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Urteil

2 L 232/06

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 01.06.2006 wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Beklagten vom 22./23. Oktober 2004 bzw. 26. November 2004, über die Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks an die Beigeladenen betreffen, nichtig ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten des Klägers abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger, ein Mitglied der beklagten Jagdgenossenschaft, wendet sich gegen die Wirksamkeit eines Beschlusses zur Neuverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks. 2 In der Sitzung vom 22. bzw. 23.10.2004 beschloss die Genossenschaftsversammlung einstimmig, den gemeinschaftlichen Jagdbezirk an fünf Jagdgenossen zu verpachten. Nachdem in zwei Wahlgängen zwei Pachtbewerber - die Beigeladenen - gewählt worden waren und ein dritter Durchgang kein Ergebnis erbracht hatte, wurde die Versammlung vom Versammlungsleiter abgebrochen mit dem Hinweis, dass in zwei Wochen die Fortsetzung der Jagdvergabe erfolge. Am 26.11.2004 fand eine weitere Mitgliederversammlung statt, um die Vergabe der Jagdpacht weiterzuführen und abzuschließen. Der letzte Punkt des Protokolls lautet: 3 In Verantwortung der Wahlkommission erfolgte der 4. Wahlgang. Es erhielt keiner der zur Wahl anstehenden Jagdpächter die Stimmen- und Flächenmehrheit. Die Wahl wurde abgeschlossen. Als Jagdpächter stehen somit Herr L. und Herr N. (die Beigeladenen) fest. Mit ihnen wird der Jagdvorstand in einer der nächsten Vorstandssitzungen den Inhalt des Pachtvertrages beraten und beschließen. 4 Am 27.12.2004 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten und insbesondere geltend gemacht, zur Genossenschaftsversammlung vom 26.11.2004 sei nicht ordnungsgemäß eingeladen worden. 5 Im März 2005 schloss die Beklagte mit den Beigeladenen einen Jagdpachtvertrag; die ihnen beim Abschluss mit ausgehändigte "Anlage" enthält folgende Klausel: 6 Dem Pächter wird ferner mitgeteilt, dass der Jagdgenossenschaft ein Rechtsstreit mit den Jagdgenossen A. (Kläger) und K. anhängig ist. Sollte ein richterlicher Bescheid eine neue Pachtvergabe herbeiführen, so ist dieser Pachtvertrag davon betroffen. 7 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 01.06.2006 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen u.a. ausgeführt, dass dem Kläger das für die Feststellung der Nichtigkeit der genannten Verpachtungsbeschlüsse erforderliche berechtigte Interesse fehle, weil inzwischen die Pachtverträge abgeschlossen seien. Die Wirksamkeit der Pachtvergabe im Außenverhältnis sei unabhängig von den den Verträgen zugrunde liegenden Beschlüssen der Genossenschaftsversammlung. 8 Der Senat hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zugelassen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 10 Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 11 Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Dem Kläger fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. 12 Bei der Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer Jagdgenossenschaft geht es um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, das Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. Ein einzelner Jagdgenosse ist klagebefugt, wenn er geltend machen kann, der Verpachtungsbeschluss sei durch Verletzung solcher Normen zustande gekommen, die der Wahrung der organschaftlichen Rechte, also der Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte der Jagdgenossen dienen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.2003 - 5 S 1797/02 -, m.w.N., zit. nach juris). Die Abstimmung einer Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft über die Pachtvergabe ist bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist grundsätzlich unwirksam (vgl. Bayr. VGH, Urt. v. 19.03.1987 - 19 B 86.02486 -, zit. nach juris). 13 Zwar mag es im Allgemeinen zutreffen, dass - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - die Wirksamkeit eines Pachtvertrages nicht davon berührt wird, dass der dem Verpachtungsabschluss zugrunde liegende Beschluss des zuständigen Organs nicht rechtmäßig zustande gekommen ist und dass das berechtigte Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses mit dem Vertragsabschluss entfällt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.1993 - 8 A 10439/93 -, zit. nach juris). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die vertragsschließenden Parteien in den Vertrag eine Klausel aufnehmen, wonach dieser von dem "Rechtsstreit" um die Wirksamkeit des Vergabebeschlusses "betroffen" ist, wie dies - wie im Tatbestand ausgeführt - im vorliegenden Fall geschehen ist. Wie diese Klausel letztlich zu bewerten ist, z.B. als auflösende Bedingung oder als besonderer Aufhebungs- bzw. Kündigungsgrund, spielt für die Beurteilung des Feststellungsinteresses keine entscheidende Rolle. Hierfür reicht es aus, dass der Kläger durch den Erfolg seiner Klage auf "eine neue Pachtvergabe" hinwirken kann. 14 Soweit die Beigeladenen der Auffassung sind, die zitierte Klausel sei nicht Gegenstand des Vertrages geworden, da sie nicht im Vertragstext selbst stehe, vermag dies ihre Rechtsposition nicht durchgreifend zu verbessern. Durch das Überreichen der Anlage mit dem Vertragsschluss hat die Beklagte hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses davon abhängen sollte, dass die Beigeladenen diese Klausel akzeptieren würden. Ersichtlich wollte die Beklagte mit Rücksicht auf diesen Rechtsstreit gegenüber dem Kläger keine vollendeten (im Sinne nicht bisher rückgängig zu machender) Tatsachen schaffen. Sollten die Beigeladenen dies - etwa in dem sie die "Anlage" selbst nicht unterschrieben haben - nicht hingenommen haben, lägen insgesamt keine übereinstimmenden Willenserklärungen zum Vertragsabschluss vor, sodass dieser bereits deshalb von vornherein gescheitert wäre. 15 Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Feststellung. 16 Der Beschluss der Beklagten vom 22. und. 23. Oktober bzw. 26. November 2004 zur Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks an die Beigeladenen ist nichtig. 17 Die Versammlung vom 26.11.2004 ist nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5 Abs. 2 der Genossenschaftssatzung einberufen worden. Danach sind Versammlungen der Jagdgenossen unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch öffentliche Bekanntmachung in der jeweils betroffenen Gemeinde entsprechend deren Hauptsatzung einzuberufen. Die maßgebliche Regelung im § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde S. lautet: 18 Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch Abdruck im amtlichen Mitteilungsblatt "T. Nachrichten". 19 Eine derartige Bekanntmachung ist hier für die Versammlung am 26.11.2004 jedenfalls nicht rechtzeitig erfolgt. Dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers sind die anderen Verfahrensbeteiligten nicht entgegengetreten. Auch nach den Verwaltungsvorgängen ist eine ordnungsgemäße Ladung nicht festzustellen. 20 Dies führt dazu, dass der in der Sitzung vom 26.11.2004 gefasste Beschluss über die Pachtvergabe an die Beigeladenen unwirksam ist. Die Beschlüsse vom 22. bzw. 23.10.2004 sind davon lediglich insoweit miterfasst, als die in ihnen gewählten Beigeladenen in der Sitzung vom 26.11.2004 zu alleinigen Pächtern bestimmt worden sind. An der Wirksamkeit des in der Sitzung am 22. bzw. 23.10.2004 gefassten Beschlusses, den Jagdbezirk an fünf Jagdgenossen zu verpachten, bestehen allerdings keine Zweifel. Unwirksam ist allerdings der in der Sitzung am 26.11.2004 sinngemäß gefasste Beschluss, die Zahl der Pächter auf zwei (nämlich die in der Sitzung zuvor gewählten Beigeladenen) zu verringern und mit ihnen die Verträge abzuschließen. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie keine Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Ihre außergerichtlichen Kosten sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie der Klage entgegengetreten sind. 22 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 23 Die Revision ist nicht zuzulassen nach § 132 Abs. 2 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.