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Beschluss

3 M 196/07

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10.10.2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.750,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des auf § 45 Abs. 2 WaffG und § 18 BJagdG gestützten Widerrufs seiner waffenrechtlichen und jagdrechtlichen Erlaubnisse durch die Antragsgegnerin. 2 Auf den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziff. 3 der Verfügung, mit der der Antragsteller verpflichtet worden war, die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition entweder durch einen zugelassenen Waffenhersteller unbrauchbar zu machen oder zu vernichten oder einem zum Erwerb Berechtigten zu überlassen, wiederhergestellt. Den gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten und des Jagdscheins sowie die Verpflichtung zur Rückgabe derselben gerichteten Antrag hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller erfülle auf Grund einer seit dem 20.01.2005 rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, ausgesetzt auf zwei Jahre Bewährung, wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen) in 21 Fällen den Regeltatbestand der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG. Das Verhalten des Antragstellers erscheine auch nicht deshalb in einem einen Ausnahmefall rechtfertigenden milden Licht, weil er die Straftaten in einer für ihn wirtschaftlich schwierigen Lage begangen haben will. Mit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers fehle ihm auch die jagdrechtliche Zuverlässigkeit. II. 3 Die dagegen gerichtete Beschwerde hat unter Berücksichtigung des gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg. 4 1. Die Beschwerde macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe allein auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache abgestellt, ohne das - nach Ansicht des Antragstellers fehlende - besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges der Verfügung geprüft zu haben. 5 Zwar weist die Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass das besondere Sofortvollzugsinteresse nicht mit dem öffentlichen Grundinteresse am Erlass der Verfügung identisch ist. Es ist jedoch anerkannt, dass das öffentliche Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes und das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) - insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr - zusammenfallen können. In diesen Fällen kann die Behörde ausnahmsweise auf die Begründung des Verwaltungsaktes verweisen (vgl. allg.: Jank/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 747 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 86 m.w.N.; im Waffenrecht: OVG Magdeburg, B. v. 16.08.1996 - 2 M 68/95 -, zit. n. juris, Rn. 7). Dies gilt nach Auffassung des Senats auch im Waffenrecht. Waffenrechtliche Widerrufsbescheide wegen Unzuverlässigkeit sollen gerade den Zugang des Betroffenen zu seinen Waffen verhindern, da Waffen in der Hand eines Unzuverlässigen eine so hohe Gefahr darstellen, dass diese regelmäßig von Seiten der Behörde durch Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufsbescheides für dessen Waffenbesitzkarten abgewendet werden kann und muss (vgl. VGH München, B. v. 29.03.2006 - 21 CS 06.208 -, zit. n. juris, Rn. 2 m.w.N.). 6 Bei einer derartigen Konstellation sind keine zu hohen Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzuges beim Widerruf bzw. der Entziehung von waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnissen zu stellen, weil insoweit aus Gefahrenabwehrgesichtpunkten das allgemeine Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes mit dem besonderen Vollzugsinteresse weitgehend zusammenfällt. Erkennt man - wie auch der Senat - diese Ausnahme von der Pflicht zur Begründung des besonderen Vollzugsinteresses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an, läuft dies entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht dem gesetzgeberischen Willen zuwider, wonach Rechtsbehelfen gegen waffen- und jagdrechtliche Verfügungen gem. § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt. Denn sowohl im WaffG als auch im BJagdG stellt die nachträgliche Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers einerseits nur einen möglichen Grund für Widerruf und Rücknahme bzw. die Ungültigkeitserklärung und Einziehung von Erlaubnissen dar (vgl. zum BJagdG: OVG Lüneburg, B. v. 01.06.2004 - 8 ME 116/04 -, NVwZ-RR 2005, 110), der andererseits die o.g. ausnahmsweisen Voraussetzungen erfüllen muss. 7 Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des Sofortvollzuges in der angefochtenen Verfügung in nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstandender Weise dahingehend begründet, dass das ausgesprochene Verbot Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit durch die zu befürchtende missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen oder Munition verhindern solle und es im Falle der Einlegung von Rechtsbehelfen nicht hingenommen werden könne, dass der Antragsteller bis zum Abschluss von Rechtsbehelfsverfahren im Besitz der Waffen bleibe. Damit hat sie dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend Rechnung getragen. Ausgehend von den o.g. Grundsätzen hat es neben dem Hinweis auf die - aus der Unzuverlässigkeit des Antragstellers resultierenden - Gefahr des Besitzes von Schusswaffen oder Munition einer weiteren einzelfallbezogenen Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht bedurft. 8 2. Auch soweit sich die Beschwerde gegen die von der Antragsgegnerin angenommene und vom Verwaltungsgericht insoweit bestätigte Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG wegen der strafrechtlichen Verurteilung wendet, führt dies nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 9 Unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht wegen der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung angenommenen und mit der Beschwerde insoweit nicht angegriffenen Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 Abs. 2 Ziff. 1 Buchst. a WaffG kann diese auch nach der Beschwerdebegründung nicht als widerlegt angesehen werden. Besondere Umstände, die die Straftat als einen Ausnahmefall kennzeichnen und daher die Annahme des Mangels der erforderlichen Zulässigkeit ausnahmsweise entkräften würden, liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Umstände der abgeurteilten Straftaten die Verfehlungen des Antragstellers ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen würden, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel durch die Straftaten begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit nicht gerechtfertigt wären (vgl. Senatsbeschluss vom 16.03.2007 - 3 L 277/06 - unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245). Die Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet ist, erfordert eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlungen und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Dabei setzt die Vermutungsregelung nicht voraus, dass außer den Verurteilungen weitere nachteilige Umstände bekannt geworden sind; sie greift also auch dann, wenn der Betreffende sich ansonsten immer ordnungsgemäß verhalten hat (vgl. OVG Hamburg, U. v. 12.10.2006 - 3 Bf 306/04 -, zit.n.juris, Rn. 42 m.w.N.). Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WaffG soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden. Der Gesetzgeber hat die Regelvermutung mit der Neufassung des Waffengesetzes an jedwede vorsätzliche Straftat angeknüpft und damit zum Ausdruck gebracht, dass insoweit ein besonderer Bezug zum Waffenrecht nicht erforderlich sein soll. Das Gesetz knüpft bei strafrechtlich relevantem Verhalten im Wesentlichen an das Strafmaß statt an bestimmte Delikte an und stellt nicht allein auf Straftaten ab, bei denen Waffen eingesetzt oder die gewaltsam begangen wurden (BT-Drs. 14/7758, S. 54). 10 Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt es wegen der deliktsunabhängigen Ausgestaltung der Norm zunächst nicht auf die von der Beschwerde geforderte Prüfung an, ob es sich bei reinen Vermögensdelikten um solche handelt, welche ein besonderes Gewinnstreben des Straftäters offenbaren. Die gegen den Antragsteller sprechende Vermutung wird auch nicht dadurch entkräftet, dass er die Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer deshalb nicht abgeführt habe, weil er sich in einer verzweifelten finanziellen Lage seines Betriebes bemüht habe, diesen aufrecht zu erhalten und die Geldanteile damit nicht für sich habe behalten, sich also nicht habe rücksichtlos bereichern wollen. Da geschütztes Rechtsgut des § 266 a Abs. 1 und 2 StGB vor allem das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung und nicht das Vermögen des Arbeitnehmers ist (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 53. Aufl., § 266a Rn. 2 m.w.N.), kann dieses Vorbringen bei der Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlungen und der Persönlichkeit des Antragstellers schon keine Berücksichtigung finden. Ausgehend von den strafgerichtlichen Feststellungen und der dortigen Strafzumessung (vgl. hierzu OVG Hamburg, U. v. 12.10.2006, a.a.O., juris Rn. 46) war zu berücksichtigen, dass sich das gesetzwidrige Handeln des Antragstellers über einen Zeitraum von rund 3 Jahren erstreckte und er durch die Beitragsvorenthaltungen von über 12.000,- Euro einen nicht unerheblichen Schaden verursacht hat (S. 3 des Urteils des Amtsgerichts Greifswald vom 20.01.2005 - 33 Ds 517/04 -). Diese Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlungen des Antragstellers läßt die Tat nach Auffassung des Senats damit auch nicht derart in einem milden Licht erscheinen, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel durch die Straftaten begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit nicht gerechtfertigt wären. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 i.V.m. 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).