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Beschluss

3 L 229/05

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16.02.2005 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Kläger waren 1999 - und sind es heute noch - in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer der Flurstücke 33/4 und 34 der Flur 2 der Gemarkung B.. An das Flurstück 33/4 grenzte das Flurstück 23 und an das Flurstück 34 das Flurstück 35 jeweils der Flur 2 der Gemarkung B.. Das Flurstück 35 stand 1999 im Eigentum der Eheleute Y. und Z., das Flurstück 23 im Eigentum des Herrn X.. 2 Am 05.11.1998 stellte Herr A., nach Aktenlage Pächter der Flurstücke 23 und 35, einen Antrag auf Grenzpunktfeststellung betreffend die Flurstücke 33/4 und 34 sowie auf Grenzfeststellung und Zerlegung bezogen auf die Flurstücke 20/6, 44 und 45 der Flur 2 der Gemarkung B.. Einen Antrag der Eigentümer der Flurstücke gibt es nicht. Der Beklagte führte am 18.02.1999 eine Grenzfeststellung hinsichtlich der Flurstücke 23 und 33/4 sowie 34 und35 durch. Die Eigentümer X. und Y. waren im Termin der Grenzfeststellung anwesend und verzichteten auf einen Rechtsbehelf. Der Eigentümer Z. verzichtete schriftlich auf einen Rechtsbehelf. 3 Der Beklagte übersandte den Klägern jeweils eine Grenzfeststellungs- und Abmarkungsmitteilung, datierend vom 19.02.1999, auf der der Beklagte als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur aufgeführt ist. In der Rechtsbehelfsbelehrung wird formuliert: "Der Widerspruch ist bei mir (Behördenbezeichnung und Anschrift siehe oben) ... zu erheben". Den Widerspruch der Kläger wies die Widerspruchsbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2001 zurück; die dagegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 16.02.2005 abgewiesen. 4 Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung und führen zur Begründung an, es beständen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Klage sei zulässig, weil die Kläger Grundstückseigentümer der Flurstücke 33/4 und 34 seien. Der angefochtene Bescheid vom 19.02.1999 sei nichtig, jedenfalls rechtswidrig, weil er die ausstellende Behörde nicht erkennen lasse. Dies wird näher dargestellt. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe sich auch aus der fehlenden Zustimmung der klagenden Grundstückseigentümer zur Vermessung. Diese sei zwingend. Auch die erforderliche vorherige Zustimmung der weiteren Grundstückseigentümer fehle. Die Richtigkeit der Vermessung sei substantiiert bestritten worden, ohne dass das Verwaltungsgericht dies zur Kenntnis genommen habe. Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung. Es sei zum einen die Rechtsfrage zu klären, ob sämtliche von einer Grenzfeststellung oder Abmarkung betroffenen Grundstückseigentümer eine Zustimmung zum Verfahren erteilen müssten, wenn eine andere Person den Antrag auf Liegenschaftsvermessung stellt, und zum anderen, ob ein ohne Zustimmung der Grundstückseigentümer erlassener Grenzfeststellungs- und Abmarkungsbescheid dann rechtswidrig sei, wenn ein betroffener Eigentümer nicht zustimmt. Die Berufung sei auch wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen, da die zur Grenzfeststellung und Abmarkung verwendeten Dokumente weder nachvollziehbar noch verlässlich seien. Schließlich sei das gerichtliche Verfahren unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht durchgeführt worden. Das Verwaltungsgericht habe auch gegen Denkgesetze verstoßen, weil es die fehlende Zustimmung der Kläger ignoriert habe. 5 Der im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht postulationsfähige Beklagte hat sich persönlich im Zulassungsverfahren gemeldet. II. 6 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. 7 Ernstliche Zweifel liegen nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats bereits dann vor, wenn die Begründung des Zulassungsantrages durch entsprechende Argumentation gegen die tragenden Gründe des angegriffenen Urteils Anlass für eine berufungsgerichtliche Überprüfung des Urteils geben, weil eine andere Entscheidung in der Sache möglich erscheint. Gemessen an diesem Maßstab ergibt sich aus den Gründen des Zulassungsantrages nicht, dass in einem Berufungsverfahren eine andere Entscheidung als die, die das Verwaltungsgericht getroffen hat, möglich sein wird. 8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht die Klage teilweise für unzulässig gehalten hat, weil sich die Kläger gegen Entscheidungen in dem streitbefangenen Verwaltungsakt wenden, die sie ersichtlich nicht in ihren Rechten verletzen können. Dagegen machen die Kläger nichts Substantiiertes geltend. 9 Ernstliche Zweifel ergeben sich nicht aus den Überlegungen der Kläger im Zulassungsantrag zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes Grenzfeststellungs- und Abmarkungsmitteilung wegen fehlender Erkennbarkeit der ausstellenden Behörde. Der Senat ist wie die Kläger der Auffassung, dass es sich bei der Grenzfeststellungs- und Abmarkungsmitteilung vom 19.02.1999 um einen Verwaltungsakt handelt, der mangels spezialgesetzlicher Regelungen hinsichtlich der Formerfordernisse den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes MV (VwVfG M-V) unterliegt. Nach § 37 Abs.3 Satz 1 VwVfG M-V muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassene Behörde erkennen lassen und die Unterschrift des Behördenleiters enthalten. Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist Behörde im Sinne des § 1 Abs. 3 VwVfG M-V (OVG Greifswald, B. v. 12.03.2002 - 3 L 114/01, - NordÖR 2002, 216). § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG verlangt, dass aus dem Bescheid selbst die konkrete Behörde erkennbar ist. Das ist hier der Fall, denn der Bescheid enthält im Briefkopf die Formulierung "Vermessungsstelle: Vermessungsbüro H. & B." sowie den angekreuzten Vermerk "H. Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur". Der Begriff der Vermessungsstelle, der in §§ 1 Abs. 3, 2 Vermessungs- und Katastergesetz (vom 21.07.1992, GVOBl. 1992, 390) ausdrücklich verwendet und definiert wird, ergibt in Kombination mit der Bezeichnung "öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" die Behördenbezeichnung, denn es ist ersichtlich, dass hier ein beliehener Unternehmer in Ausübung seiner öffentlich-rechtlichen Beleihung tätig geworden ist. Die Betitelung der Grenzfeststellungs- und Abmarkungsmitteilung entspricht den gesetzlichen Mindestanforderungen. Für den Laien deutlich wird dies schließlich aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die ausdrücklich auf die Behörde "Vermessungsstelle öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" im Briefkopf hinweist. 10 Die Kläger zeigen auch mit ihren Argumenten zur fehlenden Einverständniserklärung der Grundstückseigentümer keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung auf. Die Kläger selbst haben ihre Zustimmung zur Grenzfeststellung nicht erteilt. Daraus folgt aber nicht, dass die Grenzfeststellung rechtswidrig ist. Denn dem Vermessungs- und Katastergesetz M-V ist nicht zu entnehmen, dass zur Grenzfeststellung ein Antrag aller davon betroffenen Grundstückseigentümer erforderlich ist. Ob dies in verwaltungsinternen Richtlinien gefordert wird, ist für die rechtliche Beurteilung durch das Gericht unerheblich. Eine notwendige allseitige Antragstellung ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften oder aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Es ist nichts Ungewöhnliches oder gar Rechtswidriges, wenn ein Eigentümer einen Verwaltungsakt beantragt, der möglicherweise in die Rechte der Nachbarn eingreift. Daraus folgt nicht, dass diese bei einem nur auf Antrag ergehenden Verwaltungsakt auch einen solchen Antrag stellen müssen, sondern ihre Rechtsstellung ist gegebenenfalls durch Beteiligungs- und Klagerechte geschützt. So liegt es auch im Vermessungsrecht: Ein Grundstückseigentümer kann unabhängig von der Zustimmung/Antragstellung eines Nachbarn eine Grenzfeststellung beantragen. Der Nachbar ist im Verfahren zu beteiligen und hat gegen den Grenzfeststellungsbescheid gegebenenfalls ein Klagerecht (vgl. bereits Senat, U. v. 20.06.2006 - 3 L 52/01 -, LKV 2007, 138). 11 Die Kläger weisen insoweit zu Recht weiter darauf hin, dass vor der Durchführung der Grenzfeststellung kein Berechtigter einen Auftrag an den Beklagten erteilt hatte; der Antrag stammt vom Pächter einiger der erfassten Flurstücke. Ein Pächter ist nicht dinglich berechtigt und daher auch nicht Berechtigter im Sinn des § 8 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BO-ÖbVI M-V) vom 02.06.1994 (GVOBl. S. 638). Auch ein vor der Amtshandlung eingegangener Antrag anderer Eigentümer von Flurstücken, die von der Grenzfeststellung betroffen waren, lag nicht vor. Eine antragsbedürftige, aber ohne Antrag erfolgte öffentlich-rechtliche Amtshandlung ist rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit kann aber geheilt werden, wenn der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-V. Ausreichend ist ein konkludentes Handeln derjenigen, die den Antrag stellen müssen, wenn nicht eine förmliche Antragstellung erforderlich ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008 § 45 Rn.16 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Eigentümer des Flurstücks 23 und die Miteigentümerin des Flurstücks 35 Frau Y. haben am Grenztermin am 18.02.1999 teilgenommen und im Termin auf Rechtsbehelfe verzichtet. Darin liegt zugleich die konkludente Antragstellung: wer an einer Grenzfeststellung teilnimmt und auf Rechtsbehelfe gegen die Ergebnisse der Grenzfeststellung verzichtet, macht dadurch deutlich, dass er mit diesem Verfahren einverstanden ist. Es wäre ein nicht zu rechtfertigender Formalismus, unter diesen Umständen einen ursprünglich fehlenden Antrag als nicht nachgeholt anzusehen. Der Miteigentümer Z. hat am 02.03.1999 seinen Rechtsbehelfsverzicht erklärt; für ihn gilt entsprechendes. 12 Schließlich zeigen die Kläger keine ernstlichen Zweifel mit ihrer Argumentation auf, dass Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass die für die Vermessung herangezogenen Unterlagen schon nach Darstellung des Beklagten unleserlich und kaum nachvollziehbar seien. Dem vorliegenden Verwaltungsvorgang lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte die von ihm herangezogenen Unterlagen für "unleserlich und kaum nachvollziehbar" gehalten hat. Er hat ausschließlich auf die schlechte Lesbarkeit der Kopien hingewiesen und dies auf den schlechten Zustand der Ausgangsrisse zurückgeführt. Die Darstellung der Kläger zu diesem Angriffspunkt lassen sich nicht auf den Verwaltungsvorgang oder den Vortrag des Beklagten im gerichtlichen Verfahren zurückführen. Die Kläger rügen allerdings zu Recht, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführt, sie hätten keine Einwendungen gegen die Vermessung selbst vorgebracht. Sie haben sich mit den bereits abgehandelten Einwendungen und der Behauptung im erstinstanzlichen Verfahren gemeldet, es seien Grenzmarken gesetzt worden. Dieser Vortrag ist allerdings unsubstantiiert und ungeeignet, eine Rechtsverletzung der Kläger geltend zu machen. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass sich die Fläche des Flurstücks 33/4 nicht verändert hat; dies ergibt sich aus der entsprechenden Eintragung im Grundbuch nach der Zerlegung des Flurstücks 33/4 in die Flurstücke 33/5 und 33/6 im Jahr 2006. 13 Die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe versäumt, die Widerspruchsakte beizuziehen, geht fehl. Ersichtlich ist die dem Bevollmächtigten der Kläger übersandte Verwaltungsakte die von der Widerspruchsbehörde geführte Widerspruchsakte. Anders wären die handschriftlichen Vermerke, die den Ablauf des Widerspruchsverfahrens betreffen, nicht erklärbar. Der Verwaltungsvorgang wurde im Übrigen von der Widerspruchsbehörde dem Verwaltungsgericht übersandt. 14 Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn sie entscheidungserheblich ist und ihre Beantwortung zur Fortbildung des Rechts oder der Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage nach der Notwendigkeit der Zustimmung aller von einer Grenzfeststellung betroffenen Eigentümer bei einem Antrag eines Dritten auf Vermessung beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz und den allgemeinen, bereits dargestellten verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen und ist zu verneinen. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es nicht. 15 Auch die zweite als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage beantwortet sich unmittelbar aus § 17 VermKatG M-V a.F. Kann der Grenzverlauf aus dem Kataster festgestellt werden, bedarf es keiner Zustimmung der Beteiligten (vgl. auch Kriegel/Herzfeld Katasterkunde Heft 6 Tz. 5.2.3; Senatsurteil vom 20.06.2006 - a.a.O.). 16 Die Kläger haben die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nicht dargelegt. Soweit sie sich darauf berufen, die Grenzfeststellung habe wegen unzulänglicher Unterlagen nicht rechtmäßig durchgeführt werden können, ist bereits ausgeführt worden, dass der diesbezügliche Vortrag der Kläger sich nicht auf den Verwaltungsvorgang zurückführen lässt. 17 Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den vollständigen Verwaltungsvorgang beigezogen, der auch das Widerspruchsverfahren umfasst und aus dem der Bevollmächtigte der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren als Auszug aus der Widerspruchsakte zitiert. 18 Der von den Klägern schließlich gerügte Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor; das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Vorbringen der Kläger ihre fehlende Zustimmung seiner Entscheidung zugrundegelegt, aber nicht für entscheidungserheblich gehalten. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 20 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52, 47 GKG. 21 Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).