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Beschluss

1 L 251/07

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. September 2007 - 6 A 1940/02 - wird abgelehnt. Die Kläger haben auch die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10 000 EURO festgesetzt. Gründe 1 Der Zulassungsantrag der Kläger ist - nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 15. November 2007 - per Telefax am 14. Dezember 2007 beim Verwaltungsgericht und damit frist- und formgerecht eingegangen (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO) und mit am 14. Januar 2008 beim Oberverwaltungsgericht per Telefax eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO). 2 Der Zulassungsantrag, mit dem die Kläger ihr Begehren weiterverfolgen, unter Aufhebung ablehnender Bescheide den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung von Genehmigungen zur Anlage von Zufahrten zu den Flurstücken 42 und 38/1 der Flur 7 der Gemarkung L... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Soweit der Zulassungsantrag einleitend auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) benennt, erfolgen hierzu im Weiteren keinerlei nähere Ausführungen zur Begründung, so dass insoweit schon eine hinreichende Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fehlt. Die übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu unter 1.; Verfahrensmangel - § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dazu unter 2.) bzw. sind ebenfalls nicht hinreichend dargelegt (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten - § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu unter 3.). 3 1. Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrages angeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. zum Ganzen OVG Bremen, 22.12.1997 - 2 B 201/97 -, NordÖR 1998. 32). Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. BVerwG, 01.02.1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; 10.05.1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N.). 5 In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (OVG Greifswald, 02.06.1998 - 1 O 23/98 -, NordÖR 1998, 306; 05.08.1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999, 476). 6 Gemessen an diesem Maßstab können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Vorbringen im Zulassungsantrag zeigt die Notwendigkeit der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht auf. 7 Auch nach Auffassung des Senats ist der geltend gemachte Anspruch der Kläger auf zumindest Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung der beantragten streitbefangenen Genehmigungen zur Anlage von Zufahrten zu den Grundstücken Flurstück 42 und Flurstück 38/1 zur R... Straße in L... hin nicht gegeben, weil diese ermessensfehlerfrei versagt worden sind. Bei ihrer Argumentation - die rechtliche und tatsächliche Aspekte vermischt, überwiegend erstinstanzliches Vorbringen inhaltlich lediglich wiederholt und sich mit der rechtlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts, weshalb vorliegend eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei, deren Versagung jedoch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt sei, nur teilweise auseinandersetzt - berücksichtigen die Kläger insbesondere nicht hinreichend, dass es sich für beide Grundstücke jeweils um eine zweite Zufahrt handeln würde, deren Anlegung zudem bauliche Eingriffe in zum Straßenkörper gehörende (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG M-V) Teile der Straße (1,80 m breiter Gehweg bei Flurstück 38/1 bzw. 6,50 breiter Grünstreifen bei Flurstück 42) erforderte und dem Begehren Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegengehalten werden können. Das Flurstück 42 weist zudem über den S.damm - einen öffentlichen Weg - sogar noch eine weitere Zuwegung auf. 8 Das Verwaltungsgericht hat aus einer Gesamtbetrachtung der §§ 21, 22, 26 und 30 StrWG M-V und unter Auswertung obergerichtlicher Rechtsprechung im Ergebnis angenommen, dass die Vorhaben wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls einer förmlichen Genehmigung bedürfen, die letztlich nur in Gestalt einer Sondernutzungserlaubnis erteilt werden könne, jedoch ein Anspruch hierauf nicht bestehe bzw. deren Erteilung ermessensfehlerfrei versagt worden sei. Aus den Ausführungen (insbesondere S. 9, letzter Absatz, bis S. 10, 1. Absatz einschl.) wird - entgegen der Auffassung der Kläger - durchaus deutlich, was das Gericht "im Zusammenhang mit der Nutzung einer Zuwegung zwischen Grundstück und Gemeindestraße als erlaubnisfreien Gemein- bzw. Anliegergebrauch ansehen will". Wesentliches Ergebnis der angestellten Überlegungen ist, dass kennzeichnend - und zugleich Voraussetzung - für den Anliegergebrauch sei, dass das Grundeigentum in besonderer Weise auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße angewiesen sein müsse; dies sei bei den bebauten Grundstücken der Kläger hinsichtlich der R... Straße offenkundig nicht der Fall. Beide Grundstücke verfügten über eine ausreichende verkehrsmäßige Erschließung; demnach seien die Kläger auf eine weitere für die Benutzung mit Kraftfahrzeugen geeignete Verbindung zur R... Straße zur angemessenen Nutzung ihrer Grundstücke in dem maßgebenden straßenrechtlichen Sinne nicht angewiesen. Dass eine solche Verbindung für sie vorteilhaft wäre, sei nicht rechtserheblich. 9 Zusätzlich hat das Verwaltungsgericht unter Würdigung des konkreten Sachverhalts - wie nicht zuletzt der Notwendigkeit baulicher Veränderungen an Gehweg bzw. Grünfläche - ausgeführt, warum die Kläger auch dann, wenn sie sich auf eine Rechtsstellung als Anlieger der R... Straße berufen könnten, einer Erlaubnis bedürften, auf die hier kein Anspruch bestehe. 10 Diese Einschätzung teilt der Senat im Ergebnis ebenfalls. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Anlegung von Zufahrten - mangels eindeutiger Regelung für Zufahrten an Gemeindestraßen im Gegensatz zu Zufahrten zu Landes- und Kreisstraßen außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrten (§ 26 Abs. 1 StrWG M-V) - als Ausfluss des Gemein- in der Form des Anliegergebrauchs zunächst generell erlaubnisfrei wäre, könnte jedenfalls dann, wenn das Herstellen der Zufahrt zu einem Zustand führte, der bei einer schon bestehenden Zufahrt nach § 13 SOG M-V die Anordnung der Beseitigung zuließe, die Errichtung von vornherein unterbunden werden. Insoweit sind die gleichen Grundsätze anwendbar wie im Fernstraßenrecht (vgl. hierzu insbes. Nr. 24 u. 25 der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen i.d.F. vom 01.01.1990, VerkBl 1990, 87 i.V.m. Runderlass Straßenbau MV Nr. 05/1995 v. 20.03.1995, abgedr. in Sauthoff/Witting, Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Anhang 2.3.0). Nach dem Erlass werden die in seinem Anhang genannten Verwaltungsvorschriften "für die Landesstraßenbauverwaltung eingeführt und den Straßenbaubehörden der übrigen Straßenbaulastträger zur Anwendung empfohlen". Nach Nr. 24 Abs. 1 der Richtlinien sind im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrten Zufahrten und Zugänge Ausfluss des Gemeingebrauchs und bedürfen keiner Sondernutzungserlaubnis. Jedoch dürfen sie den Gemeingebrauch nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen; deshalb ist darauf hinzuwirken, dass sie an geeignete Stellen gelegt und entsprechend ausgestaltet werden, um später Anordnungen nach § 8 a Abs. 6 (FStrG) zu vermeiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Verkehrsteilnehmern im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrten ein gewisses Maß an Behinderungen durch den Anliegerverkehr im Allgemeinen zumutbar ist. Nach § 8a Abs. 6 Satz 1 FStrG wiederum kann die Straßenbaubehörde, soweit es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordern, nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Dementsprechend gilt, dass dann, wenn das Herstellen einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einem Zustand führt, der eine Anordnung nach § 8 a Abs. 6 Satz 1 FStrG zulässt, die Errichtung von vornherein unterbunden werden kann (vgl. BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185). 11 Nach Nr. 25 der Richtlinien muss der Anlieger unbeschadet der Grundsätze in Nummer 24 das Einverständnis der Straßenbaubehörde einholen, wenn bei der Herstellung oder Änderung von Zufahrten und Zugängen Straßenanlagen baulich verändert oder auf dem Straßengrundstück bauliche Maßnahmen getroffen werden sollen. 12 Nach alledem ist die Anlage der geplanten zusätzlichen Zufahrten zu den Flurstücken 42 und 38/1 vom Beklagten ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Dies konnte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zu Recht sowohl mit Gesichtpunkten der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs als auch unter dem Aspekt der notwendigen Eingriffe in den Straßenkörper begründet werden, weil beide Grundstücke bereits über - für eine angemessene Anbindung ausreichende - Zufahrten verfügen. Dabei sind die Grundstücke, die jeweils auch nur ein Flurstück umfassen, unabhängig von ihrer Größe jeweils als Einheit zu betrachten; dass auf ihnen unterschiedliche Nutzungen ausgeübt werden, ändert hieran nichts, zumal es in der Hand der Kläger lag und liegt, die Aufteilung der Nutzungen auf den Grundstücken so zu gestalten, dass allen Nutzungsbedürfnissen auch hinsichtlich der Erreichbarkeit mit Fahrzeugen über die jeweils vorhandene - ausweislich der Lagepläne und zum Verfahren gereichten Bilder ausreichend breite - Zufahrt Rechnung getragen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat demzufolge zu Recht angenommen, dass der Beklagte ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass angesichts des nicht unerheblichen Fahrzeugverkehrs in der R... Straße die privaten Interessen an der Schaffung einer zweiten Zufahrt hinter dem öffentlichen Interesse an einer möglichst gefahrlosen Gestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen zurückstehen; diesem Ziel dient es, die Zahl der Zufahrten nicht unnötig zu vergrößern. 13 In diesem Zusammenhang spielt in Bezug auf das Flurstück 42 z.B. auch eine Rolle, dass nicht ersichtlich ist, dass für die dort eingerichteten drei Stellplätze überhaupt eine Baugenehmigung erteilt worden ist; einer solchen hätte es jedoch nach §§ 59 Abs. 1, 63 LBauO M-V bedurft, weil es sich bei dem Stellplatz für drei Fahrzeuge um eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 LBauO M-V handelt, die weder nach § 61 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b) LBauO M-V freigestellt ist, weil die Fläche mehr als 30 qm umfasst, noch nach § 62 LBauO M-V, weil ein Bebauungsplan nicht existiert. Jedenfalls können die Kläger nicht durch die Errichtung ohne Genehmigung Fakten in dem Sinne schaffen, dass sie auf Grund des bloßen Vorhandenseins der Stellplätze argumentieren, nunmehr auch einen Anspruch auf Errichtung einer direkten Zufahrt zu diesen zu besitzen. Hinzu kommt, dass auf diesen zur R... Straße hin angelegten Stellplätzen offenbar gar nicht Fahrzeuge der Mieter des Wohnhauses abgestellt werden, sondern gewerblich genutzte Fahrzeuge der Kläger, wofür auch die Abtrennung zum Wohnhaus hin durch eine Steinmauer spricht. Dem entsprechenden Vorbringen des Beklagten sind die Kläger jedenfalls nicht entgegengetreten. 14 Entgegen der Auffassung der Kläger ist die getroffene Entscheidung auch nicht unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beanstanden. Maßgeblich für die Entscheidung des Beklagten ist auch gewesen, dass grundsätzlich pro Grundstück/Flurstück nur eine Zufahrt zugelassen werden soll, um den fließenden Verkehr nicht mehr als notwendig durch die mit Ein- und Ausfahrten verbundenen Hindernisse zu beeinträchtigen. Dies ist entgegen der Annahme der Kläger auch bei den von ihnen herangezogenen Beispielsfällen gewahrt. Dass gleichwohl gegebenenfalls in relativ kurzen Abständen Zufahrten vorhanden sind, ist der Lage und dem Zuschnitt der vorhanden Grundstücke mit ihrem Gebäudebestand geschuldet. Die Kläger haben Beispielsfälle im Bereich der R... Straße, in denen der Beklagte für mehrere Gebäude auf einem Grundstück bzw. Flurstück jeweils eigene Zufahrten genehmigt hat, nicht nachweisen können. Die drei westlich des Flurstücks 42 benachbarten Zufahrten gehören zu den Gebäuden auf unterschiedlichen Flurstücken (41, 40/1 und 40/2). Auch der Fall des Flurstücks 43/4, für das der Beklagte eine eigene Zufahrt von der R... Straße genehmigt hat, unterscheidet sich insofern von den Fällen der Kläger, als dieses Flurstück aus einer Teilung des ursprünglichen Flurstücks 43/1 in die Flurstücke 43/2, 43/3 und 43/4 entstanden ist und insoweit über die Anlage einer ersten und einzigen Zufahrt für das darauf neu errichtete Wohnhaus zu entscheiden war. 15 2. Allein mit dem Vortrag, dass "das Gericht auf die obengenannten tatsächlichen Aspekte nicht eingegangen ist, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind", lassen sich die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründen; diese allgemeine Bezugnahme wird schon dem Darlegungserfordernis nicht gerecht. 16 3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der behauptete Verfahrensmangel (§ 124 Abs.2 Nr. 5 VwGO) nicht vorliegt. Fraglich ist bereits, ob eine ungenügende Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wie sie die Kläger insbesondere in der unterlassenen Augenscheinseinnahme sehen, überhaupt einen Verfahrensfehler im Sinne dieser Vorschrift darstellen könnte (vgl. hierzu statt vieler Himstedt, in: Hk-VerwR/VwGO, § 124 Rn 86; Kopp/Schenke, VwGO 15. Aufl., § 124 Rn 13). Jedenfalls müssen sich die anwaltlich vertretenen Kläger darauf verweisen lassen, dass sie - kam es nach ihrer Auffassung auf bestimmte Umstände an, die sie für noch unzureichend geklärt ansahen - auf die Stellung eines Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung verzichtet haben; dafür, dass sich über die Auswertung des vorliegenden Kartenmaterials hinaus eine solche Beweisaufnahme durch Augenscheinseinnahme dem Gericht aufdrängen musste, ist schon deswegen nichts ersichtlich, weil in der Örtlichkeit die rechtlich verbindlichen Flurstücksgrenzen (Grundstücksgrenzen) gar nicht zu erkennen wären (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., unter Hinweis auf die Rspr. des BVerwG zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und w.N.). Wo die beantragten zusätzlichen Zufahrten im Verhältnis zur Umgebung liegen, ist ebenso aus dem Kartenmaterial ersichtlich. 17 4. Da der Zulassungsantrag erfolglos geblieben ist, haben die Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen (§§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO). 18 Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei der Senat das Interesse der Kläger an den begehrten Erlaubnissen - unter Berücksichtigung der jeweils geltend gemachten wirtschaftlichen Bedeutung - ebenso wie offenbar das Verwaltungsgericht für jede der beiden beantragten Zufahrten mit dem sogenannten Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) bemisst, der zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels 5 000 EURO beträgt; dies ergibt insgesamt einen Streitwert von 10.000 EURO. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG). 20 Hinweis: 21 Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).