGE 120, 175 - zitiert nach juris; VG Stade, Urt. v. 19.10.2006 - 1 A 1441/06 -, juris). Bereits aus dem dem Vergnügungssteuerrecht zugrunde liegenden Aufwandsbegriff ist deshalb zu schlussfolgern, dass der "Welcomedrink" von dem Eintrittspreis nicht wertmäßig abzusetzen ist. 65 cc) Schließlich wäre unter dem Aspekt der unzulässigen Umgehung der Steuerpflicht (vgl. § 42 AO) die Wertung vorzunehmen, dass die ausgegebenen "Eintrittskarten" in Wirklichkeit keine Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise im Sinne der Vergnügungssteuersatzung sind. 66 Wäre der am Eintrittspreis als Grundlage der Kartensteuer bemessenen Vergnügungsaufwand durch Verrechnung mit dem inbegriffenen Getränk nach der Satzung als vollständig aufgezehrt zu beurteilen, würde dies gegen Bundesrecht verstoßen, weil damit zugleich jeglicher besteuerungsfähige Aufwand i.S. des Art. 105 Abs. 2 a GG verneint und wegen der formalen Ausgabe von Eintrittskarten auch eine Berechnung der Vergnügungssteuer als Pauschsteuer zur Rechtfertigung des angefochtenen Steuerbescheids ausgeschlossen wäre. Damit würde der bundesrechtliche Aufwandsbegriff i.S. des Art. 105 Abs. 2 a GG in unzulässiger Weise verkürzt werden. Dieser ist Ausdruck und Indikator dafür, dass mit der Aufwandsteuer, wie Art. 105 Abs.2a GG es voraussetzt, die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen wird. Ausschlaggebendes Merkmal für den Aufwand ist danach der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der vom Besucher einer Vergnügungsveranstaltung zu entrichtende Eintrittspreis ist demzufolge lediglich einer von mehreren möglichen Anknüpfungspunkten für die Bemessung der Vergnügungssteuer. Soweit der Eintrittspreis den "individuellen, wirklichen Vergnügungsaufwand" des Besuchers der Veranstaltung wiedergibt, ist er ein zweifellos sachgerechter Maßstab für die Vergnügungssteuer. Dies muss mit der Anknüpfung an das Eintrittsgeld indes nicht notwendig der Fall sein. Gerade im Bereich der Vergnügungsveranstaltungen gibt es für den Betreiber zahlreiche, in seinem unternehmerischen Ermessen stehende Möglichkeiten, die grundsätzlich vergnügungssteuerpflichtige Gesamtveranstaltung so zu organisieren, dass der Umsatz nicht oder nur zu einem gewissen Teil über den Eintrittspreis, daneben aber auch etwa über ein gastronomisches Angebot oder andere entgeltpflichtige Nebenleistungen erwirtschaftet wird. Dann wird der vom Besucher der Veranstaltung für die Bemessung der Vergnügungssteuer maßgebliche und auch nach außen erkennbare wirtschaftliche Aufwand, den er für den Konsum der Vergnügungsveranstaltung betreibt, nicht oder nur zu einem Teil im Eintrittspreis abgebildet. Diesem Umstand trägt die Vergnügungssteuersatzung der Hansestadt Rostock an sich in grundsätzlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung, dass sie neben der am Eintrittspreis orientierten Kartensteuer ergänzend die Erhebung der Vergnügungssteuer als Pauschsteuer nach der Größe des genutzten Raumes vorsieht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 03.03.2004 - 9 C 3.03 -, BVerwGE 120, 175 - zitiert nach juris). Diese ergänzende Form der Steuererhebung darf nicht durch eine Auslegung konterkariert werden, die letztlich doch darauf hinaus liefe, den von den Besuchern der Diskothek nach außen erkennbar getätigten wirtschaftlichen Aufwand von der Vergnügungssteuer frei zu stellen. Es erschiene auch gleichheitswidrig, die Vergnügungssteuerpflichtigkeit eines Diskothekenbesuchs gleichsam der Geschicklichkeit des Veranstalters hinsichtlich der Entgeltgestaltung anheimzustellen. 67 Dann wäre die Erhebung einer Pauschsteuer nach § 12 VStS 1996 auch für die Samstagsveranstaltungen - wie vom Beklagten vorgenommen - in der korrigierten Fassung nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 06. Mai 2009 zulässig. 68 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 69 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §708 Nr. 11, 711 ZPO. 70 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.