Urteil
3 K 30/06
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die 1. Änderung des "Bebauungsplanes Nr. 10 - Windpark südöstlich der Stadt Schönberg" der Stadt Schönberg wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil wird im Kostenpunkt für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der "Satzung über die 1. Änderung der Satzung der Stadt Schönberg über den Bebauungsplan Nr. 010 - Windpark südöstlich der Stadt Schönberg". 2 Der Antragsteller ist Eigentümer des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung X. Das Flurstück wird landwirtschaftlich genutzt. Südlich des Flurstücks befindet sich ein Wäldchen. 3 Das Flurstück lag außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 010 der Antragsgegnerin. Dieser Bebauungsplan wurde am 21.11.1996 von der Stadtvertretung der Antragsgegnerin beschlossen und am 08.12.1997 von der höheren Verwaltungsbehörde unter Auflagen genehmigt. Die Auflagen wurden in den Bebauungsplan eingearbeitet und die geänderte Fassung am 12.03.1998 beschlossen. Der Bebauungsplan wurde am 24.06.1998 ausgefertigt und am 02.07.1998 bekanntgegeben. Er sieht 13 Standorte für die Errichtung von Windenergieanlagen vor, die bis auf die Standorte 12 und 13 im Eignungsraum Windenergie liegen. Am Standort 13 ist der WKA-Typ IIa (660 kW) festgesetzt. In der Begründung des Bebauungsplanes Nr.010 heißt es u.a.: "Mit dem Bebauungsplan Nr. 010 für den Windpark südöstlich der Stadt Schönberg ist gleichzeitig beabsichtigt, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die städtebauliche Entwicklung des Stadtgebietes durch die Errichtung von Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt wird. Die Stadt Schönberg legt mit dem Bebauungsplan Standorte für die Errichtung von Windkraftanlagen fest. Mit dem Bebauungsplan sollen Voraussetzungen für die gezielte Ansiedlung bzw. die gelenkte Errichtung von Windenergieanlagen geschaffen werden". In der landesplanerischen Stellungnahme vom 03.05.1996 heißt es, "der vorgesehene Standort für die Errichtung von Windenergieanlagen befindet sich gemäß überarbeitetem Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogrammes für die Region Westmecklenburg auf einem ausgewiesen Eignungsraum für die Errichtung von Windenergieanlagen. Das sich aus der Windkraftnutzung für Naturhaushalt und Landschaftsbild ergebende Konfliktpotential wurde für die ausgewiesenen Eignungsräume durch Fachgutachten vorgeprüft und als gering eingestuft. Innerhalb der Eignungsräume stellt sich deshalb grundsätzlich nicht mehr die Frage nach der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit der Standorte". 4 Das Regionale Raumordnungsprogramm Westmecklenburg (RROP WM) wurde am 21.12.1996 für verbindlich erklärt. Es gliedert sich in Regionale Entwicklungsgrundsätze, Überfachliche Ziele und Fachliche Ziele. Unter "Fachliche Ziele Gliederungspunkt 10.3.5 Regenerative Energien" findet sich folgender Text: 5 "(1) Die in der Region Westmecklenburg vorhandenen regenerativen Energieressourcen nachwachsende Rohstoffe, Windkraft, Geothermie, Solarenergie und Biogas sind unter Beachtung energiewirtschaftlicher Gesichtspunkte einer natur- und landschaftsverträglichen Nutzung zuzuführen. 6 (2) Die energetische Nutzung nachwachsender Rohstoffe soll unterstützt werden. 7 (3) Die Errichtung von Windenergieanlagen ist auf die in der Karte des Regionalen Raumordnungsprogramms ausgewiesenen Eignungsräume für Windenergieanlagen zu beschränken. Außerhalb dieser Eignungsräume sind Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Planung und Maßnahmen in den Eignungsräumen sollen die ausgewiesene Funktion möglichst nicht beeinträchtigen. 8 (4) ( )". 9 Der Antragsteller beantragte am 29.01.2002 die Genehmigung zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf dem Flurstück .... Mit Bescheid vom 18.12.2002 lehnte der Landkreis Nordwestmecklenburg die beantragte Baugenehmigung (im Bescheid als Bauvoranfrage tituliert) ab. Der Widerspruch blieb erfolglos. Im Klageverfahren wurde durch Urteil vom 10.05.2007 nach Umstellung des Beklagten auf das StAUN Schwerin dieses verpflichtet, erneut über den Bauantrag zu entscheiden. Die beigeladene Antragsgegnerin beantragte die Zulassung der Berufung (3 L 199/07). 10 Die Antragsgegnerin beschloss am 21.03.2002 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 mit dem Planungsziel: "Erweiterung des Plangebiets auf die Grenzen des Eignungsraumes für Windkraftanlagen zur Sicherung der planungsrechtlichen Ziele des bisherigen Plangebiets auf den gesamten Eignungsraum". In der Beschlussvorlage heißt es weiter: 11 "Die Stadt Schönberg hat den Bebauungsplan Nr. 010 für den Windpark aufgestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Regelung der Errichtung von Windenergieanlagen zu schaffen. Die überwiegende Zahl von Windenergieanlagen wurde errichtet. Aufgrund von veränderten Zielen für die beabsichtigte Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet, neuer Stand der Technik, sollen für noch nicht errichtete Windenergieanlagen andere Parameter überprüft werden. Die planungsrechtlichen Auswirkungen sind zu untersuchen". 12 Das gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 010 geänderte Plangebiet umfasste nunmehr auch das Flurstück .... Auf dieser Fläche war kein Standort für Windkraftanlagen vorgesehen. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg nahm mit Schreiben vom 23.08.2002 zur geplanten Änderung Stellung. Nach seiner Auffassung hatte die Antragsgegnerin bisher eine optimale Ausnutzung des Eignungsgebietes erzielt. Bei der Ausweisung der Eignungsgebiete seien die wichtigsten und raumordnerisch relevanten Belange bereits abgeprüft worden, insbesondere die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes. Eine nochmalige Abwägung dieser Belange sei unzulässig, andererseits könnten Belange aus gemeindlicher lokaler Ebene einfließen, die zu einer Ausformung bzw. Reduzierung der Eignungsgebietsfläche führen könnten. Die Berücksichtigung dieser Gründe, die in Aussicht stehende Errichtung der Windenergieanlagen Nr. 6, 7 und 13 sowie die bisher erreichte wirtschaftliche Ausnutzung des Windenergieeignungsgebietes seien ausschlaggebend, dass der vorgesehenen Reduzierung des Eignungsgebietes im südlichen Bereich entsprochen werden könne. 13 Wegen des Aufstellungsverfahrens für den Flächenutzungsplan und des Bebauungsplanes Nr. 10, dessen Grundzüge nur unwesentlich geändert würden, verzichtete die Antragsgegnerin auf eine frühzeitige Bürgerbeteiligung. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 08.08. - 09.09.2002. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Für die am Standort 13 geplante 2,0 MW-Anlage, die durch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 ermöglicht werden soll, wurden Schattenwurf- und Schallschutzgutachten von dritter Seite eingeholt und zum Anhang der Begründung der Änderung des Bebauungsplanes gemacht. 14 Der Antragsteller ließ mit Schreiben vom 19.09.2002 vortragen, der Antragsgegnerin sei bekannt, dass er zum Jahresanfang 2002 zwei Bauanträge zur Errichtung von Windenergieanlagen (auf dem Flurstück ...) gestellt habe. Die Ausweisung dieser Fläche als Ackerland ohne Möglichkeit zur Errichtung von Windenergieanlagen sei weder sinnvoll noch entspreche sie den politischen Zielvorgaben. Er behalte sich Schadensersatzansprüche vor. 15 Am 24.10.2002 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Abwägungs- und Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 für den Windpark südöstlich der Stadt Schönberg. In dem Beschluss heißt es, dass Anregungen und Bedenken von Bürgern sich nicht ergeben hätten. In der Abwägung wird ausgeführt: "Es wird tatsächlich nur die Anlage 13 betrachtet. Die benannte Anlage 14 wurde in der Satzung gestrichen. Die Windkraftanlage 13 bleibt aufgrund der Zielsetzung der Stadt weiterhin erhalten. Sie ist auch Bestandteil der rechtskräftigen Satzung über den Bebauungsplan, wenn auch mit geringeren Parametern". Zu den Einwendungen des Antragstellers heißt es in der von der Stadtvertretung innerhalb der Abwägung zur Kenntnis genommenen Stellungnahme des Planers/der Stadtvertretung/des Bauausschusses, Planinhalt der 1. Änderung sei die Präzisierung des Standortes der Windenergieanlage im SO-13-Gebiet. Daneben sei Ziel der Planung die Übereinstimmung der Planungsziele des Flächennutzungsplanes durch Absicherung im Bebauungsplan. Im langfristigen Konzept der städtebaulichen Entwicklung, dem Flächennutzungsplan, seien die Ziele zur Windenergieentwicklung präzisiert. Aufgrund der Ausnutzung und der planungsrechtlichen Regelung für das Plangebiet werde von einer ausreichenden Optimierung des Eignungsraumes ausgegangen. 16 In der Begründung der 1. Änderung des Bebauungsplanes wird dargelegt, dass für den noch nicht realisierten Standort einer Windenergieanlage innerhalb des von einer Änderung betroffenen Bereichs die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung unter dem Gesichtspunkt des heutigen technischen Fortschritts geschaffen werden sollen. 17 Weiter wird zum Planinhalt unter Wiedergabe eines Textes aus dem Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplanes ausgeführt (Erläuterungsbericht 14.6.2 [.55]): "Zum Zeitpunkt des Beginns des Aufstellungsverfahrens für den B-Plan Nr. 010 der Stadt Schönberg war die Größe des Eignungsgebietes für die Errichtung von Windenergieanlagen noch nicht bekannt. Im Bebauungsplan wurde eine planungsrechtliche Vorbereitung des Standortes unter dem Gesichtpunkt der Optimierung vorgenommen. Dabei wurden auch die Belange von Schall und Schattenwurf berücksichtigt. Da die Stadt Schönberg davon ausgehen kann, dass eine Optimierung innerhalb des Bebauungsplangebietes erfolgt ist, wird der verbleibende Teil des Eignungsraumes nicht mehr als Sonstiges Sondergebiet für die Errichtung von Windenergieanlagen berücksichtigt. Die Stadt lässt sich insbesondere davon leiten, dass die im südöstlichen Bereich von Schönberg vorhandene empfindliche Nutzung keine weitere Beeinträchtigung erfahren darf. Aufgrund des ursprünglichen Aufstellungsverfahrens und unter Berücksichtigung der Flächen für gewerbliche Entwicklung im südöstlichen Bereich von Schönberg bestehen keine Möglichkeiten mehr, weitere Windenergieanlagen zu berücksichtigen. Deshalb wird der südliche Bereich, der dem Wald vorgelagert ist, nicht mehr als sonstiges Sondergebiet für Wind ausgewiesen. Dieses Vorgehen hat auch mit der Abstandsregelung zum vorhanden Wald bezüglich des Windparks zu tun. Unter Würdigung der landschaftsgestalterischen Aspekte und zur Überformung der Landschaft wird auf die Ausweisung weiterer Standorte für Windenergieanlagen verzichtet. Darüber hinaus wird den gewerblichen Ansiedlungen im Südosten von Schönberg eine hohe Bedeutung beigemessen. Eine weitere Einschränkung durch Lärmvorbelastung kann für diesen Standort und diesen Bereich von Schönberg deshalb nicht mitgetragen werden". Nicht mit aufgenommen wurde der im Erläuterungsbericht anschließende Text:" Mit ihrer Darstellung bereitet die Stadt Schönberg gemäß § 35 BauGB eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Form der räumlichen Bündelung von Windenergieanlagen vor. Außerhalb dieser Konzentrationszonen stehen dem Bau von Windenergieanlagen öffentliche Belange entgegen, so dass entsprechende Vorhaben außerhalb dafür vorgesehener Sondergebiete unzulässig sind". 18 Der Flächenutzungsplan wurde von der Stadtvertretung der Antragsgegnerin am19.09.2002 beschlossen. Die höhere Verwaltungsbehörde genehmigte den Flächennutzungsplan teilweise; ausgenommen wurde ein Sondergebiet Einzelhandel nord-nordwestlich bereits errichteter Windenergieanlagen innerhalb des B-Plangebietes und ein Wohngebiet im Westen des Stadtgebietes. Der Flächennutzungsplan wurde am 19.11.2003 ausgefertigt und am 28.11.2003 bekanntgegeben. 19 Bis zum 11.01.2005 wurden im Plangebiet 11 Windenergieanlagen errichtet. Die Standorte 12 und 13 des Bebauungsplanes waren zu diesem Zeitpunkt nicht belegt. 20 Der streitbefangene Bebauungsplan wurde am 22.11.2005 ausgefertigt und am 23.12.2005 bekanntgemacht. 21 Der Antragsteller hat am 13.11.2006 Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gestellt. Er rügt im wesentlichen, dass der Bebauungplan gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoße. Die Festlegung zu den Windenergieeignungsräumen im RROP WM seien im Rechtssinne Ziele der Raumordnung. Die Antragsgegnerin habe diese Ziele nicht berücksichtigt, wie sich aus der Begründung ergebe. Zudem habe sie mit dem Standort 13 für eine Windenergieanlage einen Standort außerhalb des Eignungsraumes festgelegt. Auch sei die Abwägung fehlerhaft. Sie sei zum Teil in sich widersprüchlich, zum Teil mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht vereinbar und berücksichtige Belange, die bereits auf der Ebene der Raumordnung abschließend abgewogen worden seien. Zudem rügt er mit Schriftsatz vom 26.02.2007, bei der Abstimmung über den Bebauungsplan habe ein Stadtvertreter mitgewirkt, der seinerseits das Flurstück ... vom Antragsteller habe erwerben wollen, um dort eine Windenergieanlage zu errichten, und der den Standort 13 wirtschaftlich nutze. Das Verwaltungsgericht Schwerin habe in seinem Urteil vom 10.05.2007, in dem der Kläger um die Verpflichtung des StAUN Schwerin zur Erteilung einer immissionschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen auf dem Flurstück ... gestritten habe, inzident den Flächenutzungsplan für unwirksam erklärt, weil er abwägungsfehlerhaft entstanden sei. 22 Der Antragsteller beantragt, 23 festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 010 der Antragsgegnerin vom 24.12.2005 unwirksam ist. 24 Die Antragsgegnerin beantragt, 25 den Antrag abzulehnen. 26 Der Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil der Antragsteller wegen der entgegenstehenden Darstellungen im Flächennutzungsplan auf dem Flurstück ... keine Windenergieanlagen errichten könne. Der Bebauungsplan leide nicht an Abwägungsfehlern. 27 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakte im Verfahren 3 L 199/07 nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 28 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt. Dafür genügt es nach § 47 Abs. 2 VwGO, dass der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dieser Anforderung ist genügt, wenn es nach dem Vortrag des Antragstellers wenigstens möglich ist, dass die behauptete Rechtsverletzung vorliegt. Dieser Anforderung genügt der Vortrag des Antragstellers auch mit Blick auf die von der Antragsgegnerin angeführte entgegenstehende Darstellung im Flächennutzungsplan hinsichtlich der baulichen Nutzbarkeit des Flurstücks ..., denn in einem Klageverfahren des Antragstellers auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf dem Flurstück ..., in dem die Antragsgegnerin beigeladen worden ist, hat das Verwaltungsgericht Schwerin die Darstellung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin inzident als unwirksam und der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegenstehend beurteilt. Bereits dies schließt es aus, dass der Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch den streitbefangenen Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt sein kann. Im Übrigen ist das verwaltungsgerichtliche Urteil durch die Rücknahme des dagegen eingelegten Rechtsmittels der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung über den Normenkontrollantrag rechtskräftig geworden. Aus den genannten Gründen fehlt dem Antragsteller auch nicht dass für das Normenkontrollverfahren erforderliche Rechtsschutzinteresse. 29 Der Normenkontrollantrag ist begründet. Die streitbefangene erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 verletzt die Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB (1) und ist darüber hinaus mit rechtlich beachtlichen Abwägungsfehlern behaftet (2). 30 1. Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Diese Bestimmung galt unverändert sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die streitbefangene erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 wie im Zeitpunkt der Ausfertigung und Bekanntmachung derselben. Die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verlangt, dass die Ziele der Raumordnung im Bebauungsplan beachtet werden, das heißt, die Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen (vgl. Erbguth/Wagner, Grundzüge des öffentlichen Baurechts, 4. Aufl. 2005 § 5 Rn. 90). Voraussetzung der Anpassungspflicht ist, dass ein Ziel der Raumordnung für das Gebiet des Bebauungsplanes festgelegt ist. Dies ist hier der Fall: Das Regionale Raumordnungsprogramm Westmecklenburg (RROP WM) hat für das Gebiet der ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 101 einen Windenergieeignungsraum zeichnerisch festgelegt und im Textteil unter Gliederungspunkt 10.3.5 dafür raumordnerische Ziele formuliert. Der Senat hat für die gleichlautenden textlichen Festlegungen des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern die Zielqualität festgestellt (U. v. 19.11.2003 - 3 K 12/00 - unter Berufung auf OVG Mecklenburg-Vorpommern U. v. 19.01.2001 - 4 K 9/99). Für eine abweichende rechtliche Qualifizierung beim RROP WM gibt es keine Gründe. 31 Als Ziel der Raumordnung ist im Gliederungspunkt 10.3.5 des RROP WM festgelegt, dass die Errichtung von Windenergieanlagen auf die ausgewiesenen Eignungsräume beschränkt bleiben soll. Die erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 weicht von diesem Ziel der Raumordnung in der Weise ab, dass sie auch außerhalb des Windenergieeignungsraumes Standorte für zwei Windenergieanlagen festsetzt. Dabei handelt es sich um die Standorte 12 und 13. Für den Standort 13 ergibt sich die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 4 BauGB daraus, dass die ursprünglichen Festsetzungen betreffend diesen Standort geändert worden sind, der streitbefangene Bebauungsplan also für diesen Standort neue rechtliche Regelungen enthält. Der Standort 12 wird von der Änderungsplanung hingegen nur in der Weise erfasst, dass er unverändert in den geänderten Bebauungsplan übernommen wird. Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB wird aber - unbeschadet der Anpassungspflicht für bestehende Bauleitpläne - jedenfalls dann aktiviert, wenn ein von den Zielen der Raumordnung abweichender Bebauungsplan geändert wird. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Änderung. Anderenfalls könnte sich das Ziel der Raumordnung gegen ältere Bebauungspläne, die dieses Ziel nicht berücksichtigen, nicht durchsetzen, wenn sich Änderungen des Bebauungsplanes nicht auf diese Zielfestlegung oder nur parziell darauf beziehen. Dies widerspräche dem System der Planung im Raum, das eine materielle Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung voraussetzt (vgl. BVerwG, U. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, BVerwGE 117, 351 ff.; BauR 2003, 1175 = UPR 2003, 3004). 32 Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass die genauen Grenzen des Windenergieeignungsraumes im RROP WM auf Grund des groben Maßstabes nicht genau festlägen und die Standorte innerhalb des Toleranzrahmens der Festlegungen im RROP WM erfolgt seien. Der streitbefangene Bebauungsplan gibt nachrichtlich die von der Antragsgegnerin ermittelten Grenzen des Windenergieeignungsraumes wieder. Die beiden Standorte 12 und 13 liegen außerhalb dieser Grenzen. 33 Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht auf die Ausnahmeklausel in Abs. 3 Satz 2 des Gliederungspunktes 10.3.5 des RROP WM berufen. Danach sind Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen außerhalb der Eignungsräume zulässig. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist gerichtlich voll überprüfbar (Reidt in Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 66). Der Senat kann nicht erkennen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des "besonderen Ausnahmefalles" vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass bereits der Wortlaut des Abs. 3 Satz 2 des Gliederungspunktes 10.3.5 des RROP WM deutlich macht, dass an den Ausnahmefall strenge Anforderungen zu stellen sind. Dies korrespondiert mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Ein solcher Ausnahmefall liegt grundsätzlich erst dann vor, wenn die Windenergieanlage auf Grund zwingender äußerer Umstände, die planerisch nicht zu überwinden sind, außerhalb des ausgewiesenen Windenergieeignungsraumes errichtet werden muss oder auf Grund unvorhergesehener Ereignisse die Ausweisung des Windenergieraumes offenkundig ihren Zweck nicht mehr (voll) erfüllen kann und die Errichtung der Windenergieanlage anderenorts geboten ist. Solche besonderen Umstände liegen hier erkennbar nicht vor. Als besonderer Ausnahmefall ist es nicht anzuerkennen, dass die Antragsgegnerin den ursprünglichen Bebauungsplan kurz vor In-Kraft-Treten des RROP WM beschlossen hat. Unabhängig von der Frage, ob dieser ursprüngliche Bebauungsplan nicht selbst unter Verstoß gegen die Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB zu Stande gekommen ist, was das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles bereits ausschließen würde, war - wie oben ausgeführt worden ist - die Antragsgegnerin verpflichtet, die Änderung des Bebauungsplanes unter Beachtung der Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB durchzuführen und dabei das gesamte Plangebiet zu berücksichtigen. 34 2 a). Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgeblich, hier also das Baugesetzbuch - BauGB 1998 - zul. geändert durch Gesetz vom 23.07.2002 - BGBl. I S. 2850, 4410. Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 30; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56). Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsverbot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Plankontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. BVerwG U. v. 12.12.1969. a.a.O.). 35 Bei der Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der angefochtene Bebauungsplan als abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat schon nicht alle in die Abwägung einzustellenden Belange in die Abwägung eingestellt. Dies gilt zum einen für die privaten Belange des Antragstellers. Dieser hatte mit Schriftsatz vom 19.09.2002 vorgetragen, dass er die Errichtung von Windkraftanlagen auf dem Flurstück ... beabsichtige. Dieser Belang ist offensichtlich abwägungserheblich, denn damit machte der Antragsteller deutlich, dass er die grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Bebauung seiner Außenbereichsfläche mit Windenergieanlagen ausnutzen wollte. Darin liegt der Sache nach die Geltendmachung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Flächennutzungsplan entgegengestanden habe. Denn im Zeitpunkt der Abwägung verfügte die Antragsgegnerin noch über keinen Flächennutzungsplan. Dass sich der Flächennutzungsplan im Aufstellungsverfahren befand, ist rechtlich unerheblich, denn der Flächennutzungsplan steht nur entgegen, wenn ihn die Gemeinde auch beschlossen und bekanntgemacht hat. Die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes hat keine Sperrwirkung. Ebensowenig macht der Umstand, dass die Antragsgegnerin zur Sicherung ihrer Bauleitplanung eine Veränderungssperre erlassen hat, den geltend gemachten Belang unwesentlich. Andernfalls würde der Erlass einer Veränderungssperre das Abwägungsmaterial im Sinne des ursprünglichen Planungszieles reduzieren, ohne dass dagegen wirksam Rechtsschutz besteht. Die Veränderungssperre soll nur die Schaffung bestimmter neuer Belange verhindern. Nicht berücksichtigt hat die Antragsgegnerin eventuelle aus § 42 Abs. 1 BauGB folgende Entschädigungsansprüche des Antragstellers, auf die dieser in seinem Schreiben vom 19.09.2002 ausdrücklich hingewiesen hatte. Die mangelnde Einstellung in die Abwägung folgt wohl weniger aus dem Vorblatt zur Abwägungsdokumentation, in dem vermerkt ist, dass Anregungen und Bedenken von Bürgern zur Überplanung sich nicht ergäben. Das ist schlicht falsch. Indes findet sich in der Abwägungsdokumentation die Wiedergabe einer Stellungnahme "des Planers/der Stadtvertretung/des Bauausschusses" zu dem Schriftsatz des Antragstellers vom 19.09.2002. In der Rubrik "Entscheidung/Beschluss" ist jeweils nur "Kenntnisnahme" vermerkt. Die bloße Kenntnisnahme ersetzt nicht die Abwägung. Dies umso weniger, als sich aus der Stellungnahme nicht erschließt, dass die Belange des Antragstellers überhaupt in die Überlegungen eingestellt wurden. Auf die Argumentation des Antragstellers wird jedenfalls inhaltlich nicht eingegangen. 36 Die Abwägung ist auch deshalb fehlerhaft, weil Belange in sie eingestellt wurden, die dort nicht berücksichtigt werden durften. Die Aussagen unter 10.3.5 des RROP WM sind - wie oben ausgeführt - rechtlich als raumordnerische Ziele zu qualifizieren. Daraus folgt, dass die im Verfahren zur Aufstellung des RROP WM abschließend abgewogenen Belange von der Antragsgegnerin nicht erneut in die Abwägung eingestellt werden dürfen. Andernfalls hätte die Antragsgegnerin die Möglichkeit, die Bindung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB zu unterlaufen. In der Abwägung zum Ziel der Raumordnung Windenergieeignungsräume ist nach mehrfachen Bekunden der zuständigen Behörde der Belang Landschaftsschutz, soweit es um raumbedeutsame Planungen geht, abschließend untersucht und abgewogen worden. Dieser Belang durfte daher von der Antragsgegnerin nicht mehr berücksichtigt werden. Tatsächlich ist dieser Belang aber für die gefundene Abwägungsentscheidung tragend geworden: "Unter Würdigung der landschaftsgestalterischen Aspekte und der weiteren Überformung der Landschaft wird auf die Ausweisung weiterer Standorte für Windenergieanlagen verzichtet". 37 Die Abwägung leidet weiter daran, dass die eingestellten Belange nicht mit dem jeweils ihnen zukommenden Gewicht in der Abwägung berücksichtigt wurden. Die in der Begründung des Bebauungsplanes angesprochene, nicht näher bezeichnete "Abstandsregelung zum vorhandenen Wald" kann - wenn die gesetzlich geregelte Abstandsregelung von 50 m gemeint war - nicht zum Ausschluss des gesamten vom ursprünglichen Bebauungsplan nicht erfassten Teils des Eignungsraumes führen, denn dieser erstreckt sich offensichtlich weit über die 50m-Grenze hinaus. Entsprechendes gilt für eine in den Verwaltungsvorgängen angesprochene Erlassregelung, die eine 100m-Grenze bestimmen soll. Nicht nachvollziehbar ist auch das erhebliche Gewicht, dass der Erhöhung der Lärmvorbelastung des Gewerbegebietes durch neue Windenergieanlagen beigemessen worden ist. Die vom ursprünglichen Bebauungsplan nicht erfassten Teilflächen des Windenergieeignungsraumes liegen weit ab vom vorhandenen Gewerbegebiet und es ist nicht ersichtlich, dass dem damaligen Stand der Technik entsprechende Windenergieanlagen generell zu einer Erhöhung der Lärmvorbelastung führen könnten. Dies gilt um so mehr, als der sehr viel dichter am Gewerbegebiet liegende Standort 13 bei einer Bestückung mit einer modernen 2,0 MW-Anlage nach Einschätzung der Antragsgegnerin keine Erhöhung der Lärmvorbelastung mit sich bringt, die die Errichtung dieser Anlage ausschließt. 38 b) Die dargelegten Mängel sind nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn dem Verständnis als Verletzung von Verfahrensvorschriften unterliegend, oder nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtlich, denn sie sind offensichtlich und auf das Ergebnis der Abwägung von Einfluss gewesen. 39 Offensichtlich sind Mängel, wenn sie zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs derart gehören, dass sie auf objektiv fassbaren Sachumständen beruhen, sie sich aus Akten oder der Planbegründung ergeben (vgl. BVerwG, U. v. 21.09.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64,33[38]). Das liegt hier auf der Hand. 40 Die dargelegten Mängel sind auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Die Rechtsprechung des BVerwG verlangt dafür die konkrete Möglichkeit, dass ohne die Abwägungsfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; die Nichtberücksichtigung von privaten Belangen soll dafür nicht ohne weiteres ausreichen (BVerwG, B. v. 20.01.1995 - 4 NB 43/93, NVwZ 1995, 692). Das könnte dazu führen, dass bei einer Gemeindevertretung, die von vorneherein ein bestimmtes Planungsziel verfolgt und dies durchsetzen will, ein Abwägungsmangel nie auf das Ergebnis von Einfluss sein kann, weil die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung bei Abwägungsresistenz ausgeschlossen werden kann. Das kann im Ergebnis nicht richtig sein. Das BVerwG behilft sich damit, dass es dann die Überprüfung der Richtigkeit des Abwägungsergebnisses verlangt (BVerwG B. v. 09.10.2003 - 4 NB 47/03 -,BauR 2004, 1130). Ist das Abwägungsergebnis mangelhaft, weil die objektive Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis zueinander steht, ist dies eine nicht haltbare Planungsentscheidung, die aus diesem Grund für unwirksam zu erklären ist (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts 3.Aufl. 2005, Rn. 1157 5. Spiegelstrich). So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin wollte nicht mehr als 13 Windenergieanlagen im Eignungsraum haben. Aus der Abwägung ergibt sich kein städtebaulicher Grund, warum diese Beschränkung erforderlich ist. Ob es städtebauliche Gründe für die gewollte Beschränkung gibt, muss unter diesen Umständen nicht das Gericht überprüfen, weil dies Teil einer Abwägungsentscheidung ist, die nicht vom Gericht anzustellen ist. 41 3. Der Senat weist darauf hin, dass die streitbefangene erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 auch deswegen unwirksam ist, weil sie keine Festsetzungen über die gewollte Aufhebung des südlichen Teils des ursprünglichen Plangebietes enthält. Es ist aus den Festsetzungen der ersten Änderung nicht erkennbar, ob sie eine diesbezügliche Änderung enthält oder sich nur auf einen Teil des ansonsten unverändert bleibenden ursprünglichen Plangebietes bezieht. 42 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 767 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO. 44 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO) sieht der Senat nicht.