Beschluss
1 O 38/08
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. Januar 2008 - 6 B 107/07 - über die Festsetzung des Gegenstandswertes geändert: Der Wert des Gegenstandes wird für den Rechtsstreit 6 B 107/07 auf 3.228,- Euro, für den in diesem Verfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 07. Mai 2007 auf 9.684,- Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die am 11. Februar 2008 nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 30. Januar 2008 im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 2 Über die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 8 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch grundsätzliche Bedeutung hat. 3 Der Wert des Gegenstandes war wie geschehen für den gerichtlichen Vergleich vom 07. Mai 2007 gesondert festzusetzen. Gegenstand des Verfahrens 6 B 107/07 war die einstweilige Sicherung eines Anspruches auf Leistung von Pflegegeld nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII). Nach § 188 Satz 2 VwGO ist dieses Verfahren kostenfrei. Damit bestimmt sich die Bemessung des Gegenstandswertes nach §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 3 RVG i.V.m. den Vorschriften der Kostenordnung bzw. in Ausübung billigen Ermessens (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. A., § 23 RVG, Rdn. 13; Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Raabe, Kommentar zum RVG, 17. Auflage, § 23 RVG, Rdn. 26; BayVGH, 05.10.2007 - 18 C 07.1215 -, Juris). Insoweit hat das Verwaltungsgericht den Wert des Gegenstandes des Rechtsstreites zutreffend auf die Hälfte des Pflegegeldjahresbetrages festgesetzt (vgl. Streitwertkatalog in der Fassung vom 07./08. Juli 2004, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, Anhang zu § 164, Nr. 1.5 und 21 "Kinder- und Jugendhilferecht"). 4 Da der Vergleich vom 07. Mai 2007 aber mit der - endgültigen nicht nur einstweiligen - Zahlung von Pflegegeld ab 01. März 2007 einen wesentlichen Teil des in dem Hauptsacheverfahren 6 A 567/06 anhängigen Leistungsanspruches mit umfasst hat, war hierfür im Hinblick auf die unter Nummer 1003 des Vergütungsverzeichnisses geregelte Einigungsgebühr ein gesonderter Streitwert zu bestimmen. Das hat immer dann zu geschehen, wenn - wie hier - eine Einigung für mehrere Rechtsstreitigkeiten erzielt wird. Dann sind die Werte der Einigungsgegenstände zusammen- zurechnen; die Summe aller verglichenen Ansprüche ist zu bilden (von Eicken in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Raabe, 1000 VV, Rdn. 45; OLG Stuttgart, 10.03.2005 - 8 W 89/05 -, Juris). Hier war damit zu dem Gegenstandswert des Eilverfahrens 6 B 107/07 der entsprechende Wert des mitverglichenen Teiles des Hauptsacheverfahrens hinzuzurechnen. Zu dem Wert von 3.228,- Euro war damit der Jahresbetrag der begehrten Pflegegeldleistung zu addieren. 5 Da somit die anfallende Einigungsgebühr im Verfahren 6 B 107/07 um den Wert des Hauptsacheverfahrens 6 A 567/06 erhöht wird, fällt in diesem Verfahren keine Einigungsgebühr mehr an (vgl. Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, Kompaktkommentar, RVG, 2. Auflage, Nr. 1003 VV, Rdn. 32f.). 6 Der Ausspruch über die Gebührenfreiheit und die Nichterstattung von Kosten für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 33 Abs. 9 RVG. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).