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Beschluss

3 M 81/08

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung eines Hundes. 2 Der Antragsteller ist Halter eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier. Bei einer Routinekontrolle durch Bedienstete des Antragsgegners am 30.05.2007 wurde festgestellt, dass der Antragsteller nicht im Besitz einer entsprechenden Genehmigung war. Er wurde aufgefordert, das Tier einem Wesenstest zu unterziehen. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nach. Weil er die Gutachterkosten nicht bezahlen konnte, erhielt er zunächst den Nachweis über den bestandenen Wesenstest seines Hundes nicht ausgehändigt. 3 Am 10.09.2007 schilderte Herr J., Betreuer seiner Tochter S., dem Antragsgegner folgenden Vorfall: Am 01.09.2007 sei seine Tochter mit ihrem Spring Spaniel spazieren gegangen. Ihr sei eine Frau H. mit einem unangeleinten American Staffordshire Terrier entgegengekommen. Dieser sei auf den Hund seiner Tochter zugelaufen und habe ihn gebissen. Offene Wunden seien nicht zu erkennen gewesen. Am 06.09.2007 sei es zu starken Eiterungen am Hals des Spring Spaniels gekommen. Der Hund habe beim Tierarzt operiert werden müssen. Der Hundebesitzer, wohnhaft in der Ma.-Straße 5, habe sich bei ihm nicht gemeldet. 4 Ausweislich einer Aktennotiz vom 05.10.2007 hat Frau D., die am 01.09.2007 den Hund ausgeführt haben will, mitgeteilt, dass in Höhe des Hauses Mu.-Weg 7 sich ein Cocker Spaniel über den angeleinten Hund des Antragstellers gestürzt habe. Dieser habe zurückgebissen. 5 In der Folgezeit ging beim Antragsgegner ein anonymer Hinweis ein, der Hund des Antragstellers sei zum Decken einer Hündin (Mischung Rottweiler/Pitbull) benutzt worden. Die Hündin habe 8 Welpen geworfen. Daraufhin wurden am 22.11.2007 der Hund des Antragstellers, die Hündin und ihre Welpen sichergestellt. Mit Datum vom selben Tag und dem Antragsteller am gleichen Tag übergeben wurde gegen den Antragsteller eine Sicherstellungsverfügung betreffend seinen Hund erlassen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. 6 Der Antragsteller hat dagegen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.11.2007 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wurde auch auf eine eidesstattliche Versicherung der Frau H. verwiesen, in der diese angibt, sie habe am Abend des 01.09.2007 gemeinsam mit Frau D. bei ihrer Schwester im Mu.-Weg 7 einen Hund abgeholt, um diesen und den Hund des Antragstellers auszuführen. Die Hunde seien im Hausflur angeleint worden. Sie hätten sich vor den Hauseingang und vor den Weg zum Gehweg begeben. In diesem Augenblick habe sich auf dem Gehweg eine andere Frau mit einem Hund genähert, der an einer ausziehbaren Leine geführt worden sei. Dieser Hund habe "wie wild geworden" an der Leine gezerrt, als er die anderen Hunde gesehen habe und sei direkt auf sie zugelaufen. Der Hund des Antragstellers sei von Frau D. an der kurzen Leine und am Halsband festgehalten worden, um einen unmittelbaren Kontakt mit dem anderen Hund zu vermeiden. Der andere Hund habe sich dem Hund des Antragstellers auf ganz kurze Entfernung nähern können und es sei zu der Beißerei gekommen. Verletzungen des anderen Hundes seien nicht erkennbar gewesen. 7 Bei einer Anhörung von Frau J. gab diese an, ihr Hund sei an einer Roll-Leine angeleint gewesen. Sie sei mit dem Hund bis zur äußeren Haustür ihrer Wohnung in der Mu.-Straße 3 gekommen, wo ihr Hund von dem Hund des Antragstellers angegriffen worden sei. Zwei Frauen seien aus dem Aufgang Mu.-Straße 7 mit zwei unangeleinten Hunden in Richtung des Hauses Nr. 3 gekommen. Ihrer Aufforderung, die Hunde anzuleinen, seien sie nicht gefolgt. Der Hund des Antragstellers sei auf ihren Hund losgegangen. Frau D. gab bei ihrer Anhörung an, der Vorfall habe sich zwischen den Häusern Mu.-Straße 3 und 5 zugetragen. Der Hund des Antragstellers sei mit einer auf 1,50 m gestellten Leine angeleint gewesen. Der Spring Spaniel sei auf den Hund des Antragstellers zugekommen und habe ihn gebissen. Es sei eine gegenseitige Beißerei entstanden. Der Spring Spaniel sei "giftig". Frau H. hat bei ihrer Anhörung angegeben, wegen einer Hirnhautentzündung sei sie in Stresssituationen sehr vergeßlich. Sie könne sich nicht gut erinnern, wo der Vorfall passiert sei. Der Vorfall sei gleich vor der Haustür des Hauses Nr. 7 geschehen. Nach ihren auf genaueres Fragen gemachten Angaben hat er sich zwischen den Häusern Mu.-Weg 5 und 7 abgespielt. Alle Hunde seien angeleint gewesen. Später gab sie an, der Hund des Antragstellers sei nicht angeleint gewesen. 8 Der Antragsgegner wies den Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2008 zurück. Die Sicherstellungsverfügung werde auf § 61 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V gestützt, weil in den Verstößen gegen § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Hundehalterverordnung M-V (HundehVO M-V) eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liege. Die vollzogene Sicherstellung sei wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 und 2 HundehVO M-V erfolgt. Der bestandene Wesenstest sei wegen des Bisses des Hundes hinfällig geworden. Die Gefährlichkeit des Hundes werde festgestellt. 9 Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die er im wesentlichen damit begründet, dass als Ermächtigungsgrundlage allein § 4 Abs. 5 Satz 6 HundehVO M-V in Betracht komme, es sich aber nicht um einen gefährlichen Hund handele; jedenfalls dürfe nicht bei bloßen Zweifeln an der Ungefährlichkeit eines Hundes dieser sichergestellt werden. Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden. II. 10 Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sich aus dem für die Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht maßgeblichen Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht ergibt, dass die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung zu ändern ist. 11 Soweit die Beschwerde rügt, die streitbefangene Ordnungsverfügung entbehre einer Ermächtigungsgrundlage, weil § 61 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V von § 4 Abs. 5 Satz 6 HundehVO M-V verdrängt werde und § 4 Abs. 5 Satz 6 HundehVO M-V tatbestandlich nicht einschlägig sei, kann dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt werden. 12 Der Senat versteht das Verhältnis der beiden Normen nicht als ein solches der allgemeinen Spezialität mit der Folge, dass die Sicherstellung von gefährlichen Hunden allein nach § 4 Abs. 5 Satz 6 HundehVO M-V erfolgen kann, sondern als ein solches der gestuften Spezialität mit der Folge, dass die Möglichkeit der Sicherstellung gefährlicher Hunde gegenüber § 61 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V durch § 4 Abs. 5 Satz 6 HundehVO erweitert wird. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgenden Überlegungen: 13 Die Hundehalterverordnung dient der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, soweit diese durch gefährliche Hunde hervorgerufen werden (vgl. § 17 Abs. 1 SOG M-V). Ob solche Verordnungen abschließenden Charakter haben und daher die §§ 13 bis 78 SOG M-V verdrängen (§ 12 Abs. 2 SOG M-V), ergibt sich aus der Verordnung selbst. Fehlt wie hier eine ausdrückliche Bestimmung über das Verhältnis zum allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsrecht, ergibt sich das Verhältnis durch Auslegung der Verordnung. Maßgebliches Gewicht bei der Auslegung der Norm haben zum einen die Systematik der Norm und zum anderen ihr Sinn und Zweck. 14 Eine systematische Betrachtung der Hundehalterverordnung ergibt, dass diese kaum Bestimmungen über die Gefahrenabwehrmaßnahmen enthält, sondern sich im wesentlichen darauf beschränkt, durch Ge- und Verbote Regelungen über die Hundehaltung im allgemeinen und über den Umgang mit gefährlichen Hunden im speziellen aufzustellen. Nur § 4 Abs. 5 HundehVO M-V enthält eine Bestimmung über eine einzelne spezielle Befugnis der Ordnungsbehörden. Schon dies spricht dafür, dass die Hundehalterverordnung hinsichtlich der allgemeinen Befugnisse der Ordnungsbehörden bei Verstößen gegen die Ge- und Verbote der Hundehalterverordnung keine die allgemeinen Bestimmungen ausschließende Norm ist, sondern durch ihre Unvollständigkeit in diesem Punkt über § 12 Abs. 2 SOG M-V die allgemeinen Befugnisse eröffnet. Dafür spricht auch die interne Systematik des § 4 Abs. 5 HundehVO M-V. Die Regelung regelt als besondere Befugnis die Untersagung des Haltens, nichtgewerbsmäßigen Züchtens und Führens unter bestimmten wohl abschließend zu verstehenden Voraussetzungen und eröffnet in diesem Zusammenhang in Satz 6 auch die Befugnis zur sofortigen Sicherstellung. Für einen Ausschluss der allgemeinen Sicherstellungsbefugnis ergibt sich systematisch aus dieser Bindung an eine Sonderbefugnis nichts. 15 Ein solches Verständnis widerspricht auch dem erkennbaren Sinn und Zweck der Hundehalterverordnung. Die Verordnung will angesichts der vielfältigen sich bereits verwirklichten Gefahren durch Hunde ein Regelungsgeflecht schaffen, durch das zukünftig die von Hunden ausgehenden Gefahren deutlich verringert werden. Dem dient die Schaffung zahlreicher Ge- und Verbote und insbesondere die detaillierten Regelungen über das nichtgewerbsmäßige Züchten, Halten und Führen der normativ bestimmten gefährlichen Hunde. Der Normgeber wollte dadurch das Verhalten der Hundehalter im Sinne der Gefahrenabwehr steuern. Ein Verzicht auf das Instrumentarium der allgemeinen ordnungsrechtlichen Befugnisse für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Ge- und Verbote widerspräche angesichts des Befundes nur einer einzelnen speziellen Befugnis in der Hundehalterverordnung diesem Ziel des Verordnungsgebers. Eine solche Auslegung würde ihn bei Verstößen gegen die Ge- und Verbote der Hundehalterverordnung weitestgehend hindern, ordnungsrechtlich vorzugehen und ihn auf das Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht beschränken. Dass dies vom Verordnungsgeber gewollt ist, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. 16 Eine Verdrängung der allgemeinen Sicherstellungsbefugnis nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V durch § 4 Abs. 5 Satz 6 HundehVO ergibt sich auch nicht aus einer Untersuchung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen. Diese differieren. § 61 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V verlangt eine gegenwärtige Gefahr. Diese ist in § 3 Abs. 3 Nr. 2 SOG M-V definiert als eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder ein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretendes schädigendes Ereignis, also als die stärkste Form der Gefahr. Diesen hohen Anforderungen an die Gefahr stehen geringe Anforderungen an das geschützte Rechtsgut, nämlich die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, entgegen. Demgegenüber setzt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HundehVO, auf den als Voraussetzung der sofortigen Sicherstellung § 4 Abs. 5 Satz 6 HundehVO verweist, nur eine dringende Gefahr voraus, setzt als geschütztes Rechtsgut aber Leben oder körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier voraus. Im Ergebnis erweitert die Norm durch die Herabsetzung der Anforderungen an die abzuwehrende Gefahr den Anwendungsbereich der Sicherstellung gegenüber § 61 Abs. 1 Nr. 1 SOG MV, sofern bestimmte hochwertige Rechtsgüter betroffen sind. Würde der Rechtsauffassung des Antragstellers gefolgt, könnten die übrigen durch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung geschützten Rechtsgüter bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V nicht durch eine Sicherstellung des Hundes geschützt werden. Die Erweiterung der Sicherstellungsmöglichkeiten, die dem Sinn und Zweck der Hundehalterverordnung entspricht, wäre in ihr Gegenteil verkehrt. Ein solches Verständnis der Hundehalterverordnung überzeugt nicht (vgl. Senat B.v. 11.02.2004 - 3 M 4/04, juris). 17 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V liegen vor. Der Senat kann offenlassen, ob bereits ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 und 3 HundehVO M-V für die Sicherstellung ausreicht. Daran können Zweifel unter dem Aspekt des Verhältnismäßigkeitsgebotes für staatliches repressives Handeln bestehen. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V vor, weil es sich beim Hund des Antragstellers um ein bissiges Tier handelt (vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 1. Aufl. 2002 § 19 Rn. 8). In dem Biss des Hundes des Antragstellers in den Hund der Frau J. ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit zu sehen, die den Tatbestand der gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 SOG M-V erfüllt. Anderes würde nur gelten, wenn dieser Biss zur Abwehr eines Angriffs oder aufgrund einer Provokation des anderen Hundes erfolgte. Dieser Sachverhalt liegt nach der nur möglichen summarischen Feststellung des Geschehens am Abend des 01.09.2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor. Überwiegendes spricht dafür, dass entgegen den Aussagen der im Verwaltungsverfahren vernommenen Frauen D. und H. der Biss durch den Hund des Antragstellers unprovoziert erfolgte. Dass der angeleinte Hund der Frau J. auf den ebenfalls angeleinten Hund des Antragstellers lossprang, ihn in unmittelbarer Nähe der Frau D. erreichte, woraufhin der Hund des Antragstellers sich angegriffen fühlte und zubiss, ist nicht recht nachvollziehbar. Frau J. wohnt im Haus Mu.-Straße 3. Die Entfernung zum Haus Nr. 7 beträgt nach den Feststellungen des Antragsgegners ca 40 m. Dass die Leine von Frau J. eine solche Länge hat, behaupten auch Frau D. und Frau H. nicht. Da diese aber angeben, der Hund von Frau J. sei angeleint gewesen, kann sich der Vorfall kaum vor dem Haus Nr. 7 oder dem Haus Nr. 5 abgespielt haben, sondern dürfte wenigstens in der Nähe des Hauses Nr. 3, wenn nicht vor dem Eingang geschehen sein. Die eidesstattliche Versicherung von Frau D., die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt wurde, lässt den genauen Ort des Beißvorfalls nicht erkennen, doch widerspricht sie nicht der in den Verwaltungsvorgängen niedergelegten Erklärung, es sei in Höhe des Hauses Nr. 7 geschehen. Dies kann aber kaum richtig sein. Von dem Ort des Geschehens hängt aber ab, ob der Spring Spaniel auf den Hund des Antragsgegners zugelaufen kam oder es anders herum ablief. Glaubhaft erscheint deutlich überwiegend die Aussage von Frau J.. Die eidesstaatliche Versicherung von Frau H. hat aufgrund des von ihr eingeräumten eingeschränkten Erinnerungsvermögens in Stresssituationen keinen besonderen Wert. Das gilt unabhängig davon, ob sie sich an oder in Stresssituationen nicht gut erinnert. Sowohl der Beißvorfall wie die eidesstattliche Versicherung sind für sie ersichtlich Stresssituationen. Der Senat übersieht dabei weder, dass Frau J. unter Betreuung steht, ohne dass der Antragsgegner dazu etwas Näheres ermittelt hat, noch dass die Aussagen im Verwaltungsverfahren nicht unterschrieben wurden. Das mindert den Beweiswert der Aussagen zwar, lässt aber nicht den Schluss zu, die von dem Antragsgegner ermittelten Umstände hinsichtlich der Leinenlänge und des genauen Ortes des Beißvorfalls seien erheblich zweifelhaft. 18 Im Übrigen begegnet unter diesen Umständen die rechtliche Bewertung des Antragsgegners, es handele sich beim Hund des Antragsgegners um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HundehVO M-V keinen durchgreifenden Bedenken. Auf die Frage, ob dies noch besonders festgestellt werden muss, kommt es nicht an. Daran ändert der bestandene Wesenstest nichts, der nur für die Gefahrermittlung im Rahmen des § 2 Abs. 3 HundehVO von Bedeutung ist. Die in § 2 Abs. 3 Satz 5 HundehVO angesprochene Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes trotz bestandenen Wesenstests bezieht sich auf § 2 Abs. 2 HundehVO und gibt der Ordnungsbehörde bei Zweifeln an dem Fortbestand der Feststellungen des Wesenstests die Möglichkeit, im Rahmen des § 2 Abs. 2 HundehVO M-V durch einen eigenständigen Verwaltungsakt die Gültigkeit eines bestandenen Wesenstests zu beseitigen. Keinesfalls ergibt sich daraus, dass Hunde der in Abs. 3 HundehVO genannten Rassen in der Weise privilegiert sind, dass sich ihre Gefährlichkeit nicht trotz bestandenen Wesenstests auch direkt aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 HundehVO ergeben kann. Anders formuliert: Erfüllt ein Hund, der einer der in § 2 Abs. 3 HundehVO aufgeführten Rassen angehört, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HundehVO, bewirkt ein bestandener Wesenstest nicht, dass erst die Feststellung seiner Gefährlichkeit ausgesprochen werden muss, um ihn dann als gefährlichen Hund behandeln zu können. Denn dadurch würden diese Hunde gegenüber Hunden, die nicht der Pflicht eines Wesentests zum Nachweis ihrer Ungefährlichkeit unterliegen, bevorzugt. Der bestandene Wesenstest bewirkt rechtlich, dass die Hunde der in § 2 Abs. 3 HundehVO genannten Rassen wie alle anderen Hunde auch rechtlich zunächst als ungefährliche Hunde anzusehen sind, aber auch nicht mehr. Ein gefährlicher Hund kann auch auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V sichergestellt werden. 19 Ob die Sicherstellung des Hundes des Antragstellers nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V auch deswegen rechtmäßig war, weil der Antragsteller den Hund zur nichtgewerbsmäßigen Zucht eingesetzt hat, obwohl es sich um einen gefährlichen Hund handelt, ist zweifelhaft. Der Antragsteller verstieß gegen die zwingende Erlaubnispflicht des § 4 Abs. 1 HundehVO nur, wenn er seinen Hund nach dem Beißvorfall zur nichtgewerbsmäßigen Zucht einsetzte. Nach den Festststellungen des Antragstellers wurden die von dem Hund des Antragstellers gezeugten Welpen Anfang Oktober geboren. Wann der Antragsteller seinen Hund zur nichtgewerbsmäßigen Züchtung eingesetzt hat, ist unbekannt. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass dies vor dem Beißvorfall geschah, so dass der Antragsteller nicht gegen die Erlaubnispflicht des § 4 Abs. 1 HundehVO verstieß. 20 Die von der Beschwerde in der Sache, wenn auch nicht ausdrücklich geltend gemachte Herausgabepflicht nach § 61 Abs. 2 SOG M-V besteht nicht, weil die Herausgabe des überwiegend wahrscheinlich gefährlichen Hundes an den Antragsteller gegen § 4 Abs. 2 Nr. 2, i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HundehVO verstoßen würde. Der Antragsteller ist u.a. wegen Straftaten gegen das Vermögen vorbestraft. Anhaltspunkt, dass der Antragsteller ausnahmsweise die Voraussetzungen für die erforderliche Zuverlässigkeit erfüllt, hat der Senat nicht; sie werden auch nicht geltend gemacht. Zudem ist nicht bekannt, an welche andere Person der überwiegend wahrscheinlich gefährliche Hund unter Beachtung der Vorgaben der Hundehalterverordnung herausgegeben werden könnte. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 22 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG. Es entspricht der Praxis des Senats, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den hälftigen Streitwert des Hauptsacheverfahrens anzusetzen. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).