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Beschluss

1 M 114/08

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. August 2008 - 3 B 1138/08 -, mit dem unter Ziffer 1. die aufschiebende Wirkung der Klage 3 A 2233/06 gegen seinen Beitragsbescheid vom 19. Oktober 2006 angeordnet worden ist, wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 6.519,74 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm am 20. August 2008 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2008, die mit am 3. September 2008 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben und mit am 19. September 2008 eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgerecht (§ 146 Abs.4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist, hat keinen Erfolg. 2 In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. 3 Das Beschwerdevorbringen begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Standpunkt vertreten, dem Antragsteller sei im Hinblick auf seine Klage (3 A 2233/06) einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides bestünden. Dem Bescheid mangele es an einer hinreichenden Satzungsgrundlage (vgl. Senatsurteil, 10.10.2007 - 1 L 256/06 -, juris), da die Kanalbaubeitragssatzung vom 28. Mai 2002 unwirksam sei. Für die Entscheidung im Eilverfahren sei allein ausschlaggebend, dass es derzeit keine wirksame Satzung gebe. Darauf, dass es gelingen könne, bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine wirksame Beitragssatzung zu schaffen, komme es nicht an. Gegen die hier gebotene Aussetzung der Vollziehung spreche auch nicht eine Pflicht des Antragsgegners Beiträge zu erheben. Die Beitragserhebungspflicht bestehe (für den Antragsgegner) erst dann, wenn der Ortsgesetzgeber eine wirksame Beitragssatzung erlassen habe. Die Pflicht, Beiträge zu erheben, werde durch eine Aussetzung der Vollziehung schon deshalb nicht berührt, da eine schon geschehene Beitragsfestsetzung und ein damit verbundenes Leistungsgebot nicht beseitigt würden. Aus den Regelungen der Abgabenordnung über Aussetzungszinsen (§ 237 AO) könne für den Standpunkt des Antragsgegners, die bereits eingenommenen Beitragszahlungen trotz Unwirksamkeit der Beitragssatzung behalten zu dürfen, weil er demnächst eine neue - wirksame - Satzung erlassen wolle, nichts abgeleitet werden. 4 Dem dagegen gerichteten Vorbringen der Beschwerde ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Standpunkt eingenommen, dass die in Aussicht gestellte Änderung der Beitragssatzung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides vom 19. Oktober 2006 im vorliegenden Verfahren außer Betracht zu bleiben hat. 5 Grundsätzlich hat sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Eilverfahren nach dem für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Prüfungszeitpunkt zu richten. Ist dort für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nach Maßgabe des materiellen Rechts der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich, hat dies auch für die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu gelten. Sind sich später ergebende Umstände zu berücksichtigen, gilt dies für das Eilverfahren gleichermaßen. Dies ergibt sich aus der Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. dazu ausführlich Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 80, Rn. 290 f; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl., § 80, Rn. 147). Für das Abgabenrecht entspricht es der Rechtsprechung des Senates, dass grundsätzlich die aktuelle, jetzt geltende Fassung der Abgabensatzung der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides zugrundezulegen ist, wenn während eines gerichtlichen Verfahrens die Satzung geändert wird (Beschluss, 19.12.2001 - 1 M 84/01, juris). 6 Das bedeutet aber nicht, dass das Gericht bei seiner nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen einen Beitragsbescheid erhobenen Rechtsmittels immer auch eine erst zukünftig erwartete Satzungsänderung zugrunde zu legen hätte. Eine solche Betrachtungsweise würde regelmäßig der Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes nicht gerecht. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist grundsätzlich geboten, wenn ohne ihn dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. Sachs in Sachs, Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 19, Rn. 148). Eine derartige Rechtsbeeinträchtigung zu Ungunsten des Antragstellers stünde zu befürchten, wenn der Antragsgegner für den hier in Streit stehenden Bescheid bis zu der Entscheidung im Klageverfahren eine wirksame Beitragssatzung nachschieben sollte. Wegen der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides gegebenen Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt der Entscheidung in der Hauptsache geltenden aktuellen Satzung, könnte der Antragsteller die Aufhebung des Bescheides vom 19. Oktober 2006 nicht mehr - jedenfalls nicht mehr in vollem Umfange - verlangen (vgl. zum Wegfall des Aufhebungsanspruches in diesen Fällen: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 174) und nur noch, um weiterer Kostenbelastung zu entgehen, von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Hauptsache für erledigt zu erklären (Senatsbeschluss, 19.12.2001, a.a.O.). Die für den Antragsteller durch Zahlung an den Antragsgegner verlorene Verfügungsmöglichkeit über den festgesetzten Abgabenbetrag wäre für den schon verstrichenen Zeitraum nicht mehr wiederherzustellen; ebenso wenig bestünden den Zeitraum bis zum Erlass der neuen Satzung abdeckende Zins- oder sonstige Ausgleichsansprüche zugunsten des Antragstellers. 7 Es widerspräche der gesetzlichen Wertung, wenn der Abgabengläubiger die aufgrund § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO trotz Einlegung eines Rechtsmittels von dem Abgabenschuldner zu leistende und gezahlte Abgabe selbst dann ohne Kompensation behalten dürfte, wenn offensichtlich ist, dass der Abgabenbescheid als alleiniger Rechtsgrund für das Behaltendürfen derzeit rechtswidrig ist. Für diesen Fall, in dem dem Abgabengläubiger der Abgabenbetrag in dem Sinne nicht zusteht als er ihn mangels rechtlicher Voraussetzungen nicht festsetzen und einfordern dürfte, bestimmt § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausdrücklich, dass die Aussetzung des Abgabenbescheides erfolgen soll, d.h. im Regelfall erfolgen muss und nur in besonders gelagerten Fällen versagt werden darf (Kopp/Schenke, a.a.O. Rn. 115). In der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes liegt daher die einzige Möglichkeit, die rechtlichen Interessen desjenigen, der auf einen rechtswidrigen Beitragsbescheides bereits wegen dessen gesetzlich angeordneter sofortiger Vollziehbarkeit gezahlt hat, zu sichern. Dem widerspräche es, bei Betrachtung der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides im Eilverfahren auf eine erst im weiteren Verlauf des Klageverfahrens und nach der Entscheidung im Eilverfahren zu erwartende Satzungsänderung abzustellen. 8 Soweit vertreten wird, eine Änderung der Rechtslage sei bei der Interessenabwägung im Rahmen des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen (OVG Berlin, 20.12.1991 - 2 S 21.91 -, BRS 52 Nr. 166; Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 147), rechtfertigt das hier kein anderes Ergebnis. Die dort behandelte Fallkonstellation war allein durch eine fehlerhafte Eintragung von Baugrenzen in einem Bebauungsplanentwurf geprägt, deren Bereinigung mit Sicherheit durch eine Entwurfsergänzung erwartet werden konnte. Der im übrigen fehlerfreie Plan selbst war inhaltlich und zeitlich so weit fortgeschritten, dass damit gerechnet werden konnte, der Planentwurf werde nach der erforderlichen Ergänzung als wirksamer Bebauungsplan förmlich festgesetzt werden. Ein Obsiegen der Rechtsmittelführerin allein auf einen "technisch-zeichnerischen Fehler" zu stützen, schien daher "unbillig". Die beabsichtigte Ersetzung einer gesamten bislang ungültigen Abgabensatzung mit der Folge einer gänzlichen Neuberechnung und Festsetzung der jeweiligen Abgabenforderung kann hinsichtlich der Schwere dieses Mangels nicht mit einem solchen durch eine Planergänzung zu bereinigenden "technisch-zeichnerischen" Fehler gleichgesetzt werden. Zudem hängt im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides nicht nur von der Frage einer rechtmäßigen Beitragssatzung, sondern noch von der korrekten Anwendung der Satzung im Einzelfall ab, die der Antragsteller im Hauptsacheverfahren angegriffen hat. Die Berücksichtigung der Ergänzung des Planentwurfes hat das Gericht in dem o.g. Fall zudem offensichtlich nicht zu einer Verlagerung des Beurteilungszeitpunktes veranlasst, sondern lediglich dazu, eine sich sonst ergebende Unbilligkeit im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 147 a.E.). 9 Demnach kann der Umstand, dass die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erforderliche - bislang unwirksame - Abgabensatzung geändert werden und damit erst später Wirksamkeit erlangen soll, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des aufgrund der noch unwirksamen Satzung erlassenen Beitragsbescheides grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Dies und die sich daran anschließende mögliche Verpflichtung des Antragsgegners, den bislang zu Unrecht erhaltenen Abgabenbetrag erstatten zu müssen, erscheint auch angesichts der sonstigen abgabenrechtlichen Regelungen sachgerecht. Sollte der Abgabengläubiger durch späteren Erlass einer wirksamen Satzung der Aufhebung seines bis dahin rechtswidrigen Abgabenbescheides entgehen, so sähe sich der Abgabenschuldner, der zuvor die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels und die Rückzahlung des geleisteten Abgabenbetrages erreicht hatte, nach § 12 Abs. 1 KAG i.V.m. § 237 AO womöglich - diese Frage ist streitig - mit der Forderung nach Aussetzungszinsen konfrontiert (vgl. Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 237, 22), die - worauf schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - dem Abgabengläubiger quasi als Gegenleistung zustehen, um den finanziellen Vorteil desjenigen, zu dessen Gunsten die Vollziehung ausgesetzt worden ist, abzuschöpfen und den Gläubiger so zu stellen, als habe er den Abgabenbetrag entsprechend der Grundentscheidung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO behalten (s. zum diesbezüglichen Streitstand ausführlich Aussprung/Siemers/Holz, KAG, § 12, Erl. 72.5ff). Der Abgabengläubiger ist zudem nicht gehindert, die durch den angekündigten Erlass der neuen wirksamen Satzung erzielte Heilung des bislang rechtswidrigen Beitragsbescheides gerichtlich durch einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend zu machen (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, Kommentar, 11. Aufl., § 80, Rn. 84; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rn. 291, Fn. 1061). 10 Erweist sich der angefochtene Abgabenbescheid hier als rechtswidrig, kann eine Aussetzung der Vollziehung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen unterbleiben. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn sich Rechtmäßigkeitsbedenken aus ernstlichen Zweifeln an der materiellen Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Rechtsnorm ergeben (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 80, Rn. 205). Derartiges ist hier nicht ersichtlich. 11 Soweit der Antragsgegner auf seine bereits erstinstanzlich vorgetragenen Argumente Bezug nimmt, bietet dies keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Eine bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweiligen Erwägungen des Verwaltungsgerichts reicht überdies bereits für eine hinreichende Darlegung gemäß § 146 Abs. 4 VwGO nicht aus. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 GKG, wobei der streitige Abgabenbetrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Eilverfahren zu vierteln ist. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).