Beschluss
4 M 148/08
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Ungültigkeit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage der Gemeinde S. vom 9. Juli 1998 im Vorwege durch einstweilige Anordnung. 2 Die Gemeinde S. ist seit dem 1. Januar 2003 Mitglied des Zweckverbandes, den der Antragsteller vertritt. Auf Grundlage der o.g. Satzung hatte sie zuvor zum Teil bereits Anschlussbeiträge erhoben. Der Zweckverband veranlagt in seinem Zuständigkeitsbereich auf Grundlage von Anfang des Jahres 2002 in Kraft getretenen Satzungsrechts ebenfalls zu Anschlussbeiträgen. Er beabsichtigt nunmehr, Beiträge auch für das Gemeindegebiet S. zu erheben, soweit dies noch nicht vor dem Eintritt der Gemeinde in den Zweckverband im Jahre 2003 auf Grundlage der Beitragssatzung vom 9. Juli 1998 geschehen ist. 3 Der Antragsteller hat am 24. Oktober 2008 einen Normenkontrollantrag gestellt mit dem Ziel, die Beitragssatzung der Gemeinde S. vom 9. Juli 1998 sowie die zugehörige Erste Änderungssatzung "vom 22. April/3. Juni 1999" für ungültig zu erklären (4 K 30/08). Zugleich hat er den hier vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. 4 Der Antragsteller vertritt die Auffassung, die Beitragssatzung der Gemeinde S. vom 9. Juli 1998 sei aus verschiedenen Gründen rechtswidrig und nicht wirksam. Beitragspflichten seien daher erst auf Grundlage der Satzung des Zweckverbandes aus dem Jahre 2002 entstanden und nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V noch nicht verjährt. Eine Geltendmachung von Beitragsansprüchen sei jedoch möglicherweise unzulässig, weil man sich eventuell bei Annahme der Unwirksamkeit der Beitragssatzung und damit verbundener Übergehung ihrer möglichen Verjährungsfolgen gleichsam eine darauf gerichtete autonome Normverwerfungskompetenz anmaße. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stehe der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages hier nicht entgegen. Die Beitragssatzung der Gemeinde S. vom 9. Juli 1998 sei zum Zeitpunkt des Beitritts der Gemeinde in den Zweckverband bereits länger als zwei Jahre in Kraft gewesen. Sie hätte den Antragsteller zuvor nicht tangiert. Die Frist könne daher nicht greifen. Die Normenkontrolle erscheine vorliegend nach Sinn, Zweck und Eilbedürftigkeit alternativlos. Das in bestimmten Konstellationen sekundäre Fristerfordernis müsse angesichts der Rechtsschutzbedürfnisse der potentiellen Beitragsschuldner zurückstehen. Die Einhaltung der Frist wirke sich allenfalls zugunsten von potentiell Abgabepflichtigen aus. Diese würden profitieren, wenn die Beitragssatzung der Gemeinde S. verjährungsbedingt nicht mehr vollzogen werden könne, die Normenkontrolle verfristet sei und eine Beitragserhebung auf Grundlage der Satzung des Antragstellers wegen unzulässiger Normverwerfung unwirksam sei. Dies könne nicht Intention von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. 5 Der Antragsteller beantragt, 6 die jederzeitige Ungültigkeit der Satzung der Gemeinde S. über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage der Gemeinde vom 9. Juli 1998 sowie der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage der Gemeinde vom 9. Juli 1998 vom 22. April 1999/3. Juni 1999 im Vorwege durch einstweilige Anordnung auszusprechen. 7 Der Antragsgegner vertritt den Standpunkt, er sei nicht der richtige Beklagte; vielmehr sei dies die Gemeinde S. selbst. II. 8 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 9 Einstweiliger Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung wird im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO auf Antrag gewährt, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen dringend geboten ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Antrag in der Hauptsache offensichtlich unzulässig ist (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 3.12.2008 - 4 M 158/08 -; 14.10.2003 - 4 M 66/03 -; 29.12.2005 - 4 M 165/05 -, unter Hinweis auf OVG M-V, Beschl. v. 20.11.1997 - 3 M 145/97 -, NuR 1999, 237; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, §47 Rn. 153). Das ist hier der Fall. 10 1. Der am 24. Oktober 2008 gestellte Normenkontrollantrag ist nicht fristgemäß gestellt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung von Artikel 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) konnte der Normenkontrollantrag nur binnen einer Frist von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Nach der nunmehr geltenden Fassung der Vorschrift ist dies nur innerhalb eines Jahres möglich. Die für den gegen die Beitragssatzung der Gemeinde S. vom 9. Juli 1998 gerichteten Normenkontrollantrag des Antragstellers noch geltende Frist von zwei Jahren war bei Antragstellung am 24. Oktober 2008 offensichtlich verstrichen. 11 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fällt der Beginn der Frist mit der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zusammen. Eine späterer Fristbeginn scheidet grundsätzlich aus. Dies gilt auch für die vorliegende Fallgestaltung. Für die gegen eine bereits eingetretene Verfristung des Normenkontrollantrages vorgetragenen Argumente des Antragstellers ist kein Raum. Der Umstand, dass nach Bekanntmachung der Beitragssatzung vom 9. Juli 1998 und dem ca. 6 Jahre zurückliegenden Eintritt der Gemeinde S. in den Zweckverband des Antragstellers zum 1. Januar 2003 die Problematik der Beitragserhebung in der Verantwortung des Antragstellers erst Anfang des Jahres 2008 "wiederaufgelebt" sein soll, ist für die Frage des Fristbeginns nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO irrelevant. Keinesfalls läuft die Antragsfrist erst ab diesem Zeitpunkt. Sie ist vielmehr schon in dem genannten Zeitpunkt des Beitritts der Gemeinde in den Zweckverband seit Jahren abgelaufen gewesen. Daran vermochte insbesondere die Tatsache nichts zu ändern, dass die Gemeinde während des Laufes der Zwei-Jahresfrist noch nicht Verbandsmitglied und der Antragsteller deshalb in dieser Zeit mit der streitigen Beitragssatzung rechtlich noch in keiner Weise konfrontiert gewesen ist. Ob die die Antragsbefugnis verleihende Pflicht der Behörde zur Beachtung der Norm schon zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Norm geltend gemacht werden konnte oder erst später eingetreten ist, ist für den Beginn des Fristlaufs unerheblich (Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 47 Rn. 289). 12 Die Geltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist hier auch nicht sinnwidrig, wie der Antragsteller meint. Der insbesondere den Gesetzesmaterialien zu entnehmende Zweck der Antragsfrist greift auch vorliegend. Sie soll Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit entgegenwirken, die sich durch Normenkontrollanträge ergäben, die Jahre nach Inkrafttreten und praktischer Anwendung der Norm gestellt würden. Weil die gerichtliche Inzidentkontrolle im Rahmen der Überprüfung von Normvollzugsakten unangetastet bleibt, geht es darum, die Norm alsbald vor allgemein verbindlicher Verwerfung zu schützen und ihr damit faktisch erhöhten Bestandsschutz zu verschaffen. Die Regelung steht im Kontext der Bemühungen des Gesetzgebers, die Rechtsfolgen rechtswidriger Normgebung zu minimieren (Schoch/Gerhardt/Bier, VwGO, § 47 Rn. 35). 13 Die Anwendung von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO führt hier auch nicht etwa deshalb zu sinnwidrigen Ergebnissen, weil u.a. eine Beitragserhebung auf Grundlage der eigenen Satzung des Antragstellers für das Gebiet der Gemeinde wegen "unzulässiger Normverwerfung" (vgl. beispielhaft zu einem solchen Fall: OVG des Saarlandes, 20.02.1989 - 1 R 102/87 -, AS 29, 233 ff) "unwirksam" sei. Dem Ansatz, der Antragsteller müsse sich bei der Heranziehung zu Anschlussbeiträgen für das Gebiet der Gemeinde S. bei Anwendung des eigenen Satzungsrechts zwangsläufig eine Art "Normverwerfungskompetenz" anmaßen, ist nicht zu folgen. Auch wenn der Antragsteller solche Beitragsforderungen nur nach Prüfung und unter der Annahme geltend machen kann, dass Beitragspflichten auf Grundlage der Beitragssatzung der Gemeinde vom 9. Juli 1998 mangels Wirksamkeit dieser Satzung noch nicht entstanden - und mittlerweile verjährt - wären, sie vielmehr erst aufgrund der - wirksamen - eigenen Beitragssatzung aus dem Jahre 2002 entstanden sind und daher noch keine Verjährung (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) eintreten konnte, maßt er sich damit grundsätzlich noch keine Normverwerfungskompetenz an. 14 Der Antragsteller würde bei einer Heranziehung zu Anschlussbeiträgen für das Gemeindegebiet S. die Beitragssatzung der Gemeinde vom 9. Juli 1998 nicht auf Grund Anmaßung einer entsprechenden, ihm als Behörde nicht zustehenden Kompetenz als unwirksam ansehen und für seine Entscheidungen außer Betracht lassen. Er hat vielmehr bei seiner Entscheidung darüber, ob noch weitere Grundstückseigentümer des Veranlagungsgebietes H. ebenso wie nach dem Antragstellervorbringen zuvor bereits andere Eigentümer zu Beiträgen herangezogen werden müssen, zu prüfen, ob für die Frage nach Entstehung und Verjährung der Beitragsforderungen sein aktuell geltendes oder ein früheres Satzungsrecht (hier die Satzung der Gemeinde S. vom 9. Juli 1998) anzuwenden ist. Die Antwort auf die Frage nach dem der Beitragsforderung zugrundezulegenden Recht richtet sich danach, welche Regelungen im Zeitpunkt der Entstehung der durch später eintretende tatsächliche und rechtliche Umstände grundsätzlich unveränderbaren sachlichen Beitragspflichten gegolten haben. Diese Prüfung hat sich an der gesetzlichen Vorgabe des § 9 Abs. 3 KAG M-V auszurichten, die in Übereinstimmung mit der bereits vor Novellierung des Kommunalabgabengesetzes geltenden Rechtslage (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F.; vgl. dazu Senat, 21.07.2006 - 1 M 60/06 -, juris, Rn. 8/9) bestimmt, dass die sachlichen Beitragspflichten frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entstehen können. 15 Der Antragsteller ist damit wie alle anderen Anwender des einschlägigen Kommunalabgabenrechts gezwungen, seine beitragsrechtlichen Sachverhalte unter anderem anhand dieser Bestimmung zu beurteilen. Er muss selbst die Prüfung vornehmen, ob alle gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Durchsetzung seiner Beitragserhebungspflicht erfüllt sind. Dazu gehört die Prüfung, ob zeitlich vor dem aktuell gültigen Satzungsrecht bereits eine wirksame Beitragssatzung bestanden hat, die die sachlichen Beitragspflichten hat entstehen lassen und der Bestimmung der Beitragsforderung sowie Fragen einer etwaigen Verjährung zugrundezulegen ist. Indem das Gesetz in § 9 Abs. 3 KAG M-V das Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung für die (früheste) Entstehung der sachlichen Beitragspflichten selbst gewissermaßen als Tatbestandsvoraussetzung (vgl. Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1664) ausgeformt hat, ermächtigt es auch die normanwendende Behörde, diesen Zeitpunkt rechtlich zu bestimmen. Dies umfasst den Fall, dass eine frühere Abgabensatzung nicht förmlich aufgehoben, sondern in ihrer Geltung durch eine geänderte Satzung abgelöst worden ist, weil der Satzungsgeber die Fehlerhaftigkeit seiner bisherigen Satzung erkannt hatte. Die abgabenerhebende Behörde ist dann nicht verpflichtet, der Prüfung der Beitragsfälle, insbesondere der Frage der Festsetzungsverjährung die frühere, vom Satzungsgeber selbst nicht aufgehobene Satzung zugrundezulegen. Es obliegt vielmehr ihrer an Recht und Gesetz gebundenen Beurteilung, ob die aktuelle Satzung die erste wirksame Satzung im Sinne von § 9 Abs. 3 KAG M-V ist. Nichts anderes hat im vorliegenden Fall zu gelten, in dem es um die Frage früheren wirksamen Satzungsrechts für Teile des Verbandsgebietes geht. 16 Der Normenkontrollantrag ist nach den vorstehenden Ausführungen gleichermaßen unzulässig, soweit er gegen die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage der Gemeinde vom 9. Juli 1998 vom 22. April 1999/3. Juni 1999 gerichtet ist. Der Antragsteller hat zwar "klarstellend" mitgeteilt, diese Satzung sei "wohl nicht in Kraft getreten". Eine dahingehende Antragsrücknahme hat er jedoch nicht erklärt. 17 Der Senat hat nach Unzulässigkeit des Normenkontrollantrages insbesondere nicht zu prüfen, ob die Beitragssatzung der Gemeinde S. vom 9. Juli 1998 wirksam ist oder nicht. Gleiches gilt für die Frage, ob nach fünfeinhalbjährigem Zuwarten des Antragstellers Beitragsforderungen für das Veranlagungsgebiet der Gemeinde S. Aspekte des Vertrauensschutzes entgegenstünden. 18 2. Der Normenkontrollantrag hätte offensichtlich auch keinen Erfolg, solange er gegen den Amtsvorsteher des Amtes W. als Antragsgegner gerichtet ist. Dieser weist zu Recht darauf hin, dass er nicht der richtige Beklagte ist. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist der Normenkontrollantrag gegen die Körperschaft zu richten, welche die Satzung erlassen hat. Dies ist hier die Gemeinde S.. Das Amt führt den Prozess als Prozessstandschafter für die amtsangehörige Gemeinde nach § 127 Abs. 1 Satz 6 KV M-V nur in den Fällen, die ihrerseits von § 127 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KV M-V erfasst werden, d.h., in denen es originär um gemeindliches Verwaltungshandeln geht, für das nicht die Gemeinde einen eigenen Verwaltungsapparat soll vorhalten müssen, sondern dessen Umsetzung und Ausführung das Amt für sie übernimmt (OVG M-V, 1.11.2000 - 1 L 130/98 -, juris, Rn.24). Dies trifft auf den Erlass einer kommunalen Abgabensatzung nicht zu. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat hat den sogenannten Auffangstreitwert von 5.000,00 in Ansatz gebracht. Eine Ermäßigung kam nicht in Betracht, da der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache zielt. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).