Beschluss
2 M 68/09
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 26. März 2009 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragstellerin Akteneinsicht nach § 34 Abs. 4 KV M-V zu gewähren. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil die Anforderungen an Darlegung und Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht erfüllt seien. Es sei bereits zweifelhaft, müsse aber vorliegend nicht entschieden werden - so das Verwaltungsgericht -, ob die zu fordernde qualifizierte Dringlichkeit allein aus dem nahen Ende der gegenwärtigen Kommunalwahlperiode hergeleitet werden könne. Es fehle jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. 3 Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. 4 Nach dieser Vorschrift muss die Begründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer muss nicht nur deutlich machen, inwieweit er die Ausführungen des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft hält, es ist vielmehr erforderlich, auch die Gründe darzulegen, "aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist". 5 Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerdebegründung lediglich gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs. Die Beschwerdebegründung müsste sich jedoch darüber hinausgehend dazu verhalten, weshalb ein Anordnungsgrund vorliegend gegeben sein soll. Die besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung wäre glaubhaft zu machen gewesen (vgl. § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 6 Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 07. September 2006 (- 2 M 36/06 -, zit. nach juris Rn. 4) ausgeführt hat, 7 "mag es Fallkonstellationen geben, bei denen sich aus der Kritik an der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung bereits ergibt, weshalb der Beschwerdeführer auch das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis für unzutreffend und die Entscheidung demzufolge für im Sinne seines Antrags abzuändern hält. Dies ist aber regelmäßig dann nicht der Fall, wenn das Verwaltungsgericht einen Fall nicht "durchgeprüft" hat, etwa wenn es einen Antrag bereits als unzulässig angesehen hat. In diesem Fall würde es nicht genügen, wenn sich die Beschwerdebegründung nur mit Zulässigkeitsfragen befassen würde. Der Beschwerdeführer muss jedenfalls grundsätzlich außerdem noch darlegen, warum er seinen Antrag auch für begründet hält. Dies ergibt sich auch daraus, dass das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO "nur die dargelegten Gründe" prüft (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO 14. Aufl., § 146 Rn. 22; Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 146 Rn.41)". 8 Nach dem oben Ausgeführten ist die Beschwerde unzulässig. Die mit Schriftsatz vom 23. April 2009 vorgelegte Beschwerdebegründung befasst sich ausschließlich mit dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin führt aus, warum sie ihrer Auffassung nach den Fraktionsstatus nicht gemessen an § 23 Abs. 5 KV M-V verloren hat, so dass sie ihr Akteneinsichtsbegehren auf § 34 Abs. 4 KV M-V stützten könne. In der Beschwerdebegründungsschrift fehlt es ebenso wie im Schriftsatz vom 06. April 2009 an Angaben zum Anordnungsgrund. Um eine einstweilige Anordnung zu erwirken, reicht es jedoch nicht aus, nur den Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 07.09.22006 - 2 M 36/06 -, a.a.O. Rn. 5). 9 Ob Darlegungen zum Anordnungsgrund im Einzelfall verzichtbar sind, wenn der Anordnungsgrund auf der Hand liegt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn wie das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt hat, ist es zumindest "zweifelhaft", ob die zu fordernde qualifizierte Dringlichkeit für das Akteneinsichtsbegehren der Antragstellerin allein aus dem nahen Ende der gegenwärtigen Kommunalwahlperiode hergeleitet werden kann. 10 Schließlich genügt auch der pauschale Hinweis am Ende des Schriftsatzes vom 23. April 2009, mit dem zur Begründung der Beschwerde ohne nähere Erläuterung auf den Antragschriftsatz vom 19. März 2009 Bezug genommen wird, dem Begründungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. 11 Dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geregelten Darlegungserfordernis wird eine Beschwerdebegründung nur dann gerecht, wenn ihr ein strukturiertes und sich mit den Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzendes Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, die Beschwerdegerichte in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage eines substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers einstweilige Rechtschutzverfahren beschleunigt abzuwickeln (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.02.2008 - 11 CE 07.3089 -, zit. nach juris, Rn. 13; OVG M-V, Beschl. v. 07.10.2003 - 1 M 34/03 -, zit. nach juris Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 146 Rn. 41; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 146 Rn. 21; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 146 Rn. 79). 12 Die bloße (General-)Verweisung auf einen erstinstanzlichen Antragsschriftsatz ohne näher zu spezifizieren, auf welches Vorbringen Bezug genommen werden soll, genügt dem Darlegungserfordernis nicht. Auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich gebotenen rechtsschutzfreundlichen Auslegung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, zit. nach juris Rn. 15; Beschl. v. 02.09.2002 - 1 BvR 476/01 -, zit. nach juris Rn. 10 m.w.N.) ergibt sich nichts anderes. Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit eines argumentativen Vortrags im Beschwerdeverfahren vermag der Senat auch mit Rücksicht auf die erstinstanzlich geltend gemachte besondere Dringlichkeit wegen des Auslaufens der Kommunalwahlperiode nicht insoweit zu erkennen, als von dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO abzusehen wäre. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).