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Beschluss

1 L 222/08

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09. September 2008 - 4 A 759/03 - wird abgelehnt. Die Klägerin hat auch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 9.495,95 EURO festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin ist - nach Zustellung des Urteils am 18. September 2008 - per Telefax am Montag, den 20. Oktober 2008 bei dem Verwaltungsgericht und damit frist- und formgerecht eingegangen (§124a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO) und zugleich begründet worden (§ 124a Abs.4 Sätze 4 und 5 VwGO). Der Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe liegen nicht vor. 2 1. Dies gilt zunächst für den zur Begründung angeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3 Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. BVerwG, 01.02.1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; 10.05.1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N.). 4 In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. 5 Gemessen an diesem Maßstab kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - berufen. 6 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Beitragserhebung des Beklagten sei in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang rechtmäßig. Der Beklagte habe anders als bei der Berechnung des mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. November 2002 zunächst geforderten Betrages von 14.334,78 das Abrechnungsgebiet mit der nunmehr vorgenommenen Neuberechnung zutreffend bestimmt. Da sich die abzurechnende Anlage, an der das Grundstück der Klägerin anliege, nur über die Länge des "Bauabschnittes I" erstrecke und nicht - wie zunächst angenommen und es sich erst im gerichtlichen Verfahren als unrichtig herausgestellt habe - über die Länge der beiden Bauabschnitte I und III, würden auch nur die hier anliegenden Flächen bevorteilt mit der Folge, dass das Abrechnungsgebiet auf den "Bauabschnitt I" zu begrenzen sei. Zutreffend habe der Beklagte nunmehr auch die Ausbaukosten gemäß der als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 13. Dezember 2007 übersandten Auflistung vom 7. Dezember 2007 auf den Ausbau der Anlage in Länge lediglich des "Bauabschnittes I" begrenzt. Die mit dem Erlass des Kostenspaltungsbeschlusses des Beklagten vom 21. November 2002 enstandene Beitragspflicht für den Ausbau von Fahrbahn, Gehweg und Beleuchtung betrage daher für das Grundstück der Klägerin nicht - wie zunächst angenommen - 14.334,78 Euro, sondern vielmehr nur 9.494,95 Euro. 7 Die Klägerin wendet dagegen ein, das angefochtene Urteil übersehe, dass es keinen wegen der Neuberechnung des Beitrages erforderlichen Kostenspaltungsbeschluss gebe. Der Beschluss vom 21. November 2002 legitimiere die im Dezember 2007 vorgenommene Abrechnung nicht. Gegenstand dieses Beschlusses sei die selbständige Abrechnung der Teileinrichtungen zusammengefasst für den Bauabschnitt I und III gewesen. Ein Willensentschluss der Gemeinde, die drei Teileinrichtungen bezüglich der selbständig abzurechnenden Anlage (Bauabschnitt I) gesondert abzurechnen, existiere nicht. Die nachträglich vorgetragenen Rechtfertigungsgründe für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Höhe von 9.495,95 Euro hätten bei Erlass des Bescheides nicht vorgelegen. Der angefochtene Bescheid sei daher nicht nur rechtswidrig, soweit er über diesen Betrag hinausgehe, sondern in ganzem Umfang. 8 Diese Überlegungen führen nicht zum Erfolg. Das von dem Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis einer teilweisen Aufhebung des streitigen Beitragsbescheides und Abweisung der Klage, soweit der geforderte Beitrag den Betrag von 9.495,95 Euro nicht übersteige, ist - soweit das Zulassungsvorbringen Anlass zur Prüfung bietet - nicht zu beanstanden. Der Beitragsbescheid vom 22. November 2002 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. März 2003 sind danach allein rechtswidrig, soweit die Beitragsforderung den genannten Betrag übersteigt. 9 a. Die Klägerin irrt, wenn sie den Standpunkt vertritt, der Kostenspaltungsbeschluss vom 21. November 2002 könne der hier in Rede stehenden Veranlagung nicht zugrundegelegt werden, da er auf der Annahme des Beklagten gründe, die Beitragserhebung solle für die Bauabschnitte I und III gemeinsam, aber nicht für eine Anlage gesondert (Bauabschnitt I) erfolgen. Die Regelung eines Kostenspaltungsbeschlusses (§ 7 Abs. 3 KAG) bezieht sich allein darauf, den Ausbau einer Anlage schon gesondert für einzelne Teileinrichtungen abrechnen zu können, ohne dass bereits der Ausbau der gesamten Anlage beendet wäre und dementsprechend die Beitragspflichten für den Gesamtausbau schon entstanden wären. Er regelt nicht die Abrechnung der Ausbaukosten in Hinblick auf die längenmäßige Ausdehnung der Anlage, hat also nichts zu tun mit einer "Querspaltung" der Ausbaumaßnahme. Sein Gegenstand kann daher nicht sein, die gemeinsame Abrechnung verschiedener Anlagen, verschiedener Bauabschnitte oder einzelner oder mehrerer verschiedener Abschnitte der Anlage i.S.v. § 8 Abs. 4 KAG zu ermöglichen. Die gemeinsame Abrechnung verschiedener Anlagen ist grundsätzlich bereits - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - unzulässig, da dann Ausbauaufwand einer fremden Anlage auf nicht bevorteilte Anlieger (mit-)umgelegt würde. Die Abrechnung nur einzelner Abschnitte der Anlage ist Gegenstand eines Abschnittsbildungsbeschlusses (§ 8 Abs. 4 KAG). Bestimmt die Gemeinde, die ausgebaute Anlage bzw. das, was sie nach ihrer Rechtsauffassung für die (selbständige) Anlage hält, vor Beendigung des Ausbaus der gesamten Anlage nach Teileinrichtungen getrennt abzurechnen, so erstreckt sich diese Entscheidung auch auf das, was sich bei zutreffender Rechtsauffassung unter Zugrundelegung der sog. natürlichen Betrachtungsweise als einheitliche Anlage darstellt bzw. auf die sich nach entsprechender wirksamer Abschnittsbildung ergebenden längenmäßigen Teile dieser Anlage. Hält die Gemeinde demgemäß drei Bauabschnitte einer Straße für eine einzige selbständige Anlage im Sinne des hier maßgeblichen erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffes und ordnet die Kostenspaltung für einzelne Teileinrichtungen an, so gilt dieser Willensentschluss auch dann, wenn es sich bei dem ausgebauten Straßenstück bei rechtlich zutreffender Betrachtung um drei Anlagen handelt, und zwar für jede einzelne dieser Anlagen. Etwas anderes mag gelten, wenn der Kostenspaltungsbeschluss anderslautende Festlegungen trifft. Derartiges macht das Zulassungsvorbringen jedoch nicht geltend und ist dem Beschluss vom 21. November 2002 auch nicht zu entnehmen. 10 Hat die Gemeinde einen Kostenspaltungsbeschluss wie den vorliegenden vom 21. November 2002 gefasst, so wäre ein weiterer Kostenspaltungsbeschluss, den die Gemeinde erließe, nachdem sich die zutreffende Ausdehnung der Anlage herausgestellt hat, auch rechtlich irrelevant. Da die Baumaßnahme für die beabsichtigten Teileinrichtungen abgeschlossen sowie die Straße für die Öffentlichkeit freigegeben worden war und die letzten Unternehmerrechnungen im April 2002 eingegangen waren, waren die sachlichen Beitragspflichten nach § 8 der Ausbaubeitragssatzung vom 19. Februar 2002 für die ausgebauten Teileinrichtungen der L. im Umfang des Bauabschnitts I, der nach späterer Erkenntnis im gerichtlichen Verfahren der für die Veranlagung anzunehmenden selbständigen Anlage längenmäßig entspricht, entstanden. Dies geschah mit Schaffung des Kostenspaltungsbeschlusses am 21. November 2002 als letzte noch offene Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflichten kraft Gesetzes (vgl. dazu ausführlich Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 20, Rn. 3) ohne weiteres Zutun der Gemeinde. Sind die Beitragspflichten aber einmal entstanden, sind sie durch eine spätere Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen nicht mehr veränderlich. Ein weiterer Kostenspaltungsbeschluss ginge rechtlich ins Leere. 11 b. Daraus folgt zugleich, dass die Klägerin irrt, wenn sie meint, mit der Neuberechnung des Aufwandes im Dezember 2007 seien "Gründe für die Rechtmäßigkeit des Bescheides vorgebracht worden, die bei dessen Erlass überhaupt noch nicht vorgelegen hätten". Mit der Herausrechnung des auf die Anlage L. (im Umfang des Bauabschnittes I) entfallenden Ausbauaufwandes aus dem Gesamtaufwand hat der Beklagte nur die rechnerischen Voraussetzungen für die genaue Bestimmung der schon im Jahre 2002 in dieser Höhe für das Grundstück der Klägerin entstandenen Beitragspflichten geschaffen. Anlass für diese Neuberechnung ist der gerichtliche Aufklärungsbeschluss vom 12. Oktober 2007 gewesen, mit dem das Verwaltungsgericht die für die Errechnung des auf das Grundstück der Klägerin entfallenden Straßenausbaubeitrages notwendigen Parameter ermittelt hat. Dies hat das Verwaltungsgericht getan, um seiner Verpflichtung zur Prüfung nachkommen zu können, in welcher Höhe der angefochtene Beitragsbescheid aufrechterhalten werden kann. Bei Abgabenbescheiden handelt es sich nämlich um teilbare Geldleistungsverwaltungsakte, die sich als nur in bestimmter Höhe, mithin als teilweise rechtmäßig erweisen können. Nur "soweit" der Abgabenbescheid rechtswidrig ist, darf (und muss) ihn das Gericht nach § 113 Abs. 1 VwGO aufheben. Daher hat es den in einer geltend gemachten Abgabenforderung enthaltenen rechtmäßigen Betrag zu ermitteln. Kann die Behörde eine Sachverhaltsermittlung besser durchführen als das Gericht, kann die Behörde - wie hier - aufgefordert werden, etwa einen neuen Beitragssatz oder die auf ein Grundstück des Abrechnungsgebietes entfallende Beitragsforderung zu berechnen (vgl. zum Ganzen BVerwG, 18.11.2002 - 9 C 2/02 -; 04.09.2008 - 9 B 2/08 -, beide veröffentlicht in juris). Dies ist hier geschehen. Daraufhin hat der Beklagte unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend hingewiesen. Von einem "Nachschieben von Gründen" oder der unzulässigen Berücksichtigung eines neuen Sachverhaltes kann daher ebensowenig die Rede sein, wie von einer "Wesensänderung" des Verwaltungsaktes. Das Gericht hat über denselben Verwaltungsakt entschieden, den die Klägerin angefochten hat, diesen zum Teil aufgehoben und die Klage im Umfang der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes abgewiesen. 12 2. Für den eingangs der Beschwerdeschrift genannten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) fehlt es bereits an jeglicher Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 13 3. Die in dem angefochtenen Urteil getroffene Kostenentscheidung begegnet nach all dem keinen rechtlichen Bedenken. 14 Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 GKG. Der angefochtene Bescheid ist nur noch insoweit Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gewesen als er einen Ausbaubeitrag i.H.v. 9.495,95 Euro festsetzt. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG). 17 Hinweis: 18 Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).